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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 710 15 335

12. Mai 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,860 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Mai 2016 (710 15 335) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Personaltrainers

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene B.____ AG

Betreff Sozialversicherungsrechtliche Stellung

A. A.____ hat sich am 1. Juli 2015 unter Bezugnahme auf seine neu gegründete Einzelfirma C.____ bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) als Selbständigerwerbender in der Gesundheitsbranche angemeldet. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen verfügte die Kasse am 22. September 2015, dass der Versicherte für die angegebene Tätigkeit als unselbständig einzustufen sei. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Kasse mit Entscheid vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Oktober 2015 insofern teilweise gut, als sie ausführte, dass beim Versicherten zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche zu unterscheiden seien. In Bezug auf die Beschäftigung die der B.____ AG sei der Versicherte als Unselbständigerwerbender zu betrachten, da er gegen aussen und gegenüber Dritten nicht unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftrete. Betreffend seine Tätigkeit als Personaltrainer sei A.____ hingegen als Selbständigerwerbender bei der Kasse anzuschliessen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er für seine Tätigkeit bei der B.____ AG sowohl nach aussen und gegenüber Dritten mit eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftrete. Er trage auch allfällige Verluste selber. Zudem werde auch das Honorar nicht monatlich in Rechnung gestellt, sondern nur, wenn er für den Fitnessclub tätig gewesen sei. Zur Absicherung der Geschäftstätigkeit sei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart worden. Er könne seine Zeit frei einteilen. Er müsse sich aber - um Kollisionen zu vermeiden - vorgängig mit dem Fitnessclub absprechen. Zudem sei er nicht weisungsgebunden, denn er erledige seine Arbeit in eigener Regie. Es sei sehr grosszügig, dass er die Räumlichkeiten der B.____ AG nutzen dürfe. Er dürfe aber für seine Tätigkeit nicht auf das Personal des Fitnessclubs zurückgreifen. Dazu habe er sein eigenes Personal. So beschäftige er eine freie Mitarbeiterin, die das Backoffice der B.____ betreue und Termine vereinbare, Schreibarbeiten und Mailings für die Neukundenakquisition erledige. Da sie von D.____ aus arbeite, müsse er sie nicht in der Schweiz anmelden. C. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest, wonach der Beschwerdeführer lediglich für die Tätigkeit als Personaltrainer als Selbständigerwerbender angeschlossen werden könne. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2015 wurde die B.____ AG zum Verfahren beigeladen. In ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 bestätigte sie die Ausführungen des Beschwerdeführers. Er sei nicht bei ihr angestellt, nicht weisungsgebunden, könne seine Zeit frei einteilen und er handle stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sie überlasse ihm die Geschäftsräume zur Nutzung lediglich zur Wahrung der Geschäftstätigkeit in der Aufbauphase und bedeute nicht, dass er auch ihre Kunden betreue. Der Beschwerdeführer stelle ihr sein Honorar in Rechnung, wenn er für sie tätig werde. Wenn er nicht für sie beschäftigt sei, erhalte er keine Entschädigung. Weiter wurde ausgeführt, dass die Aufgaben wie Personalschulung, -suche, -betreuung, Kunden- und Dienstleistungsbetreuung etc. aus dem Tagesgeschäft an externe Auftragnehmer wie den Beschwerdeführer ausgelagert worden seien.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als selbständige zu qualifizieren ist. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946 sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHVrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. 2.3 Merkmale für das Bestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind namentlich das Tätigen bedeutender Investitionen, das Einstehen für Verluste, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, eigene Geschäftsräumlichkeiten und die Beschäftigung von Personal (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015, Rz 1014). Rechtsprechungsgemäss besteht das spezifische Unternehmerrisiko im Weiteren darin, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (PETER FORSTER, AHV Beitragsrecht: Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 85 Rz 65 mit Hinweisen). Das Unternehmerrisiko zeigt sich auch darin, dass das Inkasso- und Delkredererisiko (beispielsweise die Haftung für Verluste aus der Insolvenz von Kunden) sowie die Verluste aus mangelhafter Lieferung zu tragen sind und für die Mangelhaftigkeit eines Werks sowie ungetreue und unsorgfältige Ausführung eines Geschäfts einzustehen ist (FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz 62 mit Hinweisen). Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist hingegen dann auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person einen Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien hierfür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172 f. E. 3c mit Hinweisen). 2.4 Eine arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (WML, a.a.O., Rz 1015; FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz 63 mit Hinweisen). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt dem Gesagten zufolge indessen regelmässig dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 E. 9a). Zudem umfasst die unabhängige Stellung, dass die Arbeitszeit und die Arbeitsorganisation frei gestaltet werden können. Auch selbständig Erwerbstätige haben sich jedoch an sogenannte sachliche Weisungen zu halten. Hierbei handelt es sich um Weisungen des Bestellers oder Auftraggebers, die sich auf den Arbeitserfolg beziehen (FORSTER, a.a.O., S. 84 f. Rz 63 mit Hinweisen). 2.5 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (WML, a.a.O., Rz 1016; BGE 123 V 162 f. E. 1, 122 V 171 E. 3a, 119 V 162 E. 2 mit Hinweisen). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (WML, a.a.O., Rz 1017). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) festgestellt, dass gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Dies könne etwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in solchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko bei der Abwägung ein erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des EVG vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b mit Hinweisen; ebenso Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2010, 9C_946/2009). Von einem echten Unternehmerrisiko – und somit auch von einer eigenen Geschäftsorganisation – ist in der Regel aber nur dann auszugehen, wenn ein Dienstleistungserbringer kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzt, eigenes Personal beschäftig und seine Geschäftskosten im Wesentlichen selber trägt (BGE 119 V 163 E. 3b mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Eine Überprüfung der erwähnten Kriterien ergibt, dass im vorliegenden Fall zwei Aufgabenbereiche unterschieden werden müssen, welche separat zu prüfen und zu bewerten sind. Im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 und in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 wurde durch die Ausgleichskasse ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Tätigkeitsbereich als Personaltrainer, in dem er mit eigenem Firmennamen auftritt, selbständig abrechnet und nicht weisungsgebunden ist, als Selbständigerwerbender anzuschliessen ist. Dieser Auffassung kann unter Berücksichtigung nachfolgender Präzisierung gefolgt werden. So ist verdeutlichend festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Personaltrainer nur dann selbständigerwerbend ist, sofern er diese Dienste nicht in den Räumlichkeiten der B.____ AG anbietet und ausübt. Solange er in der B.____ AG in der Funktion als Personaltrainer arbeitet, ist er in den Betrieb des Fitnesscenters eingebunden und seine Tätigkeit kann - wie nachfolgend ausgeführt wird - nicht als selbständige betrachtet werden. 3.2.1 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin überwiegen bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der B.____ AG im Bereich Marketing, medizinische Betreuung, kaufmännische Aufgaben die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht über eine eigene Betriebsorganisation verfüge, arbeitsorganisatorisch untergeordnet und an Weisungen gebunden sei, weder ein Unternehmerrisiko trage noch Investitionen tätige. Zudem müsse er allfällige Verluste nicht selber tragen, da sein Honorar immer Fr. 8‘000.-- betrage, und er beschäftige kein Personal. In der Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG eine Verknüpfung bestehe, als dessen Ehefrau einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma sei. 3.2.2 Der Beschwerdeführer und die beigeladene B.____ AG machen dagegen im Wesentlichen geltend, dass der Versicherte bei der Tätigkeit im Fitnessclub immer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftrete. Ebenso trage er allfällige Verluste selber, denn gemäss der zwischen ihm und der B.____ AG getroffenen Auftragsvereinbarung würde er bei Krankheit, Ferien oder allgemeinen Fehltagen kein Honorar erhalten. Er könne zudem seine Zeit frei einteilen, wobei - um allfällige Terminkollisionen zu verhindern - vorgängig die Zeiten grob abgesprochen würden. Dass er die Räumlichkeiten der B.____ AG benutzen dürfe, empfinde er als sehr grosszügig. Da er sein eigenes Personal beschäftigte, sei es auch kein Nachteil, dass er nicht auf jenes der Auftraggeberin, zurückgreifen dürfe. 3.2.3.1 Dem Anmeldeformular ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 1. Juli 2015 eine Einzelfirma in der Gesundheitsbranche mit dem Namen “C.____“ gründete. Weiter gab er an, diese selbständige Tätigkeit im Haupterwerb auszuüben und keine Angestellten zu beschäftigen. Als Geschäftsadresse nannte er jene der B.____ AG. Zudem schätzte er sein voraussichtliches Einkommen im laufenden Jahr auf Fr. 42‘000.-- und die Kosten auf Fr. 25‘000.--. Das im Geschäft investierte Eigenkapital bezifferte er auf Fr. 10‘000.--. 3.2.3.2 Ferner findet sich in den Akten eine Auftragsbestätigung/Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer (Auftragsnehmer) und der B.____ AG (Auftraggeberin). Der Beschwerdeführer wurde darin per 1. Juli 2015 mit folgenden Aufgaben betraut: Personalschulung, Personalsu-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht che/Betreuung, Marketing/Werbung/Mailings, Kundenbetreuung, Leitung und Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, Dienstleiterbetreuung, Mitgliederbestandkontrolle sowie Statistikerstellung. Weiter ist der Vereinbarung im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Kündigungsfrist 6 Monate betrage und sich nach 2 Jahren auf 12 Monate verlängere. Die Beschäftigungszeiten würden nach Bedarf wöchentlich abgestimmt und das Honorar betrag pauschal Fr. 8‘000.-- pro Monat. Die Bezahlung erfolge 12 Mal pro Jahr am Ende eines Monats. Bei Krankheit, Urlaub und allgemeinen Fehltagen werde kein Honorar bezahlt. Schliesslich werde dem Beschwerdeführer erlaubt, die Räumlichkeiten der B.____ AG zu benützen. 3.3.1 Anhand einer Gewichtung der Umstände ist nachfolgend zu klären, ob der Beschwerdeführer selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist. Wie oben (vgl. E. 2.5 hiervor) ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Was vorliegend das Kriterium des Unternehmerrisikos betrifft, so bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Investitionen getätigt und er keine nennenswerten Infrastrukturkosten zu tragen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Einrichtungen der B.____ AG benutzen darf. Zwar weist er in seinem Anmeldeformular darauf hin, dass er Fr. 10'000.-- in die neu gegründete Firma investiere habe. Er verzichtet aber auf eine substantiierte Darlegung dieser Investitionen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Dienstleistungsbereich seiner Natur nach keine bedeutenden Investitionen erfordert, weshalb diesem Kriterium kein grosses Gewicht zukommt. Bedeutend ist zudem, dass der Beschwerdeführer für allfällige Verluste nicht aufzukommen hat, trägt er doch kein Inkasso- und Delkredererisiko, welches nicht in ähnlicher Form auch für Arbeitnehmer in Bezug auf Lohnforderungen besteht. 3.3.2 Von Bedeutung ist vorliegend jedoch vor allem das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 2.5 hiervor). In diesem Zusammenhang steht der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG vom 1. Juli 2015 im Vordergrund. Demnach muss der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2 des Vertrages einen Arbeitsreport verfassen und dem Aufsichtsrat der B.____ AG einreichen, was auf eine untergeordnete Stellung hinweist. Weiter hat der Beschwerdeführer lediglich Entscheidungsvollmacht bis zum alltäglichen Bedarf. Auch dies entspricht eher den Kompetenzen eines Mitarbeiters, denn eines selbständigerwerbenden Auftragnehmers. Zwar liegt es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse, dass die Auftraggebenden den beauftragten Personen ausführliche Anordnungen erteilen. In solchen Verhältnissen gewinnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des in solchen Situationen üblichen Masses übersteigt (WML, Rz 1019). Von einer solchen Sachlage ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vorliegend auszugehen. So äussert er in seiner E-Mail vom 25. September 2015 an die Beschwerdegegnerin unter anderem, dass die Tätigkeit für die B.____ AG ihn sehr in Anspruch nehme, weshalb er nicht in der Lage sei, Neukunden zu akquirieren. Dies werde er aber nach und nach machen, indem er sich in weiteren Fitnesscentern der E.____ vorstellen werde. Letzteres ist nicht belegt und erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass kaum Raum für eine freibestimmte Arbeitszeit und eine nach eigenem Belieben gestaltete Arbeitsorganisation verbleibt,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eher unwahrscheinlich. Die Konzentration auf einen einzigen Vertragspartner stellt zudem ein Indiz für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 9C_132/2011, E. 4.3). Daher ist eine erhebliche Weisungsgebundenheit resp. Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht resp. eine Eingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorganisation und Infrastruktur der B.____ AG anzunehmen. Für die Benutzung der Räumlichkeiten entstehen zudem keine Unkosten in Form von Miete, was sich wiederum mit den Verhältnissen in einem normalen Anstellungsverhältnis deckt. Zwar verwendet der Beschwerdeführer eigenes Geschäftspapier mit aufgedrucktem Firmennamen. Die Firmenadresse befindet sich aber an jener der B.____ AG und hat keinen eigenen Eintrag im Telefon- und Adressbuch der gängigen Adressverzeichnisse (vgl. www.local.ch oder www.telsearch.ch). Der wichtigste Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beschwerdeführer keine selbständige Tätigkeit ausübt, ist jedoch sein Honorar von pauschal Fr. 8‘000.-- pro Monat, das 12 Mal pro Jahr ausgerichtet wird. Mit dieser Vereinbarung verpflichtet sich die B.____ AG, dem Beschwerdeführer eine monatliche lohnartige Zahlung auszurichten und zwar unabhängig von der geleisteten Arbeit. Damit ist Beschwerdeführer finanziell sehr stark von der Auftraggeberin abhängig, was er selbst bestätigt. So führt er in seiner E-Mail vom 25. September 2015 betreffend die lange Kündigungsfrist aus, dass er bei einer Kündigung des Vertrages durch die B.____ AG mittellos wäre. Diese Bestimmungen (Honorar und Kündigungsfrist) machen im Zusammenwirken mit den anderen Vertragsklauseln klar, dass es sich nicht um ein Auftrags-, sondern um ein Anstellungsverhältnis handelt. 3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiegen die für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Kriterien. Der Entscheid der Ausgleichskasse, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.____ AG als unselbständig zu qualifizieren, erweist sich somit als zutreffend. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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