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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.12.2020 710 20 125/313

14. Dezember 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,907 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Beiträge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Dezember 2020 (710 20 125 / 313) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge: Zulässigkeit der Verrechnung von Beitragsschulden mit der AHV-Rente, Berechnung des Existenzminimums

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, vertreten durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt, Swisslegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach 206, 4010 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Der 1954 geborene A.____ führte ein Architekturbüro und war in dieser Eigenschaft als selbstständig Erwerbender der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) unterstellt. Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters per 1. Juni 2019 begann er, eine Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu beziehen. Am 10. September 2019 erliess die Ausgleichskasse eine Verrechnungsverfügung über einen Teil der nicht bezahlten AHV-Beitragsforderungen für das Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 5'400.--, die zu monatlichen Raten von Fr. 400.-- von Oktober 2019 bis Dezember 2020 zu verrechnen seien. Die gegen diese

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 18. Februar 2020 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, nunmehr vertreten durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt, am 20. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids auf eine Verrechnung der AHV-Rente mit AHV-Beitragsforderungen aus dem Jahr 2013 zu verzichten und es seien ihm alle bis zum Zeitpunkt des Entscheids von der Beschwerdegegnerin einbehaltenen Rentenanteile auszuzahlen, zuzüglich eines Zinses von 5% ab jeweiligem Rentenauszahlungsdatum; eventualiter sei die Angelegenheit zur Erhebung der entscheidmassgeblichen Unterlagen und zur darauf gestützten Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlichem Beistand ersucht; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die Beschwerdegegnerin weder in der Verfügung vom 10. September 2019 noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 nachweise, dass er aus dem Jahr 2013 überhaupt noch Beiträge schulde, oder dass diese Beiträge verfügt und rechtsgenüglich gemahnt worden seien. Im Zweifel sei von Beweislosigkeit auszugehen und anzunehmen, dass die Forderungen gar nicht bestünden bzw. per 31. Dezember 2018 verjährt seien. Die Verjährung sei folglich eingetreten, bevor der Beschwerdeführer Anspruch auf eine AHV-Rente hatte, weshalb eine Verrechnung ausgeschlossen sei. Eine Verrechnung sei des Weiteren unzulässig, da sie in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eingreife. Die Beschwerdegegnerin habe das Existenzminimum und das Einkommen nicht korrekt ermittelt und dabei insbesondere auch ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung verletzt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Es liege weder eine Festsetzungs- noch eine Vollstreckungsverjährung vor. Die Beitragsforderungen seien korrekt verfügt und gemahnt worden und seien im Einspracheverfahren nicht bestritten worden. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Berechnung des Existenzminimums anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten bzw. nicht eingereichten Unterlagen ermittelt worden. Die monatliche Verrechnung in der Höhe von Fr. 400.- - sei zumutbar, da sie das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht berühre. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Im Sinne einer Replik wurde ausgeführt, dass der Verzicht des Beschwerdeführers, Ergänzungsleistungen zu beantragen, ihm bei der Berechnung des Existenzminimums nicht angelastet werden dürfe. Anhand der eingereichten Dokumente ergebe sich zweifelsfrei, dass das Einkommen unter dem Existenzminimum liege. E. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Duplik ein.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist ferner frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Verrechnung von AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 5'400.-- strittig, die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass nicht nachgewiesen sei, dass er für das Jahr 2013 überhaupt noch Beiträge schulde bzw., dass die zur Verrechnung gebrachten Forderungen am 31. Dezember 2018 und damit vor Entstehung seines Rentenanspruchs verjährt seien. 2.1 Der Bestand und die Höhe der zur Verrechnung gebrachten AHV-Beitragsforderung ist aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich. Die Beiträge für das Jahr 2013 wurden mit Verfügung vom 29. Juli 2015 definitiv festgesetzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Forderung wurde am 1. September 2015 gemahnt und es wurde darüber am 22. Februar 2016 ein Verlustschein ausgestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt folglich keine Beweislosigkeit betreffend Bestand und Höhe der Beitragsforderung vor. 2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge, die aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden – so für Beiträge von selbstständig Erwerbenden nach Art. 8 Abs. 1 AHVG –, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebliche Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Festsetzungsverjährung; Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie in Rechtskraft erwuchs (Vollstreckungsverjährung; Art. 16 Abs. 2 AHVG). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmungen handelt es sich dabei um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 115 V 183 E. 2b, 111 V 89 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2009, 9C_1003/2008, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Vorliegend erfolgte die Steuermeldung für das Jahr 2013 am 23. Juni 2015 an die Ausgleichskasse. Das Datum der entsprechenden Steuereinschätzung war der 23. April 2015. Die Beschwerdegegnerin verfügte darauf gestützt am 29. Juli 2015 die definitiven persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2013. Die Frist zur Festsetzung der Beiträge ist damit ohne Weiteres gewahrt. Die Beitragsverfügung erwuchs – wie in Erwägung 2.1 hiervor erwähnt – unangefochten in Rechtskraft. Damit läuft die Vollstreckungsfrist für die persönlichen AHV-Beiträge für das Jahr 2013 fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 2015, somit am 31. Dezember 2020, ab. Mit der Verrechnungsverfügung vom 10. September 2019 ist folglich auch diese Frist gewahrt, zumal die bei Entstehung des Rentenanspruchs (vorliegend: 1. Juni 2019) noch nicht erloschenen Beitragsforderungen gemäss Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG in jedem Fall noch verrechnet werden können. Der Verrechnung der Beitragsforderungen für das Jahr 2013 steht nach dem Ausgeführten keine Verwirkung entgegen. 3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Verrechnung der ausstehenden Beitragsforderungen für das Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 400.-- monatlich in sein Existenzminimum eingreife und damit unzulässig sei. In diesem Zusammenhang macht er unter anderem geltend, dass die Beschwerdegegnerin die finanziellen Verhältnisse ungenügend abgeklärt habe. 3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können Forderungen, die ihre Rechtsgrundlage im AHVG haben, mit fälligen AHV-Renten verrechnet werden. In Anlehnung an die Verhältnisse bei einer Betreibung (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) sowie unter dem Einfluss von Art. 125 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verrechnung ausgeschlossen, wenn und soweit der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum beeinträchtigt (BGE 111 V 99 E. 3b, mit Hinweis auf BGE 107 V 75 E. 2, 106 V 137). Wenn die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich ist, sind entsprechende Teilbeträge monatlich in Verrechnung zu bringen. Wo eine laufende monatliche Rente gekürzt werden soll, ist das Existenzminimum monatlich zu respektieren (BGE 111 V 99 E. 3b). 3.2 Für die Bestimmung des Notbedarfs ist von den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG des Kantons Basel-Landschaft auszugehen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum basiert demnach auf einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom oder -gas, etc.. Für ein Ehepaar beträgt der monatliche Grundbetrag Fr. 1'700.--. Diesem Grundbedarf werden die Wohnkosten (Miet- oder Hypothekarzins und Heiz- und Nebenkosten) sowie Sozialbeiträge und weitere unumgängliche Ausgaben (z.B. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, ausserordentliche Gesundheitskosten) hinzugerechnet, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu ermitteln. 3.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2). Dies

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2020, 9C_805/2019, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2013, 8C_742/2013, E. 4.2). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, Basler Kommentar zum ATSG, N 9 und 14 zu Art. 28 ATSG). 4.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom 11. November 2019 im Rahmen des Einspracheverfahrens aufgefordert, seine Behauptung, die Verrechnung berühre ihn im Existenzminimum, zu belegen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Baselland vom 15. Oktober 2018 ein. Danach verblieb dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von ihrem Einkommen nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss von Fr. 996.90. Zu berücksichtigen ist bei dieser Berechnung jedoch, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt noch keine Rente der AHV erhielten und in vollem Umfang erwerbstätig waren. Nachdem der Beschwerdeführer per Telefon von der Beschwerdegegnerin zur Verbesserung und Aktualisierung seiner Angaben aufgefordert wurde, reichte er ergänzend eine Prämien- und Kostenübersicht der Krankenversicherung für das Jahr 2017, die Bilanz seines Architekturbüros des Jahres 2017 sowie eine Steuererklärung für das Jahr 2017 ein. Ferner erstellte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2019 eine eigene Berechnung des Existenzminimums. Daraus wird ersichtlich, dass er für sich und seine Ehefrau Gesundheitskosten von je Fr. 4’529.-- jährlich, d.h. Fr. 377.40 monatlich pro Person, geltend machte. Ausserdem gab der Beschwerdeführer für sich ein jährliches Einkommen von Fr. 11'399.-- (Fr. 949.90 monatlich) an. Seine Ehefrau erhalte eine AHV-Rente von Fr. 5'321.-- jährlich (Fr. 443.40 monatlich) sowie ein jährliches Einkommen von Fr. 14’375.-- (Fr. 1'197.90 monatlich). Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 dazu aus, dass die Berechnung auf den Angaben seines Treuhänders im Jahr 2017 basiere. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2019 machte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass sich in seiner Berechnung keine Angaben über Wohnkosten finden würden. Ferner könnten die Angaben über die AHV-Renten nicht stimmen, da diese ab 1. Juni 2019 neu berechnet worden seien. Der Sachbearbeiter erklärte, dass die eingereichten Unterlagen fehlerhaft bzw. lückenhaft seien und forderte den Beschwerdeführer erneut zur Verbesserung auf. Soweit aus den Akten ersichtlich, unterliess es der Beschwerdeführer in der Folge, weitere Unterlagen einzureichen. 4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht kritisiert, ist dem angefochtenen Einspracheentscheid selbst keine detaillierte Berechnung des Existenzminimums zu entnehmen. Aus den Akten wird indessen deutlich, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens folgende Berechnung des monatlichen Existenzminimums erstellte: Betreibungsrechtliches Existenzminimum:

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundbetrag Fr. 1'700.-- Krankenkasse Beschwerdeführer Fr. 377.-- Krankenkasse Ehefrau Fr. 377.-- Auslagen ÖV (Fr. 67.-- pro Person) Fr. 134.-- Rundung (Fr. 9.-- pro Person) Fr. 18.--

Einnahmen: AHV-Rente Beschwerdeführer Fr.1'586.-- Erwerbseinkommen Beschwerdeführer Fr. 949.-- AHV-Rente Ehefrau Fr. 1'616.-- Erwerbseinkommen Ehefrau Fr. 1'197.--

Aus der Gegenüberstellung des Existenzminimums von insgesamt Fr. 2'606.-- mit den Einnahmen von insgesamt Fr. 5'348.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Überschuss von Fr. 2'742.--. Im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids wurden – entsprechend der Angaben in der Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes vom 15. Oktober 2018 – zusätzlich Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1’000.-- berücksichtigt. Letztlich ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem monatlichen Einnahmeüberschuss von Fr. 1'300.-- aus, wodurch eine Verrechnung der Beitragsforderungen in der Höhe von Fr. 400.-- monatlich zulässig sei. 4.3 Die Existenzminimumsberechnung und die Berechnung der Einnahmen durch die Beschwerdegegnerin basiert in den wesentlichen Punkten auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst. So wurden die Angaben betreffend Krankenkasse und Erwerbseinkommen vom Beschwerdeführer übernommen. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen basieren zwar auf dem Jahr 2017 und könnten folglich als veraltet angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt das Rentenalter noch nicht erreicht hatten. Indessen hat er es trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin unterlassen, aktuellere Unterlagen einzureichen. Insbesondere hat er selbst am 5. Dezember 2019 die Angaben aus dem Jahr 2017 grundsätzlich tel quel und ohne Anpassung in das Formular zur Existenzminimumberechnung eingetragen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich davon ausgehen, dass die Angaben weiterhin Gültigkeit hatten. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer die für das Jahr 2017 nachgewiesenen höheren Gesundheitskosten nicht in das Formular vom 5. Dezember 2019 übernommen hat. Der Beschwerdeführer hat auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine substantiierte Bestreitung der Angaben im Formular vorgebracht und insbesondere auch keine Unterlagen eingereicht, die eine andere Berechnung des Existenzminimums und der Einnahmen für den massgeblichen Zeitpunkt der Verrechnungsverfügung am 5. Oktober 2019 bzw. des Einspracheentscheids am 18. Februar 2020 nahelegen würden. Namentlich fehlt es an jeglichen Belegen für das geltend gemachte tiefere Einkommen. Zwar scheinen beide Parteien anzunehmen, dass sich das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seit 2018 verringert habe. Letztlich fehlen dafür jedoch jegliche Indizien. Die von den Parteien angeführten Schattenrechnungen unter Annahme eines um 90% reduzierten Einkommens erweisen sich deshalb als unbehelflich, um das vom

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer im Formular vom 5. Dezember 2019 selbst geltend gemachte Erwerbseinkommen in Frage zu stellen. Die Einreichung entsprechender Belege obliegt dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Zwar haben vorliegend die Beschwerdegegnerin und das Gericht grundsätzlich die Aufgabe, den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Der Beschwerdeführer hat indessen im Verlauf des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens wiederholt gezeigt, dass er nicht in der Lage oder nicht willens ist, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausgegangen werden. Vielmehr ist der Beschwerdeführer bei seinen Angaben im Formular vom 5. Dezember 2019 zu behaften. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Existenzminimum und die Einnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anhand der vorhandenen Unterlagen korrekt ermittelt hat. Dementsprechend ist sie zu Recht von einem Überschuss von Fr. 1'300.-- ausgegangen, wodurch eine Verrechnung der ausstehenden Beitragsforderungen mit der laufenden AHV-Rente in der Höhe von Fr. 400.-- zulässig ist. Aufgrund des deutlich höheren Einnahmeüberschusses kann davon ausgegangen werden, dass selbst bei Annahme eines (unbelegten) tieferen Erwerbseinkommens das Existenzminimum durch die Verrechnung nicht tangiert würde. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereichte Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Liestal datiert vom 17. März 2020 und ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zeitlich nicht massgeblich. Immerhin steht es dem Beschwerdeführer offen, bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der neu vorliegenden finanziellen Angaben eine Revision der Verrechnung zu beantragen. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 20. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, wobei die Anforderungen an die Notwendigkeit weniger streng sind als im Verwaltungsverfahren (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 186 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen: Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes vom 17. März 2020 auch ohne Einreichung weiterer Unterlagen ausgewiesen, zumal der betreibungsrechtliche Grundbetrag im Rahmen der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit praxisgemäss um 15% erhöht wird. Zudem kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die anwaltliche Vertretung erscheint sachlich geboten. Die unentgeltliche Verbeiständung ist folglich zu bewilligen und dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist ein Honorar in der geltend gemachten Höhe von Fr. 2'315.55. (10.75 Stunden à praxisgemäss Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'315.55 (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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