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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.08.2022 710 21 227/186

11. August 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,583 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Beiträge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. August 2022 (710 21 227 / 186) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge gestützt auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen des einzigen Arbeitnehmers der beitragspflichtigen GmbH aufgrund einer Verletzung der Lohnaufzeichnungspflicht (Art. 143 Abs. 2 AHVV) und der Gewährung der Einsicht in Bücher und Belege (Art. 209 Abs. 1 AHVV)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____ GmbH, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladener B.____

Betreff Beiträge

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Die A.____ GmbH mit Sitz in X.____ wurde am 11. April 2016 gegründet. Gemäss Eintrag im Handelsregister ist der in Y.____ wohnhafte C.____ einziger Gesellschafter; B.____ ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Da die Gesellschaft trotz mehrfacher Aufforderung die Anmeldeformulare nicht retournierte, wurde sie von Amtes wegen der Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) mit Wirkung per 1. April 2016 angeschlossen (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 18. Juli 2016). In der Folge forderte die Ausgleichskasse von der A.____ GmbH für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 3'435.-- inkl. Verwaltungskosten (vgl. Rechnung vom 21. September 2016). Nachdem die Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperiode 2016 trotz Mahnung keine Lohnbescheinigungen eingereicht hatte, setzte die Ausgleichskasse die Lohnsumme des einzigen Arbeitnehmers der Gesellschaft, B.____, für das vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 bei der A.____ GmbH erzielte Einkommen in Anwendung von Art. 38 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 ermessensweise auf Fr. 29'000.-- fest und stellte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 4'150.65 abzüglich der bereits fakturierten Beiträge in Höhe von Fr. 3'435.-- in Rechnung (vgl. Verfügung vom 16. Juni 2017). Am 29. Juni 2017 reichte die A.____ GmbH die Lohnmeldung für das Beitragsjahr 2016 ein. Gestützt auf die gemeldete Lohnsumme von Fr. 31'500.-- brutto erhob die Ausgleichskasse nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 4'508.45, wobei sie die geleisteten Akontobeiträge abzog (vgl. Rechnung vom 10. Juli 2017). Die Lohnmeldung für das Jahr 2017 ging am 20. August 2018 bei der Ausgleichskasse ein. In der Folge forderte die Ausgleichskasse von der A.____ GmbH aufgrund einer Lohnsumme von Fr. 31'500.-- nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 4'485.85 (2017) abzüglich Akontobeiträge in Höhe von Fr. 4'557.05 (2017; vgl. Rechnung vom 3. April 2018).

B. Im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 15. Juni 2020 stellte der zuständige Revisor fest, dass die A.____ GmbH keine Finanzbuchhaltung führe und er deshalb keine AHV- Kontrolle der Jahre 2016 und 2017 durchführen könne. Für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge von B.____ zog er die Angaben der Steuerverwaltung Basel-Landschaft bei (vgl. Revisionsbericht vom 15. Juni 2020). Danach betrug das steuerbare Einkommen von B.____ gemäss amtlicher Einschätzung für das Jahr 2016 Fr. 143'700.-- und für das Jahr 2017 Fr. 153'740.-- (vgl. E-Mail vom 3. Juni 2020). Aufgrund dieser Steuermeldung erstellte die Ausgleichskasse mittels Gegenüberstellung der geschuldeten und bereits fakturierten Beiträge eine Differenzabrechnung für die Beitragsperioden 2016 und 2017. Diese ergab einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse von Fr. 11'895.40 für das Jahr 2016 und von Fr. 18'682.20 für das Jahr 2017. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 forderte die Ausgleichskasse von der A.____ GmbH eine Nachzahlung von Fr. 34'660.70 für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge der Jahre 2016 bis 2017 inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 4'093.10.

C. Gegen diese Verfügung erhob die A.____ GmbH durch ihren Geschäftsführer, B.____, am 14. September 2020 Einsprache. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie geltend, dass das Einkommen von B.____ in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich nur je Fr. 31'500.-- betragen habe. Die amtliche Einschäthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung der Steuerbehörde beziehe sich auf dessen frühere Tätigkeit bei der D.____ AG. Diese Arbeitsstelle habe dieser jedoch 2015 verloren. Weiter wies sie darauf hin, dass B.____ die korrekten Lohnabrechnungen der Steuerverwaltung Baselland abgeben werde. Am 6. November 2020 forderte die Ausgleichskasse die A.____ GmbH auf, die geltend gemachten Einkommen für die Jahre 2016 und 2017 mit einer Finanzbuchhaltung, mit Jahresabschlüssen und mit einer Lohnbuchhaltung zu belegen. Dabei machte sie darauf aufmerksam, dass im Falle des ungenutzten Fristenablaufs die Einsprache abgewiesen werde. Am 4. Dezember 2020 teilte B.____ der Ausgleichskasse mit, dass die Gesellschaft durch die E.____ AG unterstützt werde. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 forderte die Ausgleichskasse die A.____ GmbH auf, bis 31. Januar 2021 mitzuteilen, wann die mit der Einsprache angegebenen Einkommen nachgewiesen werden könnten. Gleichzeitig ersuchte sie die Gesellschaft, ihr eine Vollmacht zuzustellen, damit sie mit dem zuständigen Treuhänder direkt korrespondieren könne. Da die angeforderten Unterlagen auch innert Nachfrist nicht eingegangen waren, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 6. Juli 2021 ab.

D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.____ GmbH durch B.____ am 6. August 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung brachte sie vor, dass B.____ bis Ende August 2021 eine entsprechende Korrektur bei der Steuerverwaltung veranlassen werde, da er ab 2015 viel weniger verdient habe als von der Steuerverwaltung eingeschätzt worden sei.

E. Mit Verfügung vom 13. August 2021 lud das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts B.____ zum Beschwerdeverfahren bei.

F. In der Vernehmlassung vom 24. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die A.____ GmbH habe bis heute keine Unterlagen beigebracht, welche die geltend gemachten Einkommen des Beigeladenen nachweisen würden. Damit seien die Steuermeldungen massgebend, auf welche sich die angefochtene Verfügung bzw. der Einspracheentscheid stütze.

G. Nach Aufforderung des Kantonsgerichts reichte der Beigeladene am 1. November 2021 seine Steuererklärungen (Easy-Tax) für die Jahre 2016 bis 2020 ein. Darin deklarierte er für die Jahre 2016 und 2017 ein Einkommen von je Fr. 31'500.--. Er beantragte, die Sozialversicherungsbeiträge seien aufgrund dieser Einkommensdeklarationen zu berechnen.

H. Die Ausgleichskasse hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Easy-Tax-Steuererklärungen seien Selbstdeklarationen und seien somit nicht beweistauglich.

I. Mit Verfügung vom 26. November 2021 forderte das Kantonsgericht den Beigeladenen auf, Belege betreffend die Steuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2021 einzureichen. Hierfür bat der Beigeladene am 27. Dezember 2021 um Fristerstreckung bis Ende Februar 2022, was das Kantonsgericht ihm mit Schreiben vom 10. Januar 2022 gewährte. Dabei wies es darauf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hin, dass das Gericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsschriften und der vorhandenen Akten entscheide, wenn innert Frist keine Eingabe erfolge. Nachdem der Beigeladene die Frist unbenutzt verstreichen liess, überwies das Kantonsgericht den Fall mit Verfügung vom 17. März 2022 dem Dreiergericht zur Beurteilung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Fragen der Beitragspflicht sind jedoch Arbeitnehmende und Arbeitgebende gleichermassen zur Beschwerde legitimiert. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 25 zu Art. 58). Vorliegend befindet sich der Sitz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Im Kanton Basel- Landschaft beurteilt gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. August 2021 ist einzutreten.

2. Erlässt eine Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitsgebers als auch des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Hat die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das kantonale Versicherungsgericht entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 E. 4a). Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung vom 24. Juli 2020 einzig der Beschwerdeführerin zustellte und von einer zusätzlichen Eröffnung an den einzigen Mitarbeiter der Gesellschaft, B.____, absah. In der Folge lud das Kantonsgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesen mit Verfügung vom 13. August 2021 zum Verfahren bei und gab ihm die Möglichkeit, Stellung zur vorliegenden Angelegenheit zu nehmen.

3.1 In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist der Umfang der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017.

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind erwerbstätige versicherte Personen und gemäss Art. 12 Abs. 2 AHVG alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen, beitragspflichtig. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

3.3 Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der Lohnmeldungen der Arbeitgeber festgesetzt. Da diese jedoch erst im Verlauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen, werden Akontobeiträge von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme erhoben (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für das jeweilige Beitragsjahr geschuldeten Beiträge sind nach Vorliegen der Lohnmeldungen in einer Verfügung definitiv festzusetzen. Dabei nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG].

3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV).

3.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2020, 9C_805/2019, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2013, 8C_742/2013, E. 4.2). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2021, N 9 und 14 zu Art. 28 ATSG).

4.1 Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass der Beigeladene ab 1. April 2016 für sie arbeitet und Lohn bezieht. Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Lohnbeiträge der Ausgleichskasse zu entrichten (vgl. hiervor E. 3.2). Auch das bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ausgleichskasse nach Vorliegen der Lohnmeldungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 (vgl. Lohnmeldungen vom 29. Juni 2017 und 20. März 2018) die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der angegebenen Bruttolohnsumme des Beigeladenen von je Fr. 31'500.-- berechnete und einforderte (vgl. Rechnungen vom 10. Juli 2017 und 3. April 2018). Am 15. Juni 2020 führte die Ausgleichskasse bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle im Sinne von Art. 68 Abs. 2 AHVG durch. Im Bericht vom 15. Juni 2020 stellte der zuständige Revisor fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Finanzbuchhaltung habe vorgefunden werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Lohnaufzeichnungspflicht gemäss Art. 143 Abs. 2 AHVV und ihre Pflicht gemäss Art. 209 Abs. 1 AHVV verletzt, wonach sie Einsicht in Bücher und Belege zu gewähren hat. Aufgrund dieser Verletzung konnte die Ausgleichskasse die gemeldeten Lohnsummen des Beigeladenen in Höhe von je Fr. 31'500.-- nicht überprüfen. In der Folge stellte die Ausgleichskasse bei der Steuerverwaltung am 20. Mai 2020 ein Amtshilfegesuch betreffend Einkommen des Beigeladenen (vgl. E-Mail vom 20. Mai 2020). Gestützt auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen von Fr. 143'700.-- für das Jahr 2016 und von Fr. 153'740.-für das Jahr 2017 (vgl. E-Mail der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2020) forderte die Ausgleichskasse mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2021 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 Beiträge von insgesamt Fr. 34'660.70 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nach. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wenden ein, dass die Ausgleichskasse die Beiträge auf der Basis zu hoher Einkommen festgelegt habe. Die tatsächliche Lohnsumme habe in den Jahren 2016 und 2017 – wie gemeldet – bei je Fr. 31'500.-- gelegen, weshalb die nachgeforderten Beiträge nicht rechtens seien. Es ist somit zu prüfen, ob die Aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichskasse zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu Recht auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen des Beigeladenen abstellte.

4.2 Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss – zumindest in einer Beilage – die für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massgebenden Löhne und der darauf berechneten Beiträge sowie das Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden (vgl. Art. 140 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 234 E. 4; ZAK 1992 S. 316 E. 5a). Damit die Ausgleichskasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist – wie bereits in Erwägung 3.4 erwähnt – der Arbeitgeber gehalten, der Ausgleichskasse bzw. der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 35 Abs. 1 und 209 Abs. 1 AHVV; BGE 118 V 70 E. 3a). Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 9C_353/2021, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 118 V 65 und 110 V 234). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 37 AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen.

4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss den Feststellungen des Revisors über keine ordentliche Finanzbuchhaltung oder anderen Aufzeichnungen, welche eine zuverlässige Ermittlung der an den Beigeladenen ausgerichteten Löhne für die Jahre 2016 und 2017 zulassen. Trotz den Aufforderungen der Ausgleichskasse vom 6. November 2020 und 29. Dezember 2020 haben weder die Beschwerdeführerin noch der Beigeladene keine tauglichen Unterlagen eingereicht, welche belegen, dass dieser für die Jahre 2016 und 2017 tatsächlich ein Einkommen von je Fr. 31'500.-- erzielt hat. Die vom Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nachgereichten Easy-Tax-Steuerveranlagungen stellen Selbstdeklarationen dar, deren Richtigkeit mangels Einreichens der entsprechenden Steuerbelege nicht überprüft werden kann. Auch wenn im Verwaltungsverfahren und dem Verfahren vor Kantonsgericht der Untersuchungsgrundsatz gilt, folgt daraus nicht die Pflicht der Verwaltung und des Gerichts, jede denkbare Beweismassnahme durchführen zu müssen, die mit noch so geringer Wahrscheinlichkeit zu einem Ergebnis führen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 9C_899/2010, E. 3.2). Dass weitere Abklärungsmassnahmen sachdienliche Ergebnisse zeitigten, ist sehr unwahrscheinlich. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Auskunftsund Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, entsprechende rechtsgenügliche Belege beizubringen (vgl. Erwägung 3.5 hiervor). Da sie für die beiden hier massgebenden Beitragsjahre keine Buchhaltung vorweisen kann und keine anderen beweiskräftigen Unterlagen über den effektiv ausbezahlten Lohn an den Beigeladenen beigebracht hat, ist nicht zu bemängeln, dass die Ausgleichkasse als Bemessungsgrundlage auf die Steuerveranlagungen des einzigen Arbeithttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmers und gleichzeitig einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der Gesellschaft abgestellt hat.

4.4 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Steuerveranlagungen des Beigeladenen für die Jahre 2016 und 2017 auf amtlichen Einschätzungen beruhen. Die amtliche Einschätzung erfolgte, weil der Beigeladene für diese beiden Steuerjahre keine Steuererklärung einreichte. Auch wenn bei einer amtlichen Einschätzung die Möglichkeit besteht, dass diese über das tatsächlich erzielte Einkommen liegt, hätten der Beigeladene und die Beschwerdeführerin in diesem Fall im Rahmen des Einsprache- und vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinreichend Gelegenheit gehabt, Belege für Lohnüberweisungen oder eine Lohnbuchhaltung etc. einzureichen, um damit den Nachweis über die tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen zu erbringen. Trotz mehrfacher Aufforderungen und gewährter Fristerstreckungen sind keine solchen Unterlagen bei der Ausgleichskasse bzw. beim Kantonsgericht eingegangen. Die geltend gemachten Löhne für die Steuer- und Beitragsjahre 2016 und 2017 in Höhe von je Fr. 31'500.-stellen deshalb lediglich Behauptungen dar, deren Richtigkeit aufgrund der mangelhaften Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar ist. Da die Beschwerdeführerin aus dem unbewiesenen, behaupteten Sachverhalt Rechte ableiten möchte, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_701/2013, E. 4.1; BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).

4.5 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Recht die Beiträge der Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2016 und 2017 aufgrund der Meldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft bezüglich des Beigeladenen ermittelt hat. Gemäss Steuermeldung für das Jahr 2016 betrug das Einkommen des Beigeladenen Fr. 143'700.-- netto bzw. Fr. 153'239.15 brutto (Fr. 143'700.-- : 0,93775). Da der Beigeladene dieses Einkommen lediglich für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 erzielte, ging die Ausgleichskasse von einem AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 114'929.36 (Fr. 153'239.15 :12 x 9) aus. Der Bruttolohn für das Jahr 2017 belief sich auf Fr. 153'740.-- netto bzw. 163'945.61 brutto (Fr. 153'740.-- : 0,93775). Die Differenz zwischen den gestützt auf die Steuermeldung errechneten und den von der Beschwerdeführerin gemeldeten Lohnsummen beträgt somit für das Jahr 2016 Fr. 83'429.36 (Fr. 114'929.36 – Fr. 31'500.--) und für das Jahr Fr. 132'445.61 (Fr. 163'945.61 – Fr. 31'500.--). Gestützt auf diese Lohnsummen erhob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. Juli 2020 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 11'895.40 (2016) und Fr. 18'672.20 (2017), jeweils inkl. Verwaltungskosten. Zu dieser Beitragsforderung in Höhe von insgesamt Fr. 30'567.60 (Fr. 11'895.40 + Fr. 18'672.20) addierte sie gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 4'093.10, deren Höhe von der Beschwerdeführerin und vom Beigeladenen zu Recht nicht beanstandet wird. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

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