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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2026 710 2026 12 (710 26 12)

30. Januar 2026·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·899 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Örtliche Zuständigkeit; Wohnsitz im Ausland im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Januar 2026 (710 26 12) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Örtliche Zuständigkeit; Wohnsitz im Ausland im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Gemäss Angaben im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025 erhob die Versicherte am 1. September 2025 Einsprache gegen die durch die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Ausgleichskasse) am 28. August 2025 erfolgte amtliche Veranlagung der Beiträge an die freiwillige AHV/IV in der Höhe von insgesamt Fr. 7'434.--, berechnet auf einem Einkommen von Fr. 70'100.--. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025 erhob A.____ mit Eingabe vom 7. Januar 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen erachtete es das Kantonsgericht in formeller Hinsicht als fraglich, ob es zur Beurteilung örtlich zuständig sei. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 gab es der Beschwerdegegnerin deshalb vorab Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. In der Folge äusserte sich die Ausgleichskasse am 21. Januar 2026 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin laut Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde B.____ vom 7. Juli 2025 am 12. Juni 2025 nach B.____ gezogen sei. Die amtliche Beitragsverfügung der freiwilligen AHV/IV für das Kalenderjahr 2024 vom 28. August 2025 sei deshalb an diese Adresse in der Schweiz adressiert worden. Die Versicherte habe dagegen am 1. September 2025 mit der Angabe der Schweizer Adresse und dem Hinweis ihres Umzugs von den C.____ nach B.____ erhoben. Der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025 sei in der Folge wiederum an diese Adresse verschickt worden; sie sei nicht über den Wegzug ins Ausland informiert worden.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört insbesondere die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entscheidet indessen in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG – vorbehältlich des hier nicht interessierenden Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) –das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland. 2. Aus der Beschwerde vom 7. Januar 2026 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2025 von der Schweiz aus in die C.____ weg- bzw. zurückgezogen ist; es ist davon auszugehen, dass sie auch aktuell dort lebt. Diese Angaben werden auch im kantonalen Personenregister arbo bestätigt. Demnach erfolgte der Wegzug der Beschwerdeführerin von B.____ am 5. Dezember 2025 (vgl. Kopie des Auszugs). Es wird damit deutlich, dass die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft mehr hat. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft kann folglich auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde vom 7. Januar 2026 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten. Gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG ist die betreffende Beschwerde jedoch an das zuständige Versicherungsgericht zu überweisen. 3. Aufgrund dieser summarischen Prüfung bestehen für das Kantonsgericht Anhaltspunkte dafür, dass in Anwendung von Art. 85bis Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung zuständig sein dürfte. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden deshalb an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Es steht diesem offen, frei über seine Zuständigkeit und ein Eintreten auf die Beschwerde zu entscheiden. 4. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5. Vorliegend sind die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens werden zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2026 (inkl. Beilagen) und eine Kopie des Auszugs des kantonalen Personenregisters arbo wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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