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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.04.2015 710 2014 181 / 104 (710 14 181 / 104)

30. April 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,877 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Beiträge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. April 2015 (710 14 181 / 104) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Wiedererwägung aufgrund zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügungen; Qualifizierung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV und rückwirkende Erhebung von AHV-Beiträgen gestützt auf Art. 28 AHVV

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Markus Reich, Advokat, Faissgärtli 17, Postfach 641, 4144 Arlesheim

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. A.____ war bis Ende September 2001 bei der B.____ AG angestellt und entrichtete AHV/IV/EO-Beiträge als Unselbständigerwerbender. Im Jahr 2002 entrichtete er AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse). Ab dem 1. März 2003 war der Versicherte als selbständigerwerbender Berater des Gesundheitsprodukts X.____ im Haupterwerb unter der Firma „C.____“ der Ausgleichskasse zur Bezahlung der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht AHV/IV/EO-Beiträge unterstellt. Seine Ehefrau ist seit dem 1. Januar 2002 als Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse angeschlossen. Dementsprechend hat die Ausgleichskasse bis Ende 2012 – letztmals mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 – gestützt auf die jeweiligen Steuerveranlagungen vom Versicherten Beiträge als Selbständigem im Haupterwerb erhoben. Weil das Einkommen des Versicherten jeweils nur wenig über dem einfachen Mindestbetrag lag, wurden von der Ehefrau des Versicherten Beiträge als Nichterwerbstätige erhoben. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er rückwirkend ab 1. Januar 2008 als Nichterwerbstätiger bzw. als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb eingestuft werde, da er über Jahre hinweg nur ein minimales Einkommen erzielt habe, das zur Deckung des Lebensbedarfs seiner fünfköpfigen Familie nicht ausreiche. Aufgrund des geringen Einkommens sei davon auszugehen, dass er nur gelegentlich arbeitstätig sei und seinen Lebensunterhalt sowie den Unterhalt seiner Familie hauptsächlich aus dem Vermögen der Ehefrau bestreite. Dementsprechend bemass die Ausgleichskasse die Beitragspflicht für die Beitragsperioden 2008 bis 2012 mit fünf separaten Verfügungen vom 3. Dezember 2013 rückwirkend neu und verrechnete diese mit den bereits erhobenen Beiträgen und ermittelte so einen Saldo zugunsten der Ausgleichskasse und damit eine Nachzahlungspflicht von insgesamt Fr. 38‘020.55. Die gegen diese Verfügungen von A.____ erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 ab. In der Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Revision vorliege, da die ursprünglichen Beitragsverfügungen, in denen der Versicherte als selbständig Erwerbender im Haupterwerb behandelt worden sei, nicht aufgehoben würden. Vielmehr würden die bereits geleisteten Beiträge an die geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätiger angerechnet. Die Revisionsvoraussetzungen müssten daher nicht geprüft werden. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Markus Reich, Advokat, am 20. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, der fünf Verfügungen vom 3. Dezember 2013 und der gleichzeitig mit den Verfügungen erlassenen Anschlussbestätigung als Nichterwerbstätiger und der Beitragsabrechnung vom Dezember 2012 mit einem Saldo zugunsten der Beschwerdegegnerin von insgesamt Fr. 38‘020.55 beantragen. Ausserdem sei die Akontobeitragsabrechnung vom 3. Dezember 2013 für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ab dem 1. Januar 2008 als Selbständigerwerbender im Haupterwerb einzustufen sei und es seien die vergangenen wie auch die zukünftigen Beitragsverfügungen gestützt darauf vorzunehmen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass für ein Rückkommen auf die rechtskräftigen Verfügungen entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sehr wohl die Revisionsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt, da sich der Sachverhalt seit 2003 nicht verändert habe. Im Übrigen verstosse eine rückwirkende Neueinstufung auch gegen Treu und Glauben. Im Weiteren sei der Erwerb des Beschwerdeführers kein Nebenerwerb, sondern sein einziger Haupterwerb, den er das ganze Jahr über mit einem Pensum von über 50 % betreibe. Der geringe Gewinn stehe einer Qualifikation als Haupterwerb nicht entgegen.

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C. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 25. September 2014 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Revision der ursprünglichen Verfügungen nicht erfüllt sind, dass aber ein Rückkommen auf die Verfügungen allenfalls auch unter dem Titel der Wiedererwägung zulässig ist und dass das Kantonsgericht bei einer zweifellosen Unrichtigkeit eine fälschlicherweise in einem Revisionsverfahren verfügte Aufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen kann. Weil sich die Parteien im Verfahren bisher noch nicht zu den Voraussetzungen einer allfälligen Wiedererwägung geäussert hatten, stellte das Kantonsgericht den Fall aus und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel zu dieser Frage an. E. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die ursprünglichen Verfügungen und die Einstufung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender im Hauptberuf seien korrekt und nicht unrichtig, schon gar nicht zweifellos unrichtig, weil es sich um einen Ermessensentscheid handle. Im Übrigen habe die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nie ein Begehren auf Wiedererwägung gestellt und damit auf eine Wiedererwägung verzichtet. Folglich verbleibe auch kein Raum für eine Wiedererwägung durch das Kantonsgericht. F. Mit Duplik vom 9. Februar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. G. Mit Eingabe vom 24. März 2015 nahm der Beschwerdeführer abschliessend Stellung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2008 bis 2012 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. Dabei ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdegegnerin rückwirkend weitere AHV-Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 38‘020.55 erheben darf. Im Rahmen der ersten Urteilsberatung hat das Kantonsgericht festgestellt, dass ein Rückkommen der Beschwerdegegnerin auf die ursprünglichen Verfügungen nur zulässig ist, wenn ein

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechender gültiger Rückkommenstitel vorliegt. Als Rückkommenstitel kämen die Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG oder die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Frage. Das Kantonsgericht hat als erstes die Voraussetzungen der Revision geprüft und festgestellt, dass die Umstände, welche die Beschwerdegegnerin zur Neuverfügung veranlasst haben, nämlich das krasse Missverhältnis zwischen dem Erwerbseinkommen und dem Vermögensertrag bzw. dem Vermögen, nicht neu im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind, so dass die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt sind. Weiter hat das Kantonsgericht festgestellt, dass es bei einer zweifellosen Unrichtigkeit eine fälschlicherweise in einem Revisionsverfahren verfügte Aufhebung einer Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen kann. Weil sich die Parteien im Verfahren bisher noch nicht zu den Voraussetzungen einer allfälligen Wiedererwägung geäussert hatten, hat das Kantonsgericht den Fall ausgestellt und einen zweiten Schriftenwechsel zu dieser Frage angeordnet (vgl. Beschluss vom 25. September 2014). 3.1 Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme auch die Voraussetzungen der Wiedererwägung als erfüllt ansieht und daher an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhält, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien und dass mangels entsprechenden Antrags der Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung gar nicht erst geprüft werden dürfe. 3.2 Es ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen der Wiedererwägung nie geprüft hat und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, selbst in der Replik, nie einen Wiedererwägungsantrag gestellt hat, sondern nach wie vor implizit der Auffassung zu sein scheint, dass die Revisionsvoraussetzungen erfüllt seien. 3.3 Gemäss Wortlaut von Art. 53 Abs. 3 ATSG ist eine Wiedererwägung jederzeit möglich, namentlich auch wenn die Voraussetzungen einer Revision nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann das Gericht die im Revisionsverfahren erlassene Neuverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/2008, E. 5.1, BGE 125 V 368 E. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist kein entsprechender Antrag der verfügenden Behörde erforderlich. Das Gericht wendet das massgebliche Recht von Amtes wegen an, unabhängig von einem allfälligen Antrag. Alles andere ist aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes nicht vertretbar. Einzige Grenze der Durchsetzung der Forderung bildet der Eintritt einer Verwirkung des Anspruchs. 4. Im Folgenden zu prüfen ist also, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Beitragsverfügungen erfüllt sind. Die Wiedererwägung setzt – wie bereits erwähnt – vorab die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung voraus. Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Verfügung erging (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein vernünftiger Zweifel möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Nur ein einziger Schluss – nämlich auf Unrichtigkeit der Verfügung – ist möglich. Das Er-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden oder eine klare höchstrichterliche Praxis nicht beachtet wurde. Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich. 5.1 Im vorliegenden Fall lag der Beschwerdegegnerin bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen folgende rechtliche Ausgangssituation vor. Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 5.2 Art. 10 Abs. 3 AHVG verweist für die Definition der Nichterwerbstätigkeit bzw. für die Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen sowie für die entsprechende Bemessung der Beiträge auf den Verordnungsweg. Art. 28bis der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 hält dazu fest, dass Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten müssen, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. 5.3 Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel vor, wenn für (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007). Dieses Präjudiz lag bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen bereits vor. Mit der Regelung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV wird verhindert, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch die Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Soweit eine beitragspflichtige Person praktisch gesehen vom Vermögen oder vom Ertrag desselben lebt, darf nicht leichthin auf die Annahme einer Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn die betreffende Person eine Tätigkeit ausübt, deren Erwerbscharakter nicht klar erstellt ist oder deren wirtschaftliche Bedeutung gering ist. 5.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt gemäss Art. 61 lit. c ATSG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. der Sachverhalt ist ohne Bindung an förmliche Beweisregeln frei sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Das Gericht hat im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Kann der massgebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung dieses Rahmens nicht im Ausmass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden, liegt Beweislosigkeit vor. Diesfalls ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Beweislastregel zu entscheiden, wonach zu Ungunsten derjenigen Partei geurteilt werden muss, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet. 6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Erwerbsabsicht nicht danach, wie sich die beitragspflichtige Person selbst – subjektiv – qualifiziert (BGE 115 V 171; ZAK 1991 S. 312). Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine solche Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer zwar, dass er ein Arbeitspensum von mehr als 50 % erfülle, was aber bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 11‘665.-- nach mehr als fünf Jahren Selbständigkeit ganz offensichtlich nicht zutreffen kann (gemäss definitiven Veranlagungsverfügungen: Jahreseinkommen 2008: Fr. 9‘147.--, Jahreseinkommen 2009: Fr. 8‘427.--, Jahreseinkommen 2010: Fr. 10‘942.--, 2011: Jahreseinkommen 17‘712.--, Jahreseinkommen 2012: Fr. 12‘108.--). Für ein monatliches Einkommen von durchschnittlich unter Fr. 1‘000.-- erscheint ein Arbeitspensum von über 50 % völlig unwahrscheinlich. Es ist daher erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist. 6.2 Als weitere Voraussetzung für die Qualifikation als Nichterwerbstätiger verlangt Art. 28bis AHVV, dass die Beiträge aufgrund des Einkommens des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit unter der Hälfte der Beiträge liegen, die gemäss Art. 28 AHVV geschuldet sind. Dies trifft im vorliegenden Fall klar zu. In masslicher Hinsicht ermittelte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von den Angaben in den Steuermeldungen, die mit den bereits bezahlten Beiträgen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu vergleichenden Grenzwerte. Darauf wird verwiesen. Für das Jahr 2008 betragen die Beiträge gemäss dem erzielten Einkommen Fr. 500.40 und gemäss Art. 28 AHVV Fr. 1‘717.--. Für das Jahr 2009 betragen die Beiträge gemäss dem erzielten Einkommen Fr. 460.20 und gemäss Art. 28 AHVV Fr. 2‘828.--. Für das Jahr 2010 betragen die Beiträge gemäss dem erzielten Einkommen Fr. 583.20 und gemäss Art. 28 AHVV Fr. 2‘525.--. Für das Jahr 2011 betragen die Beiträge gemäss dem erzielten Einkommen Fr. 988.80 und gemäss Art. 28 AHVV Fr. 10‘300.--. Und schliesslich für das Jahr 2012 betragen die Beiträge gemäss dem erzielten Einkommen Fr. 662.40 und gemäss Art. 28 AHVV Fr. 20‘188.--. 6.3 In sämtlichen verfügten Beitragsperioden haben die Beiträge gemäss dem erzielten Einkommen sehr deutlich unter der Hälfte der Beiträge gelegen, die gemäss Art. 28 AHVV geschuldet sind. Dies war damals beim Erlass der ursprünglichen Verfügungen für die Beschwerdegegnerin ohne weiteres erkennbar, ebenso wie der Umstand, dass die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers klarerweise unter 50 % gelegen hat. Nachdem auch die Rechtslage damals wie heute unverändert ist und namentlich die bundesgerichtliche Praxis zur Definition der vollen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwerbstätigkeit bereits beim Erlass der ersten ursprünglichen Verfügung bekannt war, hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mindestens seit 2008 klarerweise als Nichterwerbstätigen qualifizieren und die AHV-Beiträge auf der Grundlage von Art. 28 AHVV festlegen müssen. 7. Die ursprünglichen Verfügungen vom 30. September 2009 (Beitragsperiode 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008), vom 10. Januar 2012 (Beitragsperiode 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010), vom 24. Februar 2012 (Beitragsperiode 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009), vom 27. August 2013 (Beitragsperiode 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) und vom 31. Oktober 2013 (Beitragsperiode 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) erweisen sich damit als zweifellos unrichtig. Als weitere Voraussetzung für eine Wiedererwägung schliesslich nennt Art. 53 Abs. 2 ATSG die erhebliche Bedeutung der Berichtigung. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung wird bei einem Betrag von wenigen hundert Franken praxisgemäss abgelehnt. Im vorliegenden Fall liegen die Differenzbeträge aber zwischen Fr. 1‘253.20 und Fr. 19‘916.20, so dass die erhebliche Bedeutung zu bejahen ist. 8. Mit Art. 16 Abs. 1 AHVG wird der Möglichkeit, Beiträge nachzufordern, eine zeitliche Grenze gesetzt (vgl. dazu UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Hrsg: Murer/Stauffer, 3. Aufl. Zürich 2012, Art. 16 N 1ff.). Die auf fünf Jahre zurück erhobenen Beitragsforderungen sind auch unter verwirkungsrechtlichem Aspekt zulässig. 9. Insgesamt sind in Bezug auf alle ursprünglichen Beitragsverfügungen die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. Die weiteren Berechnungsgrundlagen blieben unbestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese nicht zutreffend sein könnten. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren ist und die persönlichen Beiträge für die Beitragsperioden 2008 bis 2012 – wie im angefochtenen Einspracheentscheid berechnet – in Anwendung von Art. 28 AHVV in der Höhe von Fr. 38‘020.55 zu bezahlen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind gemäss dem Prozessausgang wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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