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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.05.2015 710 15 41 (710 2015 41)

7. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,386 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Beiträge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. Mai 2015 (710 15 41) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Gesuch um Herabsetzung von AHV-Beiträgen: Gegenstand von Beitragsherabsetzungen bilden nur rechtskräftige Beitragsverfügungen; mangels Rechtskraft der Beitragsverfügungen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch A.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2014 verlangte die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) von B.____ und A.____ Beiträge für Nichterwerbstätige für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von je Fr. 588.70 (inkl. Verzugszinsen). Gleichzeitig forderte sie vom Ehepaar mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 Akontobeiträge für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von je Fr. 3'288.--. Die gegen diese Verfügungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 19. Dezember 2014 ab. Soweit die Einsprachen die Akontobeiträge für die Jahre 2013 und 2014 betreffe, könne nicht darauf eingetreten werden, da hierfür noch keine Verfügungen vorlägen. B. Gegen diese Einspracheentscheide reichte A.____ für sich und im Namen von B.____ am 30. Januar 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte sinngemäss die Herabsetzung der geforderten Beiträge, da sie finanziell nicht in der Lage seien, diese zu bezahlen. C. In der Vernehmlassung vom 17. März 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Vorliegend sind Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft strittig, so dass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend bestrittene Betrag erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial entschieden wird. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164, E. 2.1, mit Hinweisen). 2.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 19. Dezember 2014 beziehungsweise die Verfügungen vom 10. Oktober 2014. Die Ausgleichskasse entschied darin lediglich über die Beiträge für das Jahr 2012 definitiv; für die Jahre 2013 und 2014 teilte sie den Beschwerdeführern die provisorisch festgelegten Akontobeiträge mit. Zu den Beiträgen für die Jahre 2013 und 2014 sind somit noch keine Verfügungen ergangen, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Soweit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerdeführer die von der Ausgleichskasse geforderten Akontobeiträge für die Jahre 2013 und 2014 überprüft haben möchten, kann deshalb heute mangels Vorliegens einer Verfügung darauf nicht eingetreten werden. Streitgegenstand bilden somit die Beitragsverfügungen vom 10. Oktober 2014 für das Jahr 2012. 3. Die Ausgleichskasse liess den Versicherten am 10. Oktober 2014 Beitragsverfügungen für den Ausgleich der persönlichen Jahresbeiträge als Nichterwerbstätige für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von je Fr. 540.60 zukommen. Auf diese Beträge erhob sie gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 13. Oktober 2014 Verzugszinsen in Höhe von je Fr. 48.10. Die Beschwerdeführer bestreiten ihre Beitragspflicht ab 1. September 2012 und die konkreten Berechnungen nicht. Eine summarische Überprüfung zeigt denn auch, dass diese von der Ausgleichskasse korrekt vorgenommen wurden. Das ermittelte eheliche Vermögen in Höhe von Fr. 1'636.281.-- basiert auf die definitive Veranlagungsverfügung und der definitiven internationalen Steuerausscheidung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 22. August 2013 für das Jahr 2012 und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 10 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 AHVV). Nach Massgabe von Art. 28 Abs. 4 AHVV berechnete die Ausgleichskasse sodann ausgehend von der Hälfte des Vermögenswertes von gerundet Fr. 800'000.-- zutreffend die persönlichen Beiträge für 4 Monate von je Fr. 515.-- (vgl. dazu auch die Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2012). Zu diesen Beträgen ist ein Verwaltungskostenanteil von 5 % zu rechnen (vgl. Art. 157 AHVV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 19. Oktober 2011), was eine Beitragsschuld von insgesamt je Fr. 540.60 ergibt. Die Berechnung der Verzugszinsen in Höhe von je Fr. 48.10 erweist sich als rechtens, weshalb die angefochtenen Beitragsverfügungen vom 10. Oktober 2014 nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Beitragsverfügungen für das Jahr 2012 richten sollte, abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführer stellen im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um Herabsetzung der geforderten Beiträge, weil sie nicht in der Lage seien, diese zu bezahlen. Gemäss Art. 11 AHVG in Verbindung mit Art. 31 f. AHVV können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin bis zum maximalen Umfang des Mindestbeitrages herabgesetzt oder unter der Voraussetzung einer grossen Härte gar vollständig erlassen werden, sofern die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorab angehört wurde. In beiden Fällen (Herabsetzung oder Erlass) haben die Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch einzureichen. Die Herabsetzung oder der Erlass ist anschliessend nach Durchführung der notwendigen Erhebungen von der Ausgleichskasse zu verfügen. Vorliegend wies die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2015 zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung des Herabsetzungsgesuchs zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend vorgenommen werden könne. Grund dafür ist, dass bei der Prüfung von solchen Gesuchen auf diejenigen wirtschaftlichen Verhältnisse der beitragspflichten Person abzustellen ist, die im Zeitpunkt gegeben sind, in dem sie die Beiträge bezahlen sollte. Dies ist regelmässig jener Zeitpunkt, in dem der Entscheid der Ausgleichskas-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht se, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts betreffend Beitragsverfügungen rechtskräftig wurde (vgl. dazu auch SVR 2000 AHV Nr. 9 E. 4a). Gegenstand von Beitragsherabsetzungen können somit nur rechtskräftige Beitragsverfügungen bilden. Dies ist hier jedoch erst der Fall, wenn das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Auch wenn die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung sich zum Herabsetzungsgesuch geäussert hat, kann nicht darauf verzichtet werden, dass die Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch um Herabsetzung der geforderten Beiträge stellen. Dabei haben sie die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Betrages nicht zugemutet werden kann (vgl. Art. 31 Abs. 1 AHVV). Da die Ausgleichskasse noch nicht über das Herabsetzungsgesuch der Beschwerdeführer entschieden hat, kann auf dieses im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. 5. In diesem Zusammenhang werden die Beschwerdeführer ausserdem auf die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs aufmerksam gemacht. Gemäss Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, wenn eine beitragspflichtige Person glaubhaft macht, dass sie sich in finanzieller Bedrängnis befindet. Voraussetzung ist, dass sich die beitragspflichtige Person zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Ratenzahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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