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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2017 710 17 270 / 272

18. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,630 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Beiträge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Oktober 2017 (710 17 270 / 272) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bei der Bemessung des AHV-rechtlich massgebenden Vermögens gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV sind die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) der im August 1951 geborenen A.____ für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 – unter Anrechnung bereits fakturierter Rechnungen von Fr. 3‘713.45 – persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige in Höhe von insgesamt Fr. 535.80 (inkl. Verwaltungskosten) in Rechnung. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 28. August 2017 fest.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Hiergegen erhob A.____ am 8. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass das massgebende Vermögen nicht korrekt bemessen worden sei. C. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 8. September 2017 ist einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2.1 Der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstehen gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und sie dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Personen, welche über die Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, sind auch nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 versichert (Art. 1b IVG). Schliesslich unterstellt auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 die in Art. 3 AHVG genannten Versicherten der Beitragspflicht. 2.2 Nichterwerbstätige hatten im hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahr 2015 je nach ihren sozialen Verhältnissen einen persönlichen AHV/IV/EO-Beitrag von Fr. 480.-- bis Fr. 24‘000.-- pro Jahr zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG, Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG; je in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fas-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 bestimmt, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen, wobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügen Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Artikel 28 bis 30 AHVV, mithin die in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltene Berechnungstabelle, gelten dabei in den Bereichen der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961, Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV] vom 24. November 2004). 3.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Art. 29 Abs. 6 AHVV. Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht (vgl. Art. 29 Abs. 6 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV). 3.2 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 110 V 371).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Vorliegend ermittelte die Ausgleichskasse das massgebende Reinvermögen für das Jahr 2015 aufgrund der verbindlichen Angaben der Steuerbehörde (vgl. Steuermeldung AHV für das Jahr 2015, act. 1 und 2). Demnach beträgt das beitragspflichtige Vermögen resp. Reinvermögen Fr. 573‘932.--. Dabei berücksichtigte die Steuerbehörde den Wert der Liegenschaft von Fr. 84‘254.-- (vgl. die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte definitive Steuerveranlagung 2015 des Kantons X.____ vom 23. November 2016) mit dem für die Liegenschaften im Kanton X.____ geltenden Ansatz des interkantonalen Repartitionswertes von 115% (vgl. Kreisschreiben 22 vom 21. November 2006 der schweizerischen Steuerkonferenz über die Regelung für die Bewertung der Grundstücke interkantonalen Steuerausscheidungen). Daraus ergibt sich ein massgebender Liegenschaftswert von Fr. 96‘892.--. Zusammen mit den übrigen Vermögenswerten gemäss Ziffer 26 der definitiven Steuerveranlagung 2015 (Fr. 222‘735 + Fr 384‘305 + Fr. 20‘000.-- resultiert nach Abzug der Schulden (Ziff. 30.1) ein massgebendes Reinvermögen von Fr. 573‘932.--. Die in der Beitragsverfügung vom 31. Mai 2017 aufgeführte Bemessungsgrundlage ausgehend von diesem Reinvermögen ist damit korrekt und nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Angaben in der definitiven Steuerveranlagung 2015 beruft, übersieht sie, dass bei der Bemessung des AHV-rechtlich massgebenden Vermögens gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen sind. Der Repartitionswert wird in Prozent des kantonalen Steuerwertes ausgedrückt und bringt so die unterschiedlichen kantonalen Liegenschaftswerte für die Steuerausscheidung auf eine vergleichbare Basis (SIEBER, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 25 Rz. 8). Bei Renteneinkommen von Fr. 2‘069‘360.-- (20 x Fr. 103‘468.--) resultiert ein massgebendes Vermögen Fr. 2‘643‘292.--. Dieser Betrag ist gemäss Art. 28 Abs. 3 AHVV auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abzurunden. Bei einem massgeblichen Vermögen von Fr. 2‘600‘000.-- beträgt der Jahresbeitrag gemäss der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige Fr. 6‘128.50.--. Die Kasse setzte die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Monate Januar bis August 2015 auf Fr. 4‘085.65 fest (Fr. 6‘128.50.-- : 12 Monate x 8 Monate). Dazu kommen Verwaltungskosten von Fr. 163.60. Diese von der Ausgleichskasse ermittelten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Verwaltungskosten erweisen sich als korrekt. Die konkrete Berechnung wird denn auch von der Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt, weshalb von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen und stattdessen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 28. August 2017 bzw. in der Vernehmlassung vom 21. September 2017 verwiesen werden kann. Der Beschwerdegegnerin ist auch darin beizupflichten, dass sich an der Höhe der Beiträge selbst dann nichts änderte, wenn die von der Beschwerdeführerin verlangte Grundlage eingesetzt würde, da in beiden Fällen auf ein massgebendes Vermögen von Fr. 2‘600‘000.-- abgerundet würde. 5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 28. August 2017 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht heben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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