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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.06.2012 710 2012 29 / 184 (710 2011 410 / 183)

28. Juni 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,806 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Beiträge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Juni 2012 (710 11 410 / 183 und 710 12 29 / 184) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Frage der Beitragsunterstellung einer Einmaleinlage durch die Arbeitgeberin in die Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Hinblick auf den Auskauf der Rentenkürzung infolge vorzeitiger Pensionierung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Daniel Scheuner

Parteien P.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Peter Recher, Advokat, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Peter Recher, Advokat, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 machte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft bei der Einwohnergemeinde B.____ für den bei dieser angestellten P.____ Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 14'415.-- geltend. Erhoben wurden die Beiträge laut Verfü- gung auf eine Einmaleinlage der Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 100'000.-- in die Vorsorgeeinrichtung ihres Angestellten. Die von der Einwohnergemeinde und P.____ gegen die Verfügung erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 21. Oktober und vom 13. Dezember 2011 ab.

B. Am 9. November 2011 reichte zunächst P.____ und in der Folge am 30. Januar 2012 die Einwohnergemeinde B.____, beide vertreten durch Peter Recher, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse ein und beantragten deren Aufhebung sowie die Feststellung, dass auf der vorgenommnen Einmaleinlage zugunsten von P.____ in der Höhe von Fr. 100'000.-- keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien.

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2012 wurden die beiden Beschwerdeverfahren zusammen gelegt.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2012 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit , dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt laut Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, unabhängig davon, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen unter anderem laut Art. 8 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkten Steuern (DBG) vom 14. Dezember 1990 erfüllt.

1.2 Gemäss § 35 Abs. 4 des Dekretes über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Dekret BLPK) vom 22. April 2004 kann die versicherte Person eine infolge vorzeitiger Pensionierung entstandene Rentenkürzung ganz oder teilweise auskaufen. Diese Bestimmung hat der Kanton Basel-Landschaft für seine Mitarbeitenden dahingehend erweitert, als der Arbeitgeber - unabhängig eines Wegkaufs durch den Arbeitnehmer - Beiträge an den Wegkauf von Rentenkürzungen leistet (vgl. § 50a des basellandschaftlichen Personaldekrets vom 8. Juni 2000). 2.1 Der Beschwerdeführer war zur Durchführung der beruflichen Vorsorge über seine Arbeitgeberin bei der BLPK versichert. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat für diesen eine Einmaleinlage in dessen Vorsorgeeinrichtung in der Höhe von Fr. 100'000.-- getätigt. Diese finanzielle Leistung der Arbeitgeberin stützt sich auf § 59 des Personalreglements der Gemeinde B.____, wonach bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Mitarbeiter im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung, die Gemeinde einen Beitrag zum Wegkauf der infolge vorzeitiger Pensionierung entstandenen Rentenkürzung entsprechend den §§ 35 ff. Dekret BLPK leistet.

2.2 In der angefochtenen Beitragsverfügung und in ihrer Vernehmlassung hat sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt gestellt, dass das Dekret BLPK keine Regelung über beitragsbefreite Einlagen des Arbeitgebers gemäss Art. 8 lit. a AHVV kenne. Damit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage und die Einlagen der Arbeitgeberin in die BLPK würden vorliegend als massgeblicher Lohn der Beitragspflicht unterliegen. Keiner Beitragspflicht würden demgegenüber Einmaleinlagen des kantonalen Arbeitgebers unterliegen, da hierfür in der vorgenannten Bestimmung des Personaldekrets eine gesetzliche Grundlage bestehe. Diese Grundlage sei vom kantonalen Gesetzgeber erlassen worden, wohingegen die inhaltlich denselben Sachverhalt regelnde Bestimmung im Personalreglement der Beschwerdeführerin lediglich vom kommunalen Gesetzgeber erlassen worden sei.

3.1 Die vorliegend zu beurteilende Einmaleinlage der Gemeinde B.____ erfolgte aus Anlass der vorzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten und nach Massgabe von § 59 des kommunalen Personalreglements. Damit ist zunächst gesagt, dass eine gesetzliche Grundlage besteht, gemäss welcher die Gemeinde befugt war, eine Einmaleinlage zum Auskauf einer Rentenkürzung zu tätigen. Die Gemeinde B.____ hat sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der BLPK angeschlossen. Mit der vorgenannten Auskaufsregelung hat sie nicht in die Leistungen und deren Berechnungsgrundlagen der BLPK eingegriffen. Vielmehr hat sie lediglich nebst dem im Dekret BLPK vorgesehenen Kürzungsauskauf durch den Arbeitnehmer eine zwingende Beteiligung am Auskauf durch die Arbeitgeberin vorgesehen. Es ist - entgegen der Sichtweise der Ausgleichskasse - nicht einzusehen, weshalb die Gemeinde als Arbeitgeberin im Rahmen der kommunalen Gesetzgebung keine Beteiligung an einem Kürzungsauskauf vorsehen können soll, wohingegen dem kantonalen Arbeitgeber diese Befugnis ohne weiteres zukommen soll. Entscheidend ist nicht, ob es sich bei der Auskaufsregelung um eine gesetzliche Grundlage auf kantonaler oder kommunaler Ebene handelt, sondern vielmehr, ob diese rechtmässig zustande gekommen ist, was vorliegend zu Recht weder für die kantonale Regelung in § 50a des Personaldekretes noch für § 59 des kommunalen Personaldekretes bestritten wird. Liegen entsprechende demokratisch legitimierte gesetzliche Grundlagen vor, kann es nicht darauf ankommen, ob diese auf kantonaler oder kommunaler Stufe erlassen worden sind. Die Gemeinde B.____ hat sich als kommunale Arbeitgeberin wie der Kanton Basel-Landschaft als kantonaler Arbeitgeber der BLPK zur Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen des Dekretes BLPK angeschlossen. Wieso ihr dabei keine Kompetenz zukommen soll, im Rahmen der kommunalen Gesetzgebung, eine zwingende Auskaufsbeteiligung von Rentenkürzungen infolge vorzeitiger Pensionierung vorzusehen, ist nicht einsichtig. Folgte man der Ansicht der Ausgleichskasse, hätte dies eine nicht hinnehmbare Schlechterbehandlung all jener versicherter Personen zur Folge, die über ihre jeweiligen Arbeitgeber zwar bei der BLPK zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sind, jedoch nicht Angestellte des Kantons Basel-Landschaft sind. Für sämtliche Arbeitnehmer von Gemeinden und anderen der BLPK angeschlossenen Unternehmungen würde somit eine Beteiligung am Auskauf von Rentenkürzungen infolge vorzeitiger Pensionierung durch den Arbeitgeber von Vornherein ausser Betracht fallen, was nicht angeht.

Steht fest, dass die Beschwerdeführerin qua kommunalen Rechts vorliegend befugt war, eine Einmaleinlage in der Höhe von Fr. 100'000.-- zugunsten des Beschwerdeführers zu tätigen, ist nachstehend die - von der Ausgleichskasse nicht beurteilte - Frage zu klären, ob Einmaleinlagen zum Kürzungsauskauf infolge vorzeitiger Pensionierung der Beitragspflicht gemäss AHVG unterliegen.

3.2 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die getätigte Zahlung zweifellos unter den Begriff des massgebenden Lohnes im Sinne von Art. 5 Abs. AHVG fällt, da es sich dabei um die Einräumung geldwerter Vorteile handelt, welche aus dem vom Beschwerdeführer vorzeitig beendeten Anstellungsverhältnis herrühren. Somit würden auch derartige Einmaleinlagen der Beitragspflicht gemäss AHVG unterliegen. Jedoch bleibt zu fragen, ob der Freistellungstatbestand von Art. 8 lit. a AHVV gegeben ist. Zunächst ist festzustellen, dass es sich dabei fraglos um "Beiträge des Arbeitsgebers an Vorsorgeeinrichtungen" im Sinne der Verordnungsbestimmung handelt.

3.3 Nicht ohne weiteres klar ist demgegenüber, ob sich die Einmaleinlage unter den Begriff der "reglementarischen" Beiträge einordnen lässt. Mit der Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht sämtliche und irgendwelche Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen in der 1. Säule beitragsbefreit sein sollen, sondern eben nur solche "reglementarischer" Natur. Wortlaut, Systematik sowie Ziel und Zweck der Bestimmung machen aber klar, was mit dieser Freistellung vom beitragspflichtigen massgebenden Lohn erreicht werden wollte: Was der Arbeitgeber gestützt auf - ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare - normative Grundlagen zu bezahlen hat, sei es regelmässig, periodisch oder eben im Fall einer vorzeitigen Pensionierung, soll von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht befreit sein. Um reglementarische Beiträge handelt es somit bei finanziellen Zuwendungen des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge, welche - wie es deren Wesen als Versicherung entspricht - vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden und vom Arbeitgeber während der Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls zum Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten sind (vgl. zum Ganzen BGE 133 V 556).

3.4 Vorliegend wurden die Grundlagen betreffend die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung und die sich daraus ergebende Verpflichtung der Gemeinde zum Auskauf der Rentenkürzung bereits dargestellt (vgl. vorstehende E. 3.1). Grundlage des Kürzungsauskaufs bildet somit nicht eine Regelung, gestützt auf welche der Arbeitgeber im Einzelfall und im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens über die Ausrichtung von Zahlungen entscheiden kann. Vielmehr liegt eine abschliessend geregelte normative Grundlage vor, dass der Arbeitgeber im Falle der durch den Arbeitnehmer herbeigeführten Auflösung des Anstellungsverhältnisses und somit dem Eintritt einer vorzeitigen Pensionierung den Auskauf der sich daraus grundsätzlich ergebenden Rentenkürzung im Rahmen einer Einmaleinlage zu übernehmen hat. Die vorliegend zu beurteilende Einmaleinlage wird somit vom Normzweck von Art. 8 lit. a AHVV gedeckt, weshalb sie von der Beitragsunterstellung gemäss AHVG befreit ist. Die Beschwerden werden demnach in Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide vom 21. Oktober 2011 und vom 13. Dezember 2011 gutgeheissen und es wird festgestellt, dass auf der Einmaleinlage der Einwohnergemeinde B.____ in die Pensionskasse des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 100'000.-- keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind.

4. Für das vorliegende Verfahren sind gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Kosten zu erheben. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Obschon die Beschwerde führende Einwohnergemeinde B.____ vorliegend obsiegt, hat sie somit keinen Anspruch auf einen Parteientschädigung, weshalb die diesbezüglichen ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen werden. Hingegen hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer gestützt auf die Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2012 und bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Parteientschädigung von 2'279.35 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerden werden in Aufhebung der Einspracheentscheide vom 21. Oktober 2011 und vom 13. Dezember 2011 gutgeheissen und es wird festgestellt, dass auf der Einmaleinlage der Einwohnergemeinde B.____ in die Pensionskasse von P.____ in der Höhe von Fr. 100'000.-- keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat P.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von 2'279.35 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die darüber hinaus gehenden von der Einwohnergemeinde B.____ geltend gemachten ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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