Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 22. April 2022 (710 21 397 / 87) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Schadenersatzforderung gegenüber einem Geschäftsführer einer GmbH
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Schadenersatz
A. Die B.____ GmbH mit Sitz in X.____ war ab dem 1. Juli 2013 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 11. Juni 2019 wurde über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 erliess die Ausgleichskasse eine an A.____ gerichtete Verfügung, mit welcher sie vom Genannten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B.____ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung die Bezahlung von Schadenersatz für die Jahre 2014, 2015, 2017, 2018 und 2019 in
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Höhe von insgesamt Fr. 6'723.80 (inkl. Verwaltungskosten, Mehrkosten für Arbeitgeberkontrolle, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten) in solidarischer Haftung forderte. Mit Eingabe vom 23. März 2020 erhob A.____ gegen die Schadenersatzverfügung Einsprache bei der Ausgleichskasse. Daraufhin sistierte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des Konkursverfahrens. B. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. Mai 2021 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Aus dem Konkursverfahren resultierten zwei Verlustscheine vom 19. Mai 2021 in Höhe von Fr. 6'356.45 für ausstehende Arbeitgeberbeiträge sowie von Fr. 88.75 für Leistungen der Familienausgleichskasse. C. Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 teilweise gut, indem sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 4'994.55 reduzierte. Zur Begründung führte sie an, dass die Akontobeiträge für das 2. Quartal 2019 erst am 10. Juli 2019 und somit nach der Konkurseröffnung fällig geworden seien, weshalb für diese kein Schadenersatz zu fordern sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 5. November 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm zum Zeitpunkt der Liquidation der GmbH nur die Forderung der Ausgleichskasse für die Akontobeiträge des 1. Quartals 2019, aber keine für frühere Zeiträume vorgelegen habe. Im Nachhinein habe er erfahren, dass der Liquidator unter anderem diese Forderungen zurückbehalten habe. Weiter wies er darauf hin, dass ihm kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Er sei stets den Verpflichtungen der B.____ GmbH nachgekommen. Zudem zeige sein geringes Jahressalär, dass er sich nie auf Kosten der Firma bereichert habe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2021 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2. Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ GmbH ihren Sitz in X.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 5. November 2021 ist demnach einzutreten. 1.3 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 4'994.55 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss. Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 3.1 Art. 52 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, und jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens verjährt (Satz 1). Diese Fristen können unterbrochen werden (Satz 2). Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Satz 3). Dabei handelt es sich, wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht,) unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut und die Materialien entschieden hat, um Verjährungsfristen (vgl.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht) vom 30. November 2004, H 96/03, E. 5.1; BGE 131 V 427 E. 3.1). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens im Sinne der genannten Bestimmung von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1, 119 V 92 E. 3). 3.3 Im konkreten Fall wurde der Konkurs über die B.____ GmbH am 11. Juni 2019 eröffnet. Indem die Ausgleichskasse am 18. Februar 2020 gegenüber dem heutigen Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung erliess, hat sie die zweijährige Frist von Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt. 4. Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a und 111 V 173 E. 2; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____ GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2014, 2015, 2017, 2018 und 2019 den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachkam und damit öffentlichrechtliche Vorschriften verletzte. Sie wurde deswegen von der Ausgleichskasse wiederholt gemahnt und betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'994.55 offen.
6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der B.____ GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben. 7.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens-haftung aus öffentlichem Recht. Sowohl der Arbeitgeber als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). 7.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B.____ GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 536; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass ein konkretes Sanierungskonzept detailliert aufgezeigt werden muss (vgl. Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich 2012, Art. 52 AHVG, Rz. 49). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (vgl. Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 7.3 Der Beschwerdeführer macht weder die Existenz eines Sanierungskonzeptes noch einen vorübergehenden Liquiditätsengpass der Firma geltend. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Wenn die Gesellschaft – wie hier – die Beiträge über einen längeren Zeitraum nur unvollständig zahlt, kann denn auch nicht von einem kurzfristigen Liquiditätsengpass gesprochen werden, aufgrund welchem die Firma in guten Treuen hätte davon ausgehen dürfen, die Beitragsrückstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Unter den geschilderten Umständen ist festzustellen, dass die B.____ GmbH hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Haftbarkeit der B.____ GmbH als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen. 7.4 Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Er weist darauf hin, die GmbH habe die eingehende Post stets sofort bearbeitet, sei über eine E-Mail-Adresse stets erreichbar gewesen, habe die E-Mails innert Wochenfrist beantwortet, habe eine ordentliche Buchhaltung geführt und habe ihren Mitarbeitern stets die geforderten Mindestlöhne ausbezahlt. Bei seiner Argumentation übersieht er jedoch, dass der B.____ GmbH nicht eine mangelhafte Geschäftsführung oder eine Missachtung von Lohnvorschriften, sondern eine Verletzung der Beitragszahlungspflicht zur Last gelegt wird. Im Weiteren bringt er zur Entlastung der Firma vor, zum Zeitpunkt der Liquidation habe der Firma lediglich die Akontobeitragsforderung für das 1. Quartal 2019 vorgelegen. Die Zahlung sei noch von ihr veranlasst worden, doch der Liquidator habe diese zurückgehalten, obwohl zum damaligen Zeitpunkt genügend liquide Mittel vorgelegen hätten, um diese Forderung begleichen zu können. Auch aus diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den Akten ist die Mahnung vom 14. April 2019 zu entnehmen, aus welcher hervorgeht, dass die Akontobeiträge für das 1. Quartal 2019 bereits im März 2019, also 3 Monate vor Konkurseröffnung, in Rechnung gestellt wurden. Nach Eingang der Mahnung standen immer noch rund 1 ½ Monate zur Verfügung, um die fällige Forderung vor der Konkurseröffnung zu bezahlen. Ob die übrigen ausstehenden Beitragszahlungen der B.____ GmbH zum Zeitpunkt der Liquidation vorlagen oder nicht, ist nicht von Belang. Wesentlich ist einzig, dass sie von den ausstehenden Beitragszahlungen Kenntnis hatte. Vom Ausstand wusste sie spätestens mit Erhalt der Mahnungen, welche zwischen April 2015 und Januar 2018 bei ihr eingingen (vgl. gesetzliche Mahnungen vom 14. April 2015, 14. Juli 2015, 29. Januar 2016, 29. April 2016, 20. Juli 2016, 31. Januar 2017, 15. Mai 2017, 14. Juli 2017, 18. April 2018, 2. Mai 2018, 15. Oktober 2018 und 29. Januar 2019). Es wäre der Firma daher durchaus möglich gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen für die Jahre 2014 und 2015 sowie 2017 und 2018 vor Konkurseröffnung nachzukommen. 8.1 In einem zweiten Schritt ist das Verschulden des Beschwerdeführers zu prüfen, denn nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237). 8.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der B.____ GmbH deren Geschäftsführer und als solcher im Handelsregister eingetragen ist. Diese GmbH ist als Kleinbetrieb mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Entsprechend darf und muss von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 108 V 199 E. 3a). In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, dem die Geschäftsleitung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (vgl. Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer die Geschäfte der Gesellschaft stets nach bestem Wissen und Gewissen geführt hat und sich nie auf deren Kosten bereichert hat, ist ihm vorzuwerfen, dass er nicht genügend darum besorgt war, die ausstehenden Beitragszahlungen der Ausgleichskasse sicherzustellen. Grobe Fahrlässigkeit wird auch bejaht, wenn keine Rückstellungen gebildet werden, obwohl die Arbeitgeberin durch die Ausgleichskasse mittels Verfügung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet wurde (vgl. KIESER, a.a.O., Rz 48 f., 51 zu Art. 52 AHVG mit Hinweisen). Da keine zusätzlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden, ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. 9.1 Es bleibt über die Höhe der Schadenssumme zu befinden, welche der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Die Ausgleichskasse macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang von Fr. 4'994.55 geltend. Dieser Betrag setzt sich gemäss der detaillierten Auflistung im Einspracheentscheid aus ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen und Verwaltungskosten sowie aus Mahngebühren, Mehrkosten Arbeitgeberkontrolle, Betreibungskosten und Verzugszinsen abzüglich der von der B.____ GmbH geleisteten Zahlungen zusammen. Die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge sind anhand der von der B.____ GmbH eingereichten Lohnbescheinigungen für die Jahre 2014, 2015 sowie für 2017 und
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 belegt. Die für das 1. Quartal 2019 berücksichtigten Akontobeiträge von Fr. 10'000.-- entsprechen den Angaben der B.____ GmbH in der Lohnbescheinigung für das 2018 vom 11. Februar 2019, wurde doch darin eine voraussichtliche AHV-Jahreslohnsumme von Fr. 40'000.-- für das Jahr 2019 deklariert. 9.2 Nicht vollumfänglich überprüft können dagegen – mangels vollständiger Akten – die in der Schadenersatzforderung aufgeführten Verwaltungskosten, Mehrkosten für Arbeitgeberkontrolle, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten. Wie detailliert die in der Aufstellung enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die Beitragsforderung substantiiert bestreitet (vgl. Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das (kantonale) Gericht die von der Ausgleichskasse ermittelte Schadenersatzforderung betragsmässig nicht überprüfen, wenn es die schadenersatzpflichtige Person unterlässt, den eingeklagten Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dies entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen hat (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4; ZAK 1991 S. 126 E. II/1b; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 119). Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist jedenfalls dann ohne Weiteres beizupflichten, wenn den Akten – anhand einer summarischen Prüfung – keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Beiträge entnommen werden können. 9.3 Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf die Schadenersatzhöhe die von der Ausgleichskasse berücksichtigten Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle. Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber – bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ – normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr. 450.-- angemessen ist, durfte die Ausgleichskasse diese zu Recht auf die B.____ GmbH abwälzen. 9.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Akontobeiträge für das 1. Quartal 2019 zu hoch bemessen seien. Im Jahr 2019 habe die Lohnsumme anstelle der deklarierten Fr.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 40'000.-- effektiv nur Fr. 5'919.97 betragen. Im Pauschalverfahren liegt es in der Natur der Sache, dass Abweichungen der Pauschalen von den effektiv geschuldeten Beiträgen sowohl nach oben als auch nach unten vorkommen. Wenn Änderungen der massgebenden Lohnsumme – entgegen den Vorschriften – nicht der Ausgleichskasse gemeldet werden, wird diese daran gehindert, die Beiträge anzupassen (vgl. KIESER, a.a.O., zu Art. 52, Rz. 40 f.). Vorliegend hat es die B.____ GmbH bzw. der Beschwerdeführer unterlassen, der Ausgleichskasse die effektive Lohnsumme für das Jahr 2019 zu melden. Sie haben auch nicht dafür gesorgt, dass die Ausgleichskasse anlässlich der Arbeitgeberkontrolle am 6. März 2020 Einblick in die Buchhaltungsunterlagen nehmen und gestützt darauf gegebenenfalls die Akontobeiträge für das 1. Quartal 2019 entsprechend der effektiven Lohnsumme korrigieren konnte. Mangels Einreichen von Lohnunterlagen hatte die Ausgleichskasse keine Kenntnis von einer tieferen Lohnsumme. Auch im vorliegenden Verfahren substantiiert der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Lohnhöhe nicht. Die fehlende Anpassung der Akontobeiträge an die tatsächliche Lohnsumme hat somit die B.____ GmbH bzw. der Beschwerdeführer zu verantworten. Da der Beschwerdeführer die weiteren von der Ausgleichskasse ermittelten und geltend gemachten Positionen der Schadenersatzforderung weder im Bestand noch in der Höhe bemängelt und sich den Akten keine Anhaltpunkte ergeben, dass der Umfang der Schadenersatzforderung nicht korrekt wäre, kann an dieser Stelle eine weitergehende Auseinandersetzung unterbleiben. 9.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Ausgleichskasse hat den Beschwerdeführer mit Schadenersatzverfügung vom 18. Februar 2020 demnach zu Recht verpflichtet, ihr Schadenersatz für entgangene Beiträge in Höhe von Fr. 4'994.55 in solidarischer Haftung zu bezahlen. Die gegen den genannten Einspracheentscheid erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 10. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs