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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 349/32

30. Januar 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,835 Wörter·~14 min·11

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Ausgleichskasse hätte abklären müssen, ob die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten dem Privat-, oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Rückweisung an die Vorinstanz.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Januar 2017 (710 16 349 / 32) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Ausgleichskasse hätte abklären müssen, ob die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten dem Privat-, oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Rückweisung an die Vorinstanz.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügung vom 9. August 2016 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den persönlichen Beitrag von A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2014 auf Fr. 2‘584.80 fest. Zudem erhob sie Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 129.20 sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) im Umfang von Fr. 510.40. Die Berechnung dieser Beiträge stützte sich auf die Meldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) vom 8. August 2016 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse mittels Gegenüberstellung des geschul-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht deten und bereits fakturierten Beitrages eine Differenzabrechnung für die genannte Beitragsperiode vor. Diese ergab einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse von Fr. 3‘122.40. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. September 2016 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 17. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, seine Liegenschaft X.____ – gemäss dem Urteil des Präsidenten des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht) vom 25. September 1998 – bei der Bemessung der persönlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass sich die Sachlage seither nicht verändert habe. C. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 schloss die Ausgleichkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 17. Oktober 2016 ist einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft sich die angefochtene Beitragsverfügung auf Fr. 3‘122.40, die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Streitig ist die Höhe der Beiträge, die der Beschwerdeführer vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2014 zu entrichten hat. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkom-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht men, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt hingegen die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen). 3.2 Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftshandel nicht nur die erzielten Grundstücksgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftsbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2012, 9C_803/2011, E. 3.4). 3.3 Art. 17 AHVV führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht. Gemäss Art. 17 AHVV i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient anderseits. Dass gleich wie im Steuerrecht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, E. 2.2).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. AHVG). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV- Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.5 Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV). 3.6 Nach dem Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG sind Versicherte beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Weitere Vorschriften insbesondere über das Ende der Beitragspflicht bei selbständig Erwerbenden finden sich – ausser bei Erreichen des Rentenalters – weder im Gesetz noch in der Verordnung. Immerhin enthält die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2010) den Hinweis, dass die Beitragspflicht bei selbständiger Erwerbstätigkeit mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe endet (WSN Randziffer [Rz] 1060). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen). 5.1 Wie oben (vgl. E. 3.5) ausgeführt, werden die AHV-Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt. Fraglich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2016 resp. in der Verfügung vom 9. August 2016 die persönliche Beiträgen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 lediglich bis zum 30. November 2014 in Rechnung stellte. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit bereits per Ende November 2014 definitiv beendet hatte. Immerhin teilte er der kantonalen Steuerbehörde am 8. Dezember 2014 mit, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 definitiv aufgeben wolle (vgl. act. 7). Dennoch ist der Zeitpunkt der effektiven Geschäftsaufgabe nicht aktenkundig, weshalb es hierzu weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz bedarf. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr 2015 definitiv beendete, sind die Beiträge für das gesamte Jahr 2014 in Rechnung zu stellen. Die Angelegenheit ist aber auch aus einem weiteren Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 5.2 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Liegenschaft X.____ dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei. Zur Begründung berief sie sich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einzig auf die Angaben der kantonalen Steuerbehörde, wonach der Beschwerdeführer auf diese Liegenschaft Abschreibungen vorgenommen habe (vgl. E-Mail vom 23. September 2016; act. 5). Da beim Privatvermögen keine Abschreibungen zulässig seien, sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft Geschäftsvermögen darstelle. Zudem habe der Beschwerdeführer der Steuerbehörde im Dezember 2014 angekündigt, die betreffende Liegenschaft im Jahr 2015 verkaufen oder aber nach Beendigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ins Privatvermögen überführen zu wollen. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Präsidenten des Versicherungsgerichts vom 25. September 1998, womit die Liegenschaft X.____ zum Privatvermögen zugewiesen wurde, nicht verändert habe. 5.3 Wie oben (vgl. E. 3.4 hiervor) ausgeführt, ist die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Davon nicht erfasst ist die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen. Die Ausgleichskassen und die Sozialversicherungsgerichte können und dürfen deshalb bei der Qualifikation einer Einnahme als beitragsfreier Ertrag aus Privatvermögen oder als beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen von der Einschätzung der Steuerbehörden abweichen. Vorliegend hätte sich die Ausgleichskasse aufgrund der Tatsache, dass der Präsident des Versicherungsgerichts mit Urteil vom 25. September 1998 die Liegenschaft X.____ noch dem Privatvermögen zuwies, dieselbe Liegenschaft vom Beschwerdeführer selbst und von der Steuerbehörde im hier massgebenden Zeitraum aber als Geschäftsvermögen bezeichnet resp. qualifiziert wurde, bei der Bemessung der Beiträge für das Jahr 2014 nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV vom 8. August 2016 und die Meldung der Steuerbehörde vom 23. September 2016 abzustellen. Vielmehr wäre sie im Rahmen ihrer Abklärungspflicht gehalten gewesen, eigenständig weitere Abklärungen vorzunehmen. So hätte sie insbesondere prüfen müssen, ob sich die Verhältnisse seit dem Urteil des Präsidenten des Versicherungsgerichts vom 25. September 1998 geändert hatten und die fragliche Liegenschaft nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten im hier relevanten Zeitraum tatsächlich nicht mehr dem Privat-, sondern dem Geschäftsvermögen zuzurechnen war. Da bei dieser Prüfung auf objektive Kriterien abzustellen ist (vgl. AHI 1999 S. 203), lässt sich diese Frage ohne Einsicht in die Steuer- und Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers nicht zuverlässig beantworten. Weil diese Unterlagen nicht vorliegen und demnach die streitige Qualifikation der Liegenschaft X.____ als Privat- oder Geschäftsvermögen nicht möglich ist, ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu bejahen. 6. Nach dem Gesagten lassen sich Beiträge des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2014 aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist es Sache der Ausgleichskasse, die für die Bemessung der Beiträge für das Jahr 2014 notwendigen Abklärungen durchzuführen. Dabei hat sie insbesondere zu prüfen, ob die persönlichen Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit für das gesamte Jahr 2014 in Rechnung zu stellen sind und ob die Liegenschaft X.____ dem Privat-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 23. September 2016 aufzuheben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. September 2016 aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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