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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2017 710 17 29/123

12. Mai 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,761 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Beiträge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Mai 2017 (710 17 29 / 123) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Im Einspracheverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat; soweit die Vorinstanz über Anträge, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten, entschieden hat, sind die entsprechenden Dispositivziffern des Einspracheentscheids aufzuheben.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar, Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit zwei Tilgungsplänen vom 23. Januar 2013 verfügte die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) die noch ausstehenden AHV-Beiträge der Jahre 2007 - 2010 von B.____ und A.____. Gegen diese Verfügungen wurden keine Einsprachen erhoben.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 10. Juni 2013 verfügte die Ausgleichskasse, dass die ausstehenden AHV-Beiträge des Ehepaars Graf mit den AHV-Renten von A.____ der Monate August 2013 - Oktober 2014 sowie November 2014 verrechnet würden. Mit Einsprache vom 9. Juli 2013 beantrage A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, unter anderem, die Verfügung vom 10. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien. Mit ergänzender Einsprachebegründung vom 16. Dezember 2013 beantragte A.____ nun unter anderem, die der Verrechnungsverfügung vom 10. Juni 2013 zu Grunde liegenden Beitragsverfügungen vom 19. Mai 2011 seien wiedererwägungsweise aufzuheben. Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die verfügten Verrechnungen in das betreibungsrechtliche Existenzminimum greifen würden und dieses verletze. Ausserdem wurde beantragt, die gesamten ausstehenden AHV-Beiträge seien dem Versicherten auf Grund grosser finanzieller Härte gänzlich zu erlassen. Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 teilweise gut, da sie zum Erlass der angefochtenen Verrechnungsverfügung vom 10. Juni 2013 nicht zuständig gewesen sei. Ausserdem entschied sie, die Beitragsverfügungen 2007 - 2009 nicht in Wiedererwägung zu ziehen. Auf alle Begehren die AHV-pflichtigen Löhne 2007 bis 2009 neu festzustellen, werde nicht eingetreten. Die Herabsetzungsverfügungen für die Jahre 2007 bis 2010 würden wegen offensichtlichen Fehlern aufgehoben. Es seien die ursprünglich verfügten Beiträge inklusive laufender Zinsen geschuldet. Die Beiträge für die Jahre 2007 bis 2013 würden nicht erlassen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, mit Schreiben vom 31. Januar 2017 Beschwerde am Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte unter anderem, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse sei aufzuheben und die Herabsetzungsverfügungen vom 24. September 2012 seien gerichtlich zu bestätigen. Die Beschwerdesache sei zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei diese gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum allfälligen Einspracherückzug zu geben. Verfahrensrechtlich beantragte er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. C. Die Ausgleichskasse beantragte mit Schreiben vom 7. Februar 2017, dem Antrag, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verfügen, sei nicht stattzugeben. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2017 stellte die Ausgleichskasse den Antrag, die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen. D. Am 13. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer, der Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verfügen, sei vollumfänglich abzuweisen und es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Verrechnung von AHV-Beiträgen in der Höhe von rund Fr. 4‘000.-- strittig, die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). 2.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). 2.3 Vorliegend bilden weder die bereits verfügten AHV-Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 bzw. deren Höhe noch die Beurteilung von Wiedererwägungs- oder Erlassgesuchen Gegenstand der mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2013. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht auf die Begehren, die AHV-pflichtigen Löhne 2007 bis 2009 neu festzustellen, nicht eingetreten (Ziff. 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides). Sie hätte aber auch auf das Begehren um Wiedererwägung der Beitragsverfügung vom 19. Mai 2011 (Ziff. 2 des Dispositivs des Einspracheentscheides) sowie das Erlassgesuch (Ziff. 5 des Dispositivs des Einspracheentscheides) nicht eintreten dürfen, da diese nicht Gegenstand der Verfügung vom 10. Juni 2013 und daher auch nicht Anfechtungsgegenstand bildeten. Ebenfalls nicht Gegenstand der Verfügung vom 10. Juni 2013 waren die Herabsetzungsverfügungen betreffend die AHV-Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 vom 24. September 2012, so dass darüber im Rah-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht men des Einspracheverfahrens ebenfalls nicht zu befinden war (Ziff. 4 des Dispositivs des Einspracheentscheides). In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2013 wurde lediglich die Höhe der einzelnen monatlichen Verrechnungsraten und die Dauer der Verrechnung verfügt. Diesbezüglich ist die Einspracheinstanz auf die Rechtsbegehren eingetreten und hat die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Einsprache aufgehoben, da sie sich als unzuständig erachtet hat (Ziff. 6 des Dispositivs des Einspracheentscheides). 3.1 In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer nun geltend, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Herabsetzungsverfügungen vom 24. September 2012 seien gerichtlich zu bestätigen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 2.3) waren die Verfügungen betreffend Herabsetzung der AHV-Beiträge vom 24. September 2012 nicht Gegenstand der Verfügung vom 10. Juni 2013 und gehören deshalb auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht nicht zum Anfechtungsgegenstand. Auf das Begehren um Bestätigung der Herabsetzungsverfügungen vom 24. September 2012 ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage der Höhe der Verrechnungsraten und die Dauer der Verrechnung sein bzw. die Frage, ob mit der verfügten Verrechnung in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Diesbezüglich hat aber die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sie dazu nicht zuständig ist. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht, weshalb dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 4. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – in dem Sinne gutzuheissen ist, als die Ziff. 2, 4 und 5 des Dispositivs des Einspracheentscheides aufzuheben sind, da die in diesen Ziffern entschiedenen Fragen nicht Gegenstand der im Einspracheverfahren angefochtenen Verfügung waren und deshalb keinen Anfechtungsgegenstand bildeten. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die betreffenden Begehren nicht eintreten dürfen. 5. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Höhe der AHV-Beiträge für die Jahre 2007 - 2010 mit den verfügten Tilgungsplänen vom 23. Januar 2013 verbindlich festgesetzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Wiedererwägungen bzw. einen Erlass der Beitragsforderungen beantragt, hat die Vorinstanz darüber mittels Verfügung zu befinden. Sollte die Beschwerdegegnerin sich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der verfügten AHV- Beiträge auf andere Zahlen stützen wollen, so hätte sie dies mittels begründeter Verfügung festzustellen. Ohne entsprechende Verfügung kann die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren keine neuen AHV-Beiträge festlegen. Deshalb droht dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren auch keine reformatio in pejus. Damit ist auch der Eventualantrag des Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm Gelegenheit zum allfälligen Einspracherückzug zu gewähren, abzuweisen. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und dieser kann abgeschrieben werden. 7. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 20. April 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8,6 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalt- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 105.20. Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘435.60 (8,6 Stunden x Fr. 250.-- plus Auslagen in Höhe von Fr. 105.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – in dem Sinne gutgeheissen, dass die Ziffern 2, 4 und 5 des Einspracheentscheides aufgehoben werden. 2. Die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen bzw. die aufschiebende Wirkung sei nicht wieder herzustellen, werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘435.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Der Beschwerdegegnerin wird eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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