Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 9. August 2018 (710 18 237 / 211) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Eintretensvoraussetzungen; Rechtsmittelfrist
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Schadenersatz
A. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) forderte mit gesetzlicher Mahnung vom 6. Oktober 2017 A.____ auf, einen Schadenersatzbetrag von Fr. 40‘854.90 zu bezahlen. Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 ist die Ausgleichskasse auf eine dagegen erhobene Einsprache von A.____ nicht eingetreten. B. Mit Schreiben vom 15. Juli 2018 erhob A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 17. Mai 2018 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 wies das Kantonsgericht A.____ daraufhin, dass eine Beschwerde an das Kantonsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids einzureichen sei, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 datiere und die Beschwerde knapp zwei Monate später beim Kantonsgericht eingegangen sei, sei die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten worden. Eine nicht eingehaltene Frist könne nur ausnahmsweise wieder hergestellt werden, wenn der Betroffene unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche und die versäumte Rechtshandlung nachhole. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben sich dazu bis zum 13. August 2018 zu äussern. D. In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass der angefochtene Einspracheentscheid tatsächlich vom 17. Mai 2018 datiere und per Einschreiben versendet worden sei. Er habe sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweiz befunden und deshalb die eingeschriebene Sendung nicht persönlich entgegen nehmen können. Die Sendung sei als unzustellbar an den Absender zurückgegangen. Er habe aber den Einspracheentscheid „ca. nach zwei Monaten datiert auf den 03.07.2018 mit normaler Post“ erhalten und somit die Beschwerde fristgemäss erhoben. E. Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2018 führte die Ausgleichskasse aus, die Beschwerde sei gemäss ihrer Einschätzung verspätet eingereicht worden.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ AG ihren statutarischen Sitz in X.____ BL hat, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit einer Beschwerde Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Vorliegend stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerde des Versicherten rechtzeitig erhoben worden ist. 3.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der Einspracheentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. Laut Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Mit dieser Bestimmung wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die von der Gerichtspraxis für eingeschriebene Sendungen entwickelte Zustellungsfiktion (BGE 127 I 31, 123 III 492, 119 II 149 E. 2, 119 V 94 E. 4b/aa, je mit Hinweisen) in Gesetzesrecht überführt, nach dem Wortlaut der Norm allerdings nur hinsichtlich der Fälle eines tatsächlich unternommenen erfolglosen (Briefkasten- oder Postfach-) Zustellungsversuchs (mit entsprechender Abholungseinladung). 3.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse datiert vom 17. Mai 2018. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde er noch gleichentags mittels Einschreiben an den Versicherten versandt und dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 zur Abholung (mit Frist zur Abholung bis 25. Mai 2018) avisiert (vgl. Beilage zur Vernehmlassung der Ausgleichskasse). Die Sendung ist jedoch innert dieser Frist nicht abgeholt worden, weshalb sie die Poststelle C.____ mit dem Vermerk “nicht abgeholt“ an die Ausgleichskasse retourniert hat. Im Lichte der obigen Ausführungen (vgl. E. 3.1 hiervor) ergibt sich somit, dass der Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 17. Mai 2018 in Anwendung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG am 25. Mai 2018 – dem siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch – als zugestellt zu gelten hat.
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Vorliegend ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Zustellungsfiktion von Art. 38 Abs. 2bis ATSG nur unter der Voraussetzung zur Anwendung gelangt, dass der Adressat oder die Adressatin der Sendung mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2013, 2C_1040/2012, E. 4.1), nichts anderes. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass die Zustellungsfiktion nur während eines Zeitraums bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung aufrechterhalten werden darf. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, so kann von einer Zustellungsfiktion nicht mehr ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2013, 2C_1040/2012, E. 4.1). Vorliegend hat der Versicherte am 10. Oktober 2017 gegen die gesetzliche Mahnung vom 6. Oktober 2017 Einsprache erhoben. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 erging wesentlich weniger als ein Jahr nach der Einspracheerhebung, weshalb der Versicherte mit der Zustellung des Einspracheentscheids rechnen musste. Demzufolge findet die Zustellungsfiktion Anwendung und der Einspracheentscheid hat als am 25. Mai 2018 zugestellt zu gelten. Somit hat die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. Mai 2018 – dem Tag nach der Zustellung – zu laufen begonnen und grundsätzlich bis zum 24. Juni 2018 gedauert. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag gehandelt hat, hat die Frist erst am nächstfolgenden Werktag, also am 25. Juni 2018 geendet. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2018 ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und demzufolge verspätet erhoben worden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 am 3. Juli 2018 nochmals mit gewöhnlicher Briefpostsendung zugesandt worden ist. Eine nochmalige Zustellung des Einspracheentscheids ist rechtlich unbeachtlich und setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Gang, wenn der Entscheid als bereits zugestellt zu gelten hat. Vielmehr dient die nochmalige Zusendung lediglich der Kenntnisnahme des Entscheids durch den Versicherten. 4.1 Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Um-ständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann somit nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen; ebenso THOMAS LOCHER / THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern / Zürich 2014, § 68 Rz. 21). 4.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nichts entnommen werden, was auf ein unverschuldetes Fristversäumnis hindeuten würde. Soweit er geltend macht, er sei zu dieser Zeit nicht in der Schweiz anwesend gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass allfällige Auslandaufenthalte oder Ferien grundsätzlich keine Wiederherstellung der Frist bewirken können. Andere Gründe, weshalb er die Beschwerde nicht rechtzeitig hätte erheben können, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Im Ergebnis muss es deshalb sein Bewenden damit haben, dass auf die am 16. Juli 2018 bei der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts aufgegebene Beschwerde des Versicherten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten werden kann. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. 6. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht