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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.06.2021 710 21 120/155

10. Juni 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,099 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Beiträge Nichterwerbstätige

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. Juni 2021 (710 21 120 / 155) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Rückwirkend ausgerichtete Rentennachzahlungen der beruflichen Vorsorge sind für die Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger gesamthaft im Jahr der tatsächlichen Auszahlung zu erfassen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i. V. Lena Eichenberger

Parteien Dr. med. A.____, Beschwerdeführer Dr. med. B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse medisuisse, Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge Nichterwerbstätige

A. Am 12. Oktober 2020 erliess die Ausgleichskasse medisuisse (Ausgleichskasse) gegenüber Dr. med. B.____ und Dr. med. A.____ je eine Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. März 2021 ab.

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B. Hiergegen erhoben Dr. B.____ und Dr. A.____ mit Schreiben vom 15. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragten sie, dass der Einspracheentscheid und die Beitragsverfügungen aufzuheben seien und die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2019 aufgrund der nachbezahlten Renten an Dr. A.____ für die Periode vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2019 nach Abzug des nicht AHV-pflichtigen Anteils neu festzusetzen sei. C. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 56 ATSG zuständig. Die Beschwerdeführer haben ihren Wohnsitz in X.____. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse von den Beschwerdeführenden AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 17'856.90 erhoben, weshalb der Streitwert unter dem Grenzbetrag liegt. Damit ist die präsidiale Zuständigkeit begründet. 2. Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführenden für das Jahr 2019. 3.1 Der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstehen gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und sie dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Personen, welche über die Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, sind auch nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 versichert (Art. 1b IVG). Schliesslich unterstellt auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 die in Art. 3 AHVG genannten Versicherten der Beitragspflicht. 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt für das Beitragsjahr 2017 Fr. 392.-- und der Höchstbeitrag jeweils das 50-fache des Mindestbeitrages. Den Mindestbeitrag bezahlen nach Art. 10 Abs. 2 AHVG nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden (lit. a); Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten (lit. b) sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (lit. c). Art. 10 Abs. 2bis AHVG ermächtigt den Bundesrat, den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorzusehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG verpflichtet sodann den Verordnungsgeber, nähere Vorschriften über die Beitragsbemessung zu erlassen. Gestützt auf diese Norm hat der Bundesrat in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 bestimmt, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen, wobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügen Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. 3.3 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Im Urteil H 311/03 vom 7. Dezember 2004 erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) Art. 29 Abs. 2 AHVV, wonach sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember bemessen, als gesetzeskonform. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdegegner P.____ und V.____ waren seit 1. Januar 1993 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und seit 1. Januar 1997 als Nichterwerbstätige angeschlossen. P.____ erhielt im März 2001 von seiner Pensionskasse Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 2001. Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2002 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von P.____ und V.____ für das Jahr 2001 unter Berücksichtigung dieser Rentennachzahlungen fest. Vor dem EVG war streitig, ob rückwirkend ausgerichtete Rentennachzahlungen der 2. Säule beitragsrechtlich in den entsprechenden Jahren (1994 bis 2001), wie dies die Auffassung der Vorinstanz war, oder gesamthaft im Jahr der Auszahlung (2001) zu erfassen seien. Das EVG führte aus, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Rechtsprechung über die Realisierung von Einkommen der Arbeitnehmenden abzustellen sei, wonach das Einkommen als erzielt gelte, sobald die Forderung für die erbrachte Leistung entstanden sei und nicht erst bei der Gutschrift oder Erfüllung in bar (BGE 122 V 371). Das BSV weise zu Recht auf Art. 10 Abs. 1 AHVG hin, wonach sich die Beiträge nach den sozialen Verhältnissen der Nichterwerbstätigen bemessen würden. Gemäss Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 AHVG müsse sich die Bemessung des jährlichen Beitrags in jedem Fall nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen würden (BGE 124 V 5 E. 3a in fine). Damit werde nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs, sondern derjenige der tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Zuzustimmen sei dem BSV auch darin, dass Art. 22 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 AHVV das «tatsächlich erzielte» Erwerbs- oder Renteneinkommen als massgebend betrachten. Gegen die Analogie zu BGE 122 V 371 sprechend sei, dass im Fall einer Leistungsnachzahlung (Rentennachzahlung) – so lange ein Rechtsanspruch nicht feststehe – nichts vorliege, aus dem eine Forderung entstanden sein könnte. Erst im Zeitpunkt, in welchem man feststelle, dass rückwirkend ein Anspruch bestehe, könne vom Erwerb eines Rechtsanspruchs gesprochen werden. Zwar könne man im Fall einer rückwirkenden Leistung diese rechnerisch durchaus auf die einzelnen Nachzahlungsjahre verteilen. Von einem schon in den jeweiligen Jahren laufend entstandenen Rechtsanspruch könne aber nicht gesprochen werden. Daher verbiete sich eine analogieweise Anwendung von BGE 122 V 371. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die im Jahr 2001 erfolgten Rentennachzahlungen einzig in diesem Jahr für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge zu erfassen seien. Das Urteil des EVG wurde durch die Bundesgerichtsentscheide vom 5. Juli 2010, 9C_342/2010, und vom 9. Juni 2020, 9C_2/2020, bestätigt. So hielten alle Urteile fest, dass rückwirkend ausgerichtete Rentennachzahlungen der beruflichen Vorsorge für die Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger gesamthaft im Jahr der tatsächlichen Auszahlung (und nicht aufgeteilt auf die jeweils betroffenen einzelnen Jahre) erfasst würden.

4.1 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar:

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4.2 Dr. A.____ erhielt ab 1. Juni 2016 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Dr. B.____ war bis Ende 2017 erwerbstätig und bezahlte für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 8'095.40. Seit 2018 gelten sowohl Dr. A.____ wie auch Dr. B.____ als nichterwerbstätig. Mit Schreiben vom 8. November 2019 sprach die Stiftung C.____ Dr. A.____ eine rückwirkende ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2019 in Höhe von Fr. 232'320.-- zu. Dieser Betrag wurde ihm zusammen mit der ersten Rentenzahlung von Fr. 7'744.-- überwiesen. Gemäss Steuermeldung, welche der Ausgleichskasse am 5. Oktober 2020 zugestellt wurde, belief sich das für das Jahr 2019 beitragspflichtige Vermögen auf Fr. 1'445'427.--, das Renteneinkommen von Dr. A.____ aus Leistungen der beruflichen Vorsorge auf Fr. 240'064.-- und dasjenige von Dr. B.____ auf Fr. 47'931.--. Am 12. Oktober 2020 erliess die Ausgleichskasse gegenüber Dr. B.____ und Dr. A.____ je eine Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige betreffend die Beitragsperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019. Dabei nahm sie als Grundlage des Renteneinkommens die Altersrente (Fr. 47'931.--) der beruflichen Vorsorge des Jahres 2019 von Dr. B.____, die gesamte an Dr. A.____ rückwirkend ausgerichtete Invalidenrente (Fr. 232'320.--) sowie seine erste ordentlich ausbezahlte Invalidenrente (Fr. 7'744.--). 4.3 Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, dass die Dr. A.____ für das Jahr 2017 zustehende, aber erst im Jahr 2019 ausbezahlte Rente bei der Berechnung der AHV- Beiträge für das Jahr 2019 nicht zu berücksichtigen sei. Dies insbesondere deshalb, weil Dr. B.____ im Jahr 2017 ein Einkommen erzielt habe, mit welchem sie ein Vielfaches der Minimalbeiträge an die AHV geleistet habe. Demzufolge sei Dr. A.____ als Nichterwerbstätiger im Jahr 2017 nicht AHV-beitragspflichtig gewesen. Die Vorinstanz hingegen ist der Auffassung, dass das von der Steuerverwaltung gesamthaft gemeldete Renteneinkommen im Jahr 2019 zur Ermittlung der AHV-Beiträge massgebend sei, auch wenn ein Teil der Rente das Jahr 2017 betraf. Sie beruft sich dabei auf das Urteil H 311/03 des EVG vom 7. Dezember 2004 und auf die Urteile des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, 9C_342/2010 und vom 9. Juni 2020, 9C_2/2020. Das Reinvermögen und die Höhe des Renteneinkommens an sich sind unbestritten. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ihr Streitfall mit demjenigen, der dem Urteil H 311/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2004 zugrunde liegt, nicht identisch sei. Dies deshalb, weil in diesem Urteil die AHV-Beitragspflicht für sämtliche rückwirkend ausgerichteten Rentennachzahlungen der 2. Säule unbestritten gewesen sei. In ihrem Fall sei aber die AHV-Beitragspflicht nicht für die gesamte Periode der an Dr. A.____ rückwirkend ausgerichteten Rentennachzahlungen der 2. Säule gegeben. Der Auffassung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Wie in Erwägung 3.4 ausgeführt, hatte das EVG im Urteil vom 7. Dezember 2004 den Fall zweier Beschwerdeführenden zu beurteilen, die seit 1. Januar 1993 der Ausgleichskasse und seit 1. Januar 1997 als Nichterwerbstätige angeschlossen waren. Einer der Beschwerdeführerenden erhielt 2001 von seiner Pensionskasse Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 2001. In die-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sem Urteil wird zwar nicht explizit festgehalten, welche beitragsrechtliche Stellung die Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 innehatten. Aufgrund der Tatsache, dass sie erst ab dem 1. Januar 1997 als Nichterwerbstätige erfasst wurden, ist aber davon auszugehen, dass sie zuvor Beiträge als Erwerbstätige entrichtet hatten. Ob sie dabei eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübten, ist unerheblich. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall bezüglich des Beitragsstatuts. Während im Urteil H 311/03 vom 7. Dezember 2004 beide Beschwerdeführenden bis Ende 1996 Beiträge als Erwerbstätige bezahlten, war Dr. A.____ 2017 nichterwerbstätig und Dr. B.____ erwerbstätig. Dieser Unterschied vermag allerdings keine andersartige Beurteilung bezüglich den rückwirkend ausgerichteten Rentenzahlungen zu begründen. Entscheidend für die Beurteilung der AHV- Beiträge von Dr. A.____ als Nichterwerbstätiger sind die sozialen Verhältnisse in den entsprechenden Jahren. Im Jahr 2017 und 2018 hat dieser kein Renteneinkommen erzielt, weshalb diesbezüglich auch keine Beiträge anfallen. Im Jahr 2019 hat er hingegen die Renten der Jahre 2017, 2018 und 2019 erhalten und ist für die gesamte Summe beitragspflichtig. Es ist deshalb auch im vorliegenden Fall korrekt, analog zum Urteil H 311/03 des EVG vom 7. Dezember 2004 die rückwirkend ausgerichtete Rente der beruflichen Vorsorge für die Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätige gesamthaft im Jahr der tatsächlichen Auszahlung zu erfassen (vgl. E. 3.4 hiervor). 5.2 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass im Urteil H 311/03 vom 7. Dezember 2004 der Antrag des BSV gestützt wurde, wonach die Ausgleichskasse über die Beiträge nach Abzug des nicht AHV-pflichtigen Anteils (im behandelten Fall die Verzugszinsen) der Rentennachzahlungen der 2. Säule neu zu verfügen hätte. Somit stütze dieses Urteil ihren Antrag. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass es sich bei Zinsen auf den Rentennachzahlungen um Vermögensertrag handelt und dieser nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehört (Rz. 2090 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] vom 1. Januar 2008). Dies ist der Grund, weshalb die Zinsen bei der Berechnung des Renteneinkommens nicht berücksichtigt werden. Im vorliegend zu beurteilenden Fall gehören jedoch die gesamten rückwirkend ausgerichteten Rentennachzahlungen zum massgebenden Renteneinkommen. Das erwähnte Urteil stützt daher den Antrag der Beschwerdeführenden – entgegen ihrer Auffassung – nicht. 5.3 Die Beschwerdeführenden vertreten weiter die Auffassung, während der Periode der Rentennachzahlung entstünde eine Rechtsungleichheit zwischen IV-Rentenbezügern, welche lange auf ihren Rentenbescheid und damit auf ihre Rentennachzahlungen warten müssten und IV-Rentenbezügern, welche ihre Rentennachzahlungen rasch erhalten würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus zu dieser Diskrepanz kommen kann. Allerdings liegt dadurch noch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. Denn jede Regelung birgt das Risiko einer Ungleichbehandlung in gewissen Fallkonstellationen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist Art. 10 Abs. 1 AHVG massgebend, gemäss welchem Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen bezahlen. Da bezüglich der Beitragsbemessung somit auf die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt wird, kann kein anderer Zeitpunkt als derjenige der Rentenauszahlung entscheidend sein.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Auch der Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die im Urteil H 311/03 festgehaltene Rechtsprechung zu einer Rechtsungleichheit zwischen unterjähriger und «überjähriger» Beitragsplicht führen würde, kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss der WSN liegt unterjährige Beitragspflicht vor, wenn die versicherte Person zwar während dem ganzen Beitragsjahr versichert, aber nur während einem Teil davon beitragspflichtig ist (Eintritt in das Rentenalter) oder wenn sie nur während einem Teil des Beitragsjahres versichert und damit beitragspflichtig ist (Zuzug aus dem Ausland; Wegzug ins Ausland; Todesfall). Bei unterjähriger Beitragspflicht wird das während der Monate der Beitragspflicht erzielte, mit 20 multiplizierte Renteneinkommen auf zwölf Monate umgerechnet und zum massgebenden Vermögen hinzugezählt. Das Renteneinkommen, das während den Monaten erzielt wird, in denen der Versicherte der Beitragspflicht nicht untersteht, darf für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werden (Rz. 2097 f. WSN). Diese Ausführungen betreffen die Frage der Beitragspflicht und wie sich die Beitragsberechnung gestaltet, wenn die versicherte Person nicht während des ganzen Jahres – deswegen der Wortlaut unterjährig – beitragspflichtig ist. Dem hier zu beurteilenden Fall liegt allerdings nicht die Konstellation der unterjährigen Beitragspflicht zugrunde. Nicht die Beitragspflicht an sich ist strittig, sondern die Berechnungsgrundlage des Renteneinkommens. Dies sind unterschiedliche Konstellationen, die es auseinanderzuhalten gilt. Die Beschwerdeführenden können deshalb aus ihrer Überlegung bezüglich der Rechtsungleichheit zwischen unterjähriger und «überjähriger» Beitragspflicht nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.5 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Frage, wie es sich verhält, wenn im Zeitpunkt der Rentennachzahlung infolge Erreichens des AHV-Rentenalters keine Beitragspflicht mehr besteht, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Denn diese Konstellation liegt klarerweise nicht vor. 5.6 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, es entstehe für sie für das Jahr 2017 eine mehrfache Forderung an AHV-Beiträgen, da sie die Beiträge als Selbständigerwerbende für das Jahr 2017 bezahlen müssten und im Nachhinein für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 30. Dezember 2017 aufgrund der Rentennachzahlung nochmals zur Kasse gebeten würden. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie in Erwägung 4.2 ausgeführt, bezahlte Dr. B.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 8'095.40. Dieser Betrag schuldete Dr. B.____ aufgrund ihres erzielten Erwerbseinkommens. Hätte Dr. A.____ selber im Jahr 2017 Beiträge als Nichterwerbstätiger entrichtet, hätte sie deswegen denselben Beitrag bezahlen müssen. Es kann daher nicht von einer mehrfachen Forderung die Rede sein. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2021 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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