Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 30. Januar 2017 (710 16 163) ___________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 erfolgte nach den entsprechenden definitiven Steuermeldungen und ist nicht zu beanstanden.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Beiträge
A. Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Kasse) die persönlichen AHV/IV/EO-Beitrage von A.____ als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 fest. Die Kasse berechnete inklusive Verwaltungskosten und Zinsen für das Jahr 2010 einen Betrag von Fr. 592.30 für das Jahr 2011 von Fr. 1‘426.95, für das Jahr 2012 von Fr. 1‘740.70 und für das Jahr 2013 von Fr. 3‘805.50. Für die Beitragsperioden 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ermittelte die Kasse die Beiträge unter Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagungen und somit provisorisch in Höhe von Fr. 3‘632.45 sowie Fr. 3‘460.40. Gegen die Beitragsverfügungen vom 28. Dezember 2015 sowie gegen die provisorische Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 erhob A.____, vertreten durch B.____, Einsprache. Sie bat um Überprüfung der Beitragsverfügungen, da von Vermögensverhältnissen ausgegangen werde, welche aufgrund der bestehenden und neu dazugekommenen Schulden nicht (mehr) zuträfen. Mit Entscheid vom 21. April 2016 wies die Kasse die Einsprache nach Überprüfung der Beitragsverfügungen ab. Für die Jahre 2014 und 2015 lägen noch keine rechtskräftigen Steuermeldungen vor, weshalb hierüber noch nicht verfügt, sondern lediglich provisorische Rechnungen vorlägen. Für die Beitragspflichtigen bestehe aber die Möglichkeit, die Anpassung der Akontobeiträge zu verlangen, wenn sich eine wesentliche Änderung eingestellt habe. Diese Anpassung müsse von der beitragspflichtigen Person schriftlich verlangt werden, da diese das Zinsrisiko zu tragen habe. Ohne Mitteilung würden für das Folgejahr jeweils die Zahlen des vorangangenen Jahres übertragen. Eine Anpassung für das Jahr 2014 sei allein aufgrund der vorgelegten Bestätigung über die Hypothekarschuld nicht möglich. B. A.____ erhob gegen den Einspracheentscheid mit Eingabe vom 19. Mai 2016 bzw. 2. Juli 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte sinngemäss eine erneute Überprüfung der Beitragsverfügungen. Ihre finanzielle Situation sei sehr schlecht und sie verstehe nicht, dass sie so viel zahlen müsse, die anderen Erben dagegen keine Zahlungsaufforderung erhalten hätten, obwohl sie ebenfalls Vermögen geerbt hätten. C. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2010 bis 2013 sei detailliert im Einspracheentscheid eingegangen worden. Sie sei grundsätzlich an die Steuermeldungen gebunden. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Steuermeldung rechtfertigen würden. Auf eine allfällige Beitragspflicht von den in der Beschwerde aufgeführten Personen könne nicht eingegangen werden. Dies sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichs- kasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164, E. 2.1, mit Hinweisen). 1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die Verfügungen vom 28. Dezember 2015 in Bezug auf die Beitragsjahre 2010 bis 2013. Wie die Vorinstanz zurecht angeführt hat, wurden in Bezug auf die Beitragsjahre 2014 und 2015 vorerst Akontobeiträge in Rechnung gestellt, da die definitiven Steuerveranlagungen im Dezember 2015 noch nicht vorgelegen haben. Über die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 wurde folglich noch keine Verfügung erlassen. Es fehlt deshalb diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb die Akontoberechnungen der Beiträge 2014 und 2015 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und vom Gericht nicht zu überprüfen sind. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 2. Juli 2016 ist dagegen einzutreten. 1.4 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Beitragsverfügungen vom 28. Dezember 2015 in Bezug auf die Jahre 2010 bis 2013. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Gesamtbetrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2.1 Der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstehen gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und sie dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Personen, welche über die Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, sind auch nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 versichert (Art. 1b IVG). Schliesslich unterstellt auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 die in Art. 3 AHVG genannten Versicherten der Beitragspflicht. 2.2 Nichterwerbstätige hatten in den Beitragsjahren 2010 und 2011 je nach ihren sozialen Verhältnissen einen persönlichen AHV/IV/EO-Beitrag von Fr. 460.-- bis Fr. 10‘100.-- (2010) bzw. Fr. 475.-- bis Fr. 10‘300.-- (2011) pro Jahr zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG [in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung], Art. 3 Abs. 1bis IVG, Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG; je in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Seit 2012 beträgt der Maximalbeitrag jeweils das 50-fache des Minimalbeitrages (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG [in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung]). Für das Beitragsjahr 2012 beträgt der Minimalbeitrag Fr. 475.-- und der Maximalbeitrag Fr. 23‘750.-- und für das Beitragsjahr 2013 Fr. 480.-- und Fr. 24‘000.-- (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG [in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung]; Art. 3 Abs. 1bis IVG, Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 bestimmt, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen, wobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügen Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Artikel 28 bis 30 AHVV, mithin die in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltene Berechnungstabelle, gelten dabei in den Bereichen der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961, Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV] vom 24. November 2004). 3.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV). 3.2 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 110 V 371). 4.1 Vorliegend erliess die Ausgleichskasse am 28. Dezember 2015 vier Beitragsverfügungen für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013, mit welchen sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige festlegte. Die Beschwerdeführerin untersteht unbestrittenermassen der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige sowohl nach AHVG als auch nach IVG und EOG. Grundlage der Verfügung für das Jahr 2010 war die definitive Steuerveranlagungsverfügung vom 8. Dezember 2011. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2010 weder Einkünfte noch Vermögen aufwies. Die Kasse stellte ihr deshalb den Mindestbeitrag von Fr. 460.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 13.80 in Rechnung. Diese von der Kasse für das Jahr 2010 ermittelten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge erweisen sich als korrekt. Die konkrete Berechnung wird denn auch von der Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt. Im Weiteren hat die Ausgleichskasse in der Beitragsverfügung vom 28. Dezember 2015 der Versicherten gegenüber Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 118.35 geltend gemacht. Dies ist im Lichte der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 1 ATSG und von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV nicht zu beanstanden. Die betreffende Verzugszinsforderung wird in der vorliegenden Beschwerde denn auch weder dem Bestand noch der Höhe nach bestritten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Kasse im Einspracheentscheid vom 21. April 2016 verweisen werden. 4.2 Grundlage der Verfügung für das Jahr 2011 bildete die definitive Steuerveranlagungsverfügung vom 11. Dezember 2013, welche nach Gutheissung der steuerrechtlichen Einsprache vom 18. Mai 2013 ergangen war. Der Veranlagung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2011 ein beitragspflichtiges Reinvermögen von Fr. 604‘318.-aufwies. Dieser Betrag wurde gemäss Art. 28 Abs. 3 AHVV auf die nächsten Fr. 50‘000.-abgerundet, woraus sich der für die Berechnung massgebliche Betrag von Fr. 600‘000.-ergab. Die Kasse hat die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2011 auf Fr. 1‘133.-- festgesetzt. Dazu kommen Verwaltungskosten von Fr. 56.40. Weiter wurde der Betrag von Fr. 1‘189.40 ab 1. Januar 2012 bis am 28. Dezember 2012 zu 5% verzinst, was nicht zu beanstanden ist. Demnach kann festgehalten werden, dass der Betrag von Fr. 1‘426.95 (Beiträge inkl. Verwaltungskosten und 5% Zins) für das Beitragsjahr 2011 zurecht erhoben wurde. Auch hier wurde die konkrete Berechnung der Beiträge nicht beanstandet und es kann auch hier für die detaillierten Erwägungen auf den Einspracheentscheid verwiesen werden. 4.3 Auch die konkreten Berechnungen für die Beitragsjahre 2012 und 2013 werden nicht bestritten. Die Festlegung der Beiträge der Jahre 2012 und 2013 anhand der definitiven Steuerveranlagungen vom 16. Oktober 2014 und 9. Dezember 2015 erweisen sich als korrekt. Für die detaillierte Erklärung der Berechnung wird deshalb ebenfalls auf den Einspracheentscheid vom 16. April 2016 verwiesen. Zusammenfassend wurde für das Jahr 2012 ein massgebendes Reinvermögen von Fr. 797‘854.-- ermittelt. Dieser Betrag wurde auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abgerundet, woraus sich die für die Berechnung der Beiträge 2012 massgebende Summe von Fr. 750‘000.-- ergab. Die Kasse hat sodann die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2012 inklusive Verwaltungskosten auf Fr. 1‘514.-- festgesetzt. Dazu hat die Kasse der Versicherten gegenüber Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 226.70 berechnet. Insgesamt ist für das Jahr 2012 ein Beitrag von Fr. 1‘740.70 geschuldet. Schliesslich wurden für das Jahr 2013 Beiträge von Fr. 3‘805.50 inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Die Berechnung beruht auf dem gemäss der definitiven Steuerveranlagung ausgewiesenen Vermögen von Fr. 1‘693‘679.--, welches ebenfalls auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abgerundet wurde. Massgebend war somit ein Vermögen von Fr. 1‘650‘000.--. 5. Die Versicherte bringt – wie erwähnt - gegen die Beitragsverfügungen für die Jahre 2010 bis 2013 vom 28. Dezember 2015 keine konkreten Beanstandungen vor. Insbesondere wurde für das Jahr 2010 lediglich der Mindestbeitrag in Rechnung gestellt, welcher in jedem Fall geschuldet ist. Für die Jahre 2011, 2012 und 2013 berichtet die Beschwerdeführerin von einer Erbschaft und Barauszahlungen und verweist diesbezüglich auf die Steuerveranlagungen 2011, 2012 und 2013. Genau diese wurden als Grundlage für die Berechnung der Beiträge verwendet. Die Steuerveranlagungen 2011, 2012 und 2013 werden denn auch nicht als fehlerhaft bezeichnet. Aber selbst wenn, wären entsprechende Beanstandungen im Steuereinspracheverfahren vorzubringen gewesen. Dieses Verfahren hat die Beschwerdeführerin denn auch für das Jahr 2011 in Anspruch genommen, basiert doch die definitive Steuerveranlagung auf der gutgeheissenen Einsprache. Somit war die Vorgehensweise bekannt. Die Steuerveranlagungen 2010, 2011, 2012 und 2013 sind für die Kasse verbindlich. Klar ausgewiesene Irrtümer enthalten sie nicht, welche ein Abweichen rechtfertigen würde. Aus der Beschwerde geht hervor, dass sich die Versicherte benachteiligt fühlt, weil sie aufgrund der Erbschaft Beiträge in der genannten Höhe zahlen muss, ihre Miterbinnen und Miterben dagegen nicht. Wie die Vorinstanz richtig anführt, ist vorliegend die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin Gegenstand des Verfahrens. Inwieweit die anderen Erbinnen und Erben einer Beitragspflicht unterliegen, ist nicht vom Gericht zu beurteilen. 6. In Bezug auf die Jahre 2014 und 2015 wurden noch keine Beitragsverfügungen erlassen, weshalb die Berechnungen vom Gericht nicht zu überprüfen sind. Der Verständlichkeit halber ist anzumerken, dass die Kasse die persönlichen Beiträge gestützt auf die Angaben des Vorjahres zum Vermögen unter Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagung festsetzt beziehungsweise schätzt. Es handelt sich dabei um Akontobeiträge. Aufgrund der definitiven Steuerveranlagung lassen sich sodann die tatsächlich geschuldeten Beiträge ermitteln. Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde die definitive Steuerveranlagung 2014 vom 23. Juni 2016 ein. Daraus geht hervor, dass eine private Hypothekarschuld von Fr. 1‘896‘250.-- besteht. Es ist an der Kasse, die persönlichen Beiträge anhand der definitiven Steuerveranlagung 2014 verfügungsweise festzulegen. Wenn die Versicherte damit nicht einverstanden ist, kann sie dagegen Beschwerde erheben. In Bezug auf die Beiträge für 2015 ist noch keine definitive Steuerveranlagung vorhanden. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, der Ausgleichskasse zu melden, wenn eine wesentliche Änderung des beitragspflichtigen Vermögens eingetreten ist. Als wesentlich gilt eine Veränderung dann, wenn die Akontobeiträge 25% oder mehr von den tatsächlich geschuldeten Beiträgen abweichen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügungen für die Jahre 2010 bis 2013 nicht zu beanstanden sind. Die Akontobeiträge der Jahre 2014 und 2015 sind dagegen vom Gericht nicht zu überprüfen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht