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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 710 15 339/267 (710 15 339/268)

20. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,005 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit/Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Oktober 2016 (710 15 337 und 339 / 267 und 268) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit / Vorgehensweise bei einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Adrian Schmid, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach

gegen

AK/CC MOBIL 33, Wölflistrasse 5, Postfach 672, 3000 Bern 22, Beschwerdegegnerin

Beigeladene B.____

Betreff Beiträge

A. B.____ war seit 1. Mai 1999 bei der A.____ AG angestellt, wobei sie anfänglich als Alleinsekretärin am Empfang und an der Telefonzentrale tätig war, ehe sie im Laufe der Zeit immer mehr Buchhaltungsaufgaben übernahm. Am 27. Juni 2007 schlossen die A.____ und

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ einen “Freelance-Vertrag“, wonach Letztere ab Juli 2007 ihre Aufgaben für die Firma nunmehr als “Freelancer“ ausüben sollte. Zudem verpflichtete sich B.____ in diesem Vertrag, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende zu versichern. B.____ meldete sich deshalb bei der Ausgleichskasse Solothurn an und rechnete in der Folge ihre Entgelte, die sie von der A.____ AG bezog, als Selbständigerwerbende bei der genannten Ausgleichskasse ab. Nach einem Wohnsitzwechsel in den Kanton Basel-Landschaft schloss sie sich ab Januar 2012 der Ausgleichskasse Basel-Landschaft an und rechnete ihre Beiträge als Selbständigerwerbende ab dem genannten Zeitpunkt bei dieser Ausgleichskasse ab. Am 15. April 2013 führte die SUVA bei der A.____ AG eine ordentliche Revision der Lohnunterlagen der Jahre 2008 bis 2011 durch. Gemäss Revisionsbericht vom genannten Tag gelangte sie dabei zur Auffassung, dass B.____ bei der A.____ AG eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Da die A.____ AG als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse MOBIL 33 angeschlossen ist, erhob diese deshalb mit zwei Veranlagungsverfügungen vom 23. Mai 2014 von der A.____ AG auf den in den Jahren 2008 bis 2012 an B.____ entrichteten Entgelten nachträglich AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten und Zinsen und zwar in der Höhe von Fr. 6‘894.80 für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 und von Fr. 34‘763.20 für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012. Die von der A.____ AG gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse MOBIL 33 mit zwei Einspracheentscheiden vom 30. September und 1. Oktober 2015 ab. B. Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob Advokat Adrian Schmid namens und im Auftrag der A.____ AG am 2. November 2015 zwei Beschwerden beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerden seien die angefochtenen Einspracheentscheide ersatzlos aufzuheben; unter o/e- Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 5. November 2015 legte das Kantonsgericht die beiden Beschwerdeverfahren (Nr. 710 15 337 und 710 15 339) zusammen. Gleichzeitig lud es die von den angefochtenen Beitragsverfügungen mitbetroffene B.____ zu den vorliegenden Beschwerdeverfahren bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 beantragte die Ausgleichskasse MOBIL 33 die Abweisung der Beschwerde und mit Eingabe vom 11. Februar 2016 nahm B.____ aus ihrer Sicht zu der Angelegenheit Stellung. E. Am 17. Februar 2016 zog das Kantonsgericht bei den Ausgleichskassen Solothurn und Basel-Landschaft die für die Mitgliedschaft als Selbständigerwerbende relevanten Akten von B.____ bei. In der Folge erhielten die Parteien Gelegenheit, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu diesen Akten sowie zu den bisherigen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin machte mit Replik vom 9. Mai 2016 und die Ausgleichskasse MOBIL 33 mit Duplik vom 14. Juli 2016 hiervon Gebrauch.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich - wie vorliegend - nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich der Sitz der Beschwerdeführerin in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerden vom 2. November 2015 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für die in den Jahren 2008 bis und mit 2012 an die Beigeladene ausgerichteten Entgelte. Die Frage der Beitragspflicht hängt davon ab, ob die betreffenden Entgelte massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen und somit als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind, oder ob es sich bei den Entschädigungen um Gegenleistungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Laut Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 122 V 171 E. 3a mit Hinweisen). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 172 E. 3c mit Hinweisen). Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist dagegen auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172 f. E. 3c mit Hinweisen). 3.1 Wie den Akten entnommen werden kann, war die Beigeladene von Mai 1999 bis Ende Juni 2007 im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei der Beschwerdeführerin angestellt. Beim damaligen Rechtsverhältnis handelte es sich, was den AHV-rechtlichen Beitragsstatus betrifft, zweifellos und unbestrittenermassen um eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Ab Juli 2007 habe sich die Beigeladene gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin „selbständig gemacht“, was am 27. Juni 2007 zur Unterzeichnung des “Freelance-Vertrags“ (gültig ab 1. Juli 2007) geführt habe. Die Beigeladene weist diesbezüglich in ihrer Stellungnahme darauf hin, sie habe im Rahmen einer - parallel ausgeübten - selbständigen Tätigkeit begonnen, Kindern Reitstunden zu erteilen, und sich erhofft, dank der neuen Vertragssituation ihr bisheriges fixes 80 %-Pensum bei der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Reitstunden etwas reduzieren zu können. Dazu sei es in der Folge aber nicht gekommen. 3.2 Dem von der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen am 27. Juni 2007 vereinbarten “Freelance-Vertrag“ ist zu entnehmen, dass die Beigeladene nach dessen Inkrafttreten (per 1. Juli 2007) effektiv dieselben Aufgaben für die Beschwerdeführerin zu erledigen hatte wie während des vorausgegangenen Anstellungsverhältnisses. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin selber bestätigt, erklärt diese doch im letzten Satz des Arbeitszeugnisses, das sie der Beigeladenen am 13. Februar 2014 abgegeben hat, ausdrücklich, dass die Beigeladene

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch als “Freelancerin“ von Juli 2007 bis Dezember 2013 „in den gleichen Bereichen und Aufgaben“ - gemeint ist wie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses - im Betrieb tätig gewesen sei. Sodann war die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin auch unter dem “Freelance-Vertrag“ klar weisungsgebunden. So war die Beigeladene gemäss Ziffer 5 des Vertrags gegenüber der Beschwerdeführerin verantwortlich für eine weisungsgemässe und sorgfältige Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben und Ziffer 1 des Vertrags verpflichtete die Beigeladene zur Übernahme von Spezialaufträgen gemäss Anweisung der Vorgesetzten. Was den zeitlichen Umfang der Tätigkeit betrifft, so sah der Vertrag vor, dass diese mit Hilfe eines internen Zeiterfassungssystems dokumentiert werde, wobei man von einer verrechenbaren Jahresarbeitszeit von 1‘400 Stunden ausging. 3.3 Für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen sprechen im hier zu beurteilenden Fall der Inhalt des “Freelance-Vertrags“ an sich und die oben geschilderten Umstände, d.h. insbesondere die Tatsache, dass die Beigeladene vor Abschluss des “Freelance-Vertrags“ langjährige Angestellte der Beschwerdeführerin gewesen ist und sich mit Abschluss dieses neuen Vertrags nichts an ihrem Aufgabenbereich, aber auch nichts am Subordinationsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin geändert hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin der Beigeladenen nach wie vor die Räumlichkeiten, die Einrichtung und das Material zur Verfügung gestellt. Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit finden sich demgegenüber keine Merkmale erfüllt. Dass die Beigeladene neben ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in einem ganzen anderen Bereich - dem Erteilen von Reitstunden an Kinder - selbständig erwerbstätig war, wirkt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf die Qualifikation der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin aus, ist es doch ohne Weiteres möglich, dass dieselbe Person eine selbständige und parallel dazu eine unselbständige Tätigkeit ausübt. Nicht entscheidend ist sodann, dass gemäss “Freelance-Vertrag“ der Abschluss sämtlicher Sozialversicherungen - und entsprechend die Bezahlung der Beiträge - „ausschliesslich Sache“ der Beigeladenen war. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Beigeladene auch nach Abschluss des neuen Vertragsverhältnisses in gleicher Weise in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen ist wie als Angestellte. Vom Fehlen eines Subordinationsverhältnisses, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann nicht die Rede sein, wenn im “Freelance-Vertrag“ sogar ausdrücklich vermerkt ist, dass die Beigeladene nebst den bisherigen Aufgaben, die sie bisher als Angestellte zu erledigen hatte, auch Spezialaufträge gemäss Anweisung der Vorgesetzten zu übernehmen habe. Der weiteren Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Beigeladene keine Präsenzpflicht gehabt habe, widerspricht Letztere in ihre Stellungnahme vom 11. Februar 2016. Wie es sich damit verhält, ist aber nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass die Beigeladene dieselbe Tätigkeit in Weisungsgebundenheit verrichtet hat wie vor Abschluss des “Freelance-Vertrags“ als Angestellte. Auch von einem Handeln in eigenem Namen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Die Beigeladene hat einzig auf ihrem eigenen Briefpapier ihr Honorar in Rechnung gestellt, was nicht schon als selbständige Erwerbstätigkeit gelten kann. Die Beschaffung von Aufträgen ist ebenfalls kein Thema gewesen, weil sich die Beigeladene im Betrieb der Beschwerdeführerin einzig um die Erledigung der ihr zugewiesenen Arbeiten hat kümmern müssen. Auch ein Unternehmerrisiko hat die Beigeladene nicht tragen müssen und Unkosten in Bezug auf die Miete der Geschäftsräumlichkeiten etc. sind ihr ebenfalls nicht ent-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht standen. Bezeichnend ist ferner der Hinweis der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Kündigung des “Freelance-Vertrags“ vom 31. Oktober 2013, wonach die allgemeine Loyalitäts- und Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers gemäss Obligationenrecht uneingeschränkt auch nach Auflösung des Vertrags bestehen bleibe. 3.4 Für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Einwand, dass ab August 2011 nicht mehr sie, sondern die D.____ GmbH Auftraggeberin der Beigeladenen gewesen sei. Somit könnten die strittigen Beiträge ab August 2011 ohnehin nicht mehr von ihr, der Beschwerdeführerin, eingefordert werden. Es trifft zwar zu, dass die Beigeladene ihr Honorar - laut ihren Angaben auf Anweisung der Beschwerdeführerin - ab dem genannten Zeitpunkt der D.____ GmbH in Rechnung gestellt hat. Dieses Abrechnungs-Konstrukt ändert aber nichts am Umstand, dass die Beigeladene auch ab August 2011 bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses weiterhin unverändert in einem Subordinationsverhältnis in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden geblieben ist. Bezeichnenderweise hat denn in der Folge auch die Beschwerdeführerin und nicht etwa die D.____ GmbH das Vertragsverhältnis am 31. Oktober 2013 schriftlich gekündigt und ebenso hat die Beschwerdeführerin und nicht die D.____ GmbH das der Beigeladenen abgegebene Arbeitszeugnis vom 13. Februar 2014 ausgestellt. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Beigeladene während der gesamten Dauer des “Freelance-Vertrags“ vom 27. Juni 2007 im üblichen Ausmass eines Anstellungsverhältnisses weisungsgebunden für die Beschwerdeführerin tätig gewesen ist. Ungeachtet der von den Parteien gewählten Bezeichnung des Vertrags als “Freelance-Vertrag“ sind die für einen Arbeitsvertag typischen Merkmale gegeben. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht ganz eindeutig von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin auszugehen. 4.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Rahmen der prozessualen Revision ist die Verwaltung verpflichtet, auf einen formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 121 V 4 E. 6 mit Hinweisen). 4.2 Aus den erwähnten Bestimmungen von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG folgt, dass es in jenen Fällen, in denen über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, für den Wechsel des Beitragsstatuts einen Rückkommenstitel braucht (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur wenn sich die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, oder wenn neue Tatsachen oder neue Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht weismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen. Geht es indes nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen nur für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 440/E. 2b). Betrifft die Frage des Statuswechsels sowohl Entgelte, auf welchen bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, als auch solche, die noch nicht Gegenstand einer Verfügung waren, ist für jenen Teil, über den eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision gegeben sind, während das Beitragsstatut für die übrigen bisher nicht erfassten Entgelte frei zu prüfen ist (BGE 121 V 4 f. E. 6). 4.3 In gefestigter Rechtsprechung hält das Bundesgericht auch in einem neueren Urteil (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2010 AHV Nr. 12 S. 42 E. 3.4) an der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 ff. fest. Laut dieser Praxis kann - in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Verwaltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat - auch eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. UELI KIESER, Bemerkungen zu BGE 121 V 1, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995 S. 1083 ff.; vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 14. März 2007 [710 06 169], E. 4 ff.). Dabei handelt es sich jedoch weniger um ein rechtsdogmatisches, als vielmehr um ein systembedingtes Problem, indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschiedene Ausgleichskassen zuständig sind, je nachdem, ob Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 39 AHVV (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG) die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (BGE 122 V 173 E. 4b). 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene die vorliegend zur Diskussion stehenden Entgelte zuerst gegenüber der Ausgleichskasse Solothurn und ab 2012 gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Landschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert hat und dass diesbezüglich bereits formell rechtskräftige Verfügungen der genannten Ausgleichskassen vorliegen. Dessen ungeachtet sind im vorliegenden Fall die Wiedererwägungsvoraussetzungen für ein Zurückkommen auf die bereits verfügten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.3 bis 3.5 hiervor) bezüglich des unselbständigen Charakters der Tätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin keine Zweifel. Die ursprüngliche Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erweist sich mit anderen Worten als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Unstreitig ist ferner, dass die Berichtigung der anfänglich fehlerhaften Qualifikation des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatus der Beigeladenen von erheblicher Bedeutung ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3 hiervor) ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse - vorliegend die Ausgleichskasse MOBIL 33 - die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat.

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5. Aufgrund der in der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts vorgeschriebenen Vorgehensweise kann die Ausgleichskasse MOBIL 33 nun allerdings nicht - wie sie dies vorliegend getan hat - einfach eine Beitragsverfügung für unselbständige Erwerbstätige erlassen, wenn für die gleichen Entgelte bereits Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben worden sind. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, hat die Ausgleichkasse MOBIL 33 zuerst eine Bereinigung der bereits von der betroffenen Person für diese Entgelte erhobenen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit durchzuführen. Dabei sind die bereits als Selbständigerwerbende bezahlten Beiträge im Umfang der Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten paritätischen Beiträge anzurechnen (Urteil X. des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012, 9C_459/2011, E. 6.3.2 mit Hinweisen). Erst im Anschluss an diese Bereinigung kann die Ausgleichskasse MOBIL 33 über die Höhe der Nachzahlungsverfügungen neu befinden. Diese Vorgehensweise ist auch im vorliegenden Fall einzuhalten. In dieser Hinsicht erweisen sich die Beschwerden als begründet. 6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die von der Ausgleichskasse MOBIL 33 mit Verfügung vom 23. Mai 2014 geltend gemachten Beiträge für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 verwirkt seien und demzufolge nicht mehr eingefordert werden könnten. 6.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welche sie geschuldet sind , durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung wird jedoch mit dem fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung die Verwirkung ein für allemal ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Verfügung in der Folge vom Richter oder - im Rahmen einer Wiedererwägung von der Verwaltung - aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss (ZAK 1992 S. 316 E. 4a mit Hinweisen). Ebenfalls gemäss ständiger Rechtsprechung darf nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG normierten Frist allerdings kein berechtigter höherer Beitrag als jener, der fristgemäss verfügt worden war, nachgefordert werden, weil dies eine nachträgliche Geltendmachung eines zusätzlichen Beitrages bedeuten würde (ZAK 1976 S. 33 E. 2c mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 316 E. 4a; vgl. auch HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 335 Rz. 16.6). 6.2 Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Ausgleichskasse Solothurn mit Verfügung vom 10. Mai 2010 gegenüber der Beigeladenen die Beiträge für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 geltend gemacht. In der Folge hat die Ausgleichskasse MOBIL 33 mit einer nunmehr an die heutige Beschwerdeführerin gerichteten Nachzahlungsverfügung vom 23. Mai 2014 die fraglichen Beiträge für die genannte Periode wiedererwägungsweise neu festgesetzt. Mit dem fristgerechten Erlass der ursprünglichen Beitragsverfügung vom 10. Mai 2010 ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, die Verwirkung der Beiträge für die genannte Periode ein für allemal ausgeschlossen, denn nach dem Gesagten behält die rechtzeitig zugestellte Verfügung - hier also diejenige vom 10. Mai 2010 - ihre die Verwirkung ausschliessende Kraft selbst dann, wenn sie - wie vorliegend

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht - nach Ablauf der Verjährungsfrist auf dem Wege der Wiederwägung nachträglich berichtigt werden muss (HANSPETER KÄSER, a.a.O., S. 335 Rz. 16.6). Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist keine höheren als die rechtzeitig geltend gemachten Beiträge aus selbständiger Tätigkeit nachgefordert werden dürfen. Dies wird die Ausgleichskasse MOBIL 33 beim Erlass der ohnehin im Sinne der obigen Ausführungen (vgl. E. 5 hiervor) zu bereinigenden Nachzahlungsverfügung für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 zusätzlich zu berücksichtigen haben. 7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerden in dem Sinne teilweise gutzuheissen sind, als die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse MOBIL 33 vom 30. September 2015 und 1. Oktober 2015 aufzuheben sind und die Angelegenheit an die genannte Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit diese über den Umfang der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin teilweise obsiegende Partei, weshalb ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse MOBIL 33 zuzusprechen ist. Bei deren Bemessung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptstandpunkt, wonach sie der Ausgleichskasse MOBIL 33 auf den Entgelten, die sie in den Jahren 2008 bis und mit 2012 an die Beigeladene ausgerichtet hat, keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen habe, mit ihrer Beschwerde unterlegen ist. Obsiegt hat sie lediglich mit ihrem Einwand, dass die Ausgleichkasse MOBIL 33 vor Erlass der angefochtenen Beitragsverfügungen zuerst eine Bereinigung der bereits von der Beigeladenen für diese Entgelte entrichteten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit hätte durchführen müssen. Bei diesem Prozessausgang erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche einem Drittel des von ihrem Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren geltend gemachten Honorars entspricht. Da sich dieses gemäss Rechnung vom 16. September 2016 auf insgesamt Fr. 6‘107.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) beläuft, hat die Ausgleichkasse MOBIL 33 der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘035.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Einspracheentscheide der AK/CC MOBIL 33 vom 30. September 2015 und 1. Oktober 2015 aufgehoben werden und die Angelegenheit an die AK/CC MOBIL 33 zurückgewiesen wird, damit diese über den Umfang der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die AK/CC MOBIL 33 hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘035.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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