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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.11.2022 710 21 396 / 260

4. November 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,812 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Schadenersatz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. November 2022 (710 21 396 / 260) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Haftung eines Gesellschafters einer GmbH; Beurteilung der Frage, ob der Gesellschafter als Geschäftsführer fungiert hat

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Schadenersatz

A. Die B.____ GmbH mit Sitz in X.____ war ab dem 1. Juli 2013 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 11. Juni 2019 wurde über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 erliess die Ausgleichskasse eine an A.____ gerichtete Verfügung, mit welcher sie vom Genannten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der B.____ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung die Bezahlung von Schadenersatz für die Jahre 2014, 2015, 2017, 2018 und 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'723.80 (inkl. Verwaltungskosten, Mehrkosten für Arbeitgeberkontrolle,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten) in solidarischer Haftung forderte. Mit Eingabe vom 23. März 2020 erhob A.____ gegen die Schadenersatzverfügung Einsprache bei der Ausgleichskasse. Daraufhin sistierte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des Konkursverfahrens. B. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft vom 21. Mai 2021 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Aus dem Konkursverfahren resultierten zwei Verlustscheine vom 19. Mai 2021 in Höhe von Fr. 6'356.45 für ausstehende Arbeitgeberbeiträge sowie von Fr. 88.75 für Leistungen der Familienausgleichskasse (FAK). C. Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 teilweise gut, indem sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 4'994.55 reduzierte. Zur Begründung führte sie an, dass die Akontobeiträge für das 2. Quartal 2019 erst am 10. Juli 2019 und somit nach der Konkurseröffnung fällig geworden seien, weshalb für diese kein Schadenersatz gefordert werden könne. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 6. November 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass er keinen Einblick in die Geschäftsbücher der B.____ GmbH gehabt und deshalb nichts über die ausstehenden Beitragsforderungen gewusst habe. Er verstehe zudem nicht, weshalb im Rahmen der Liquidation bei einem Barbestand von ca. Fr. 15'000.-- und "Aussenständen" von ca. Fr. 27'000.-- die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt worden seien. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2021 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. F. Am 11. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer die Statuten der B.____ GmbH vom 7. Juni 2013 ein. Dabei führte er aus, dass er während des Zeitraumes, in welchem er für die Gesellschaft gearbeitet habe, "temporär" entlöhnt worden sei. Er habe ausschliesslich Bauarbeiten ausgeführt. Mit administrativen Arbeiten sei er nicht betraut worden. Sodann stellte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2022 Lohnabrechnungen der Jahre 2014 bis 2018 zu. Er wies darauf hin, dass er in den Monaten, für welche keine Lohnbelege vorlägen, nicht für die Firma gearbeitet habe. G. Mit Eingabe vom 18. August 2022 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen liessen keinen Rückschluss auf die Tätigkeit in der B.____ GmbH zu, weshalb weiterhin die Eintragungen im Handelsregister massgebend seien. H. Der Beschwerdeführer wies mit seinem Schreiben vom 28. August 2022 erneut darauf hin, dass die Lohnabrechnungen aufzeigen würden, dass er für die B.____ GmbH keine admi-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nistrativen Aufgaben erledigt habe. Wie aus der Korrespondenz zu entnehmen sei, habe der Geschäftsführer die Zahlung der Akontorechnung für das 1. Quartal 2019 in Höhe von rund Fr. 2'300.-- ausgelöst; diese sei jedoch vom zuständigen Liquidator aus unverständlichen Gründen gestoppt worden.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2. Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ GmbH ihren Sitz in X.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 6. November 2021 ist demnach einzutreten. 1.3 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 4'994.55 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss. Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Fami-lienausgleichskassen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 3.1 Art. 52 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, und jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens verjährt (Satz 1). Diese Fristen können unterbrochen werden (Satz 2). Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Satz 3). Dabei handelt es sich, wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht, EVG) unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut und die Materialien entschieden hat, um Verjährungsfristen (Urteil des EVG vom 30. November 2004, H 96/03, E. 5.1; BGE 131 V 427 E. 3.1). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens im Sinne der genannten Bestimmung von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1, 119 V 92 E. 3). 3.3 Im konkreten Fall wurde der Konkurs über die B.____ GmbH am 11. Juni 2019 eröffnet. Indem die Ausgleichskasse am 18. Februar 2020 gegenüber dem heutigen Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung erliess, hat sie die zweijährige Frist von Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt. 4. Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a und 111 V 173 E. 2; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 5.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____ GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2014, 2015, 2017, 2018 und 2019 den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachkam und damit öffentlichrechtliche Vorschriften verletzte. Sie wurde deswegen von der Ausgleichskasse wiederholt gemahnt und betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'994.55 offen.

6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der B.____ GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben. 7.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens-haftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). 7.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B.____ GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 536; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass ein konkretes Sanierungskonzept detailliert aufgezeigt werden muss (Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich 2012, Art. 52 AHVG, Rz. 49). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (vgl. Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 7.3 Der Beschwerdeführer macht weder die Existenz eines Sanierungskonzeptes noch einen vorübergehenden Liquiditätsengpass der Firma geltend. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Wenn die Gesellschaft – wie hier – die Beiträge über einen längeren Zeitraum nur unvollständig zahlt, kann denn auch nicht von einem kurzfristigen Liquiditätsengpass gesprochen werden, aufgrund welchem die Firma in guten Treuen hätte davon ausgehen dürfen, die Beitragsrückstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Unter den geschilderten Umständen ist festzustellen, dass die B.____ GmbH hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Haftbarkeit der B.____ GmbH als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen. 7.4 Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Er bringt zur Entlastung der Firma sinngemäss vor, dass zum Zeitpunkt der Liquidation genügend liquide Mittel vorgelegen hätten, um die Forderung der Ausgleichskasse begleichen zu können. Die Zahlung sei jedoch vom Liquidator aus unverständlichen Gründen zurückgehalten worden. Den Akten ist die Mahnung vom 14. April 2019 zu entnehmen, aus welcher hervorgeht, dass die letzten Akontobeiträge (1. Quartal 2019) bereits im März 2019, also 3 Monate vor Konkurseröffnung, in Rechnung gestellt wurden. Nach Eingang der Mahnung standen immer noch rund 1 ½ Monate zur Verfügung, um die fällige Forderung vor der Konkurseröffnung zu bezahlen. Ob die übrigen ausstehenden Beitragszahlungen der B.____ GmbH zum Zeitpunkt der Liquidation vorlagen oder nicht, ist nicht von Belang. Wesentlich ist einzig, dass sie von den ausstehenden Beitragszahlungen Kenntnis hatte. Vom Ausstand wusste sie spätestens mit Erhalt der Mahnungen, welche zwischen April 2015 und Januar 2018 bei ihr eingingen (vgl. gesetzliche Mahnungen vom 14. April

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2015, 14. Juli 2015, 29. Januar 2016, 29. April 2016, 20. Juli 2016, 31. Januar 2017, 15. Mai 2017, 14. Juli 2017, 18. April 2018, 2. Mai 2018, 15. Oktober 2018 und 29. Januar 2019). Es wäre der Firma daher durchaus möglich gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse vor Konkurseröffnung nachzukommen. 8.1 In einem zweiten Schritt ist das Verschulden des Beschwerdeführers zu prüfen, denn nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Arbeitgebers einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. Allerdings begründet die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontrollund Überwachungspflichten. Abweichende statuarische Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung (BGE 126 V 237 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2008 9C_536/2007E. 3). Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus die blossen Gesellschafter zur Kontrolle der Geschäftsführung verpflichten wollen, hätte dies unzweifelhaft im Gesetz einen Niederschlag gefunden, was indessen nicht der Fall ist. Folgerichtig sieht Art. 827 OR bezüglich der auf Pflichtverletzungen beruhenden Verantwortlichkeit nur für bei der Gesellschaftsgründung beteiligte und mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betraute Personen sowie die Liquidatoren eine Normierung vor. Wenn daher ein nicht geschäftsführender Gesellschafter die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten durch die Firma nicht überprüft, kann er für den von der Ausgleichskasse wegen der Beitragsausfälle erlittenen Schaden grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Ist er indessen statutarisch zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführertätigkeit verpflichtet, kann er wegen unterlassener oder unzureichender Kontrolle in die Pflicht genommen werden (BGE 126 V 237 E. 4). 8.2 Formell eingesetzte Geschäftsführer der GmbH haften für den zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Dezember 2010 9C_461/2009 E. 5.3). Dabei gilt es zu beachten, dass nicht nur Personen als mit der Geschäftsführung befasst gelten, die ausdrücklich als Geschäftsführer ernannt worden sind (sog. formelle Organe); dazu gehören auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, indem sie etwa diesem vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (materielle

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. faktische Organe; BGE 117 II 432 E. 2, 114 V 213 E. 4). Dieser Praxis zufolge ist aufgrund der obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten zu entscheiden, ob ein Verhalten eines Organs als widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen, so haften formell eingesetzte und faktische Geschäftsführer einer GmbH der Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden (BGE 132 III 523 E. 4.6; Urteile des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 5.1, vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.3; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S. 1077). 8.3.1 Vorliegend geht aus dem Handelsregisterauszug hervor, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung Gesellschafter mit Einzelunterschriftsberechtigung und sein Vater, C.____, Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung bei der B.____ GmbH waren. Gemäss den obigen Ausführungen begründet – entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse – der alleinige Eintrag des Beschwerdeführers im Handelsregister als Gesellschafter, aber nicht als Geschäftsführer, keine Haftung des Beschwerdeführers gemäss Art. 52 AHVG. In einem solchen Fall ist vielmehr abzuklären, ob der Beschwerdeführer faktisch als Geschäftsführer für die B.____ GmbH tätig war und dadurch die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen konnte. 8.3.2 In den Statuten der Gesellschaft wurde bestimmt, dass dem Geschäftsführer im Sinne einer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe unter anderen die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung zukam (Art. 15 Abs. Ziffer 3 der Statuten). Gemäss den Akten führte ausschliesslich C.____ in der Funktion als einziger formell eingesetzter Geschäftsführer den Schriftverkehr und die Kommunikation mit der Ausgleichskasse (vgl. Anmeldung Arbeitgeber vom 1. Juli 2013, Schreiben vom 24. November 2013 und vom 28. März 2016 und vom 29. Januar 2018 sowie Lohmeldungen vom 30. April 2015, vom 28. März 2016, vom 29. Januar 2018 und vom 11. Februar 2019). Der Beschwerdeführer unterschrieb weder die Lohnmeldungen noch die Schreiben an die Ausgleichskasse. Den Akten können auch keine weiteren Anhaltspunkte entnommen werden, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer fungierte. Es ist daher durchaus möglich, dass er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der B.____ GmbH nicht mit der Geschäftsführung betraut war. Um die Funktion des Beschwerdeführers bei der B.____ GmbH abschliessend zu beantworten, reichen die von der Ausgleichskasse eingereichten Akten nicht aus. Insbesondere fehlen die Konkursakten mit den Geschäftsbüchern der Gesellschaft, welche gegebenenfalls Auskunft über das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers in der Gesellschaft geben könnten. Auch wenn im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann, ob die Konkursakten Auskunft über diese Frage geben können, kann ohne deren Beizug nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der B.____ GmbH im Bereich der Geschäftsführung tätig war (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2018, 8C_398/2018, E. 3.1 und vom 28. Januar 2014, 8C_616/2013, E. 2.1; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2020, zu Art. 43 Rz. 20 und 29). Im Rahmen des im kantonalen Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2) ist die Ausgleichskasse verpflichtet, so lange zu ermitteln, bis über die für die Beurteilung der Haftung des Beschwerdeführers für die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2), zumal aufgrund der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 23. März 2020 bereits im Verwaltungsverfahren gewichtige Hinweise bestanden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht als Geschäftsführer bei der B.____ GmbH tätig war (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021, 8C_288/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Indem die Ausgleichskasse die nötigen Abklärungen unterliess, stellte sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist (BGE 132 V 368 E. 5). Dabei hat sie Einsicht in die Konkursakten zu verlangen und anhand der darin befindlichen Unterlagen die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer faktisch Geschäftsführer war und ihm ein qualifiziertes Verschulden im Zusammenhang mit der Abrechnungs- und Zahlungspflicht der Gesellschaft vorzuwerfen ist. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer hat sie gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 9. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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