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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.09.2016 710 15 330 (710 15 219)

5. September 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,444 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung Angesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV abzustellen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, das massgebende Einkommen eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. September 2016 (710 15 330 / 219) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Angesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV abzustellen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, das massgebende Einkommen eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügung vom 27. April 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den persönlichen Beitrag von A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 1‘936.80 fest. Zudem erhob sie Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 96.80 sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) im Umfang von Fr. 445.20. Die Berechnung dieser Beiträge stützte sich auf die Meldung der Steuerverwaltung Basel- Landschaft (Steuerverwaltung) vom 24. April 2015 über die Veranlagung der direkten Bundes-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht steuer. Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse mittels Gegenüberstellung des geschuldeten und bereits fakturierten Beitrages eine Differenzabrechnung für die genannte Beitragsperiode vor. Diese ergab einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 1‘790.80. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. September 2015 gut und setzte den persönlichen Beitrag des Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (inkl. Verwaltungskosten und die Beiträge an die FAK) aufgrund der rektifizierten Steuermeldung der Steuerverwaltung vom 23. September 2015, wonach das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 10‘736.-- betrage, auf Fr. 621.80 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 21. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. September 2015 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Ausgleichskasse festzustellen, dass das Einkommen von Fr. 10‘736.-- sozialversicherungsrechtlich nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stamme. Der bereits bezahlte Beitrag von Fr. 688.-- sei ihm deshalb zurückzuerstatten. Zur Begründung hielt er fest, er betreibe als selbstständig Erwerbender die B.____ Consulting. In dieser Eigenschaft sei er auch für die C____AG mit Sitz in X.____ tätig. Das Mandat bei der C____AG habe er bisher über die B.____ Consulting abgerechnet und deren Gewinn bei der Steuerverwaltung als selbstständiges Einkommen deklariert. Im Frühjahr 2014 sei anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle festgestellt worden, dass seine Tätigkeit für die C____AG unselbstständige Erwerbstätigkeit und das Entgelt aus dem Jahr 2012 in der Höhe von netto Fr. 20‘000.-- als Lohn zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Sozialabzüge habe im Jahr 2012 ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 21‘333.-- resultiert. Auf diese Summe habe die Ausgleichskasse Y.____ mit Nachzahlungsverfügung vom 2. Juni 2014 Beiträge abgerechnet. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 habe er den buchhalterischen Gewinn der B.____ Consulting in der Höhe von Fr. 10‘736.45 (Einnahmen: Fr. 23‘833.--; Ausgaben: Fr. 13‘096.55) als selbstständiges Einkommen deklariert. Gemäss Konto 4000 des Jahresabschlusses 2012 „Ertrag aus Dienstleistungen“ des Jahresabschlusses 2012 setze sich der Ertrag aus Dienstleistungen aus dem Honorar der C____AG von Fr. 21‘333.-- und dem Honorar der D____GmbH von Fr. 2‘500.-- zusammen. Da über das Einkommen von Fr. 21‘333.-- bereits Beiträge aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben worden seien, sei dieses bei der Bemessung der Beiträge als Selbstständigerwerbender auszuscheiden. C. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2015 beantragte die Ausgleichkasse, der Beschwerdeführer sei anzuweisen, den Ertrag auf dem Konto 4000 im Detail zu belegen. Eventualiter seien die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargetan, dass der ausgewiesene Ertrag im Konto 4000 den Lohn der C____AG von Fr. 21‘333.-- enthalte. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer anzuhalten, die Details zu diesem Konto zu belegen. D. In seiner Replik vom 21. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Die Ausgleichskasse verzichtete am 21. Januar 2016 auf eine Duplik.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Am 3. März 2016 holte das Kantonsgericht bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und bei der Ausgleichskasse Y.____ die Akten ein. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 Stellung. Die Ausgleichskasse verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Oktober 2016 ist einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2. Zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse die vom Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 geschuldeten persönlichen Beiträge korrekt ermittelt hat. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. März 1946 schuldet ein erwerbstätiger Versicherter Beiträge auf seinem Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deshalb auch der Beitragspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2012, 9C_803/2011, E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.1; BGE 125 V 383 E. 2a). 3.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen (Urteil 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 1) sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Nicht davon erfasst wird insbesondere die Frage, ob Entgelte überhaupt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit sind. Dies haben die Ausgleichskassen sowie im Streitfall die kantonalen Versicherungsgerichte eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, jedenfalls wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Steuerbehörden bestehen (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen). 5.1 Die Ausgleichkasse stützte ihre Beitragsfestsetzung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2015 auf die rektifizierte Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung vom 23. Juli 2015 und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10‘736.-- erzielte. Demgegenüber rügt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer, dieses Einkommen entspreche zwar dem buchhalterischen Gewinn der B.____ Consulting. Dahin eingerechnet und bei der Bemessung der Beiträge als Selbstständigerwerbender auszuscheiden sei jedoch der bei der C____AG erzielte Lohn von brutto Fr. 21‘333.--. 5.2 Wie oben (vgl. E. 3.2 hiervor) ausgeführt, ist die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Davon nicht erfasst ist aber die Frage, ob das beitragspflichtige Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit erzielt wurde. Vorliegend wurde zwar der vom Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde als Einkommen deklarierte buchhalterische Gewinn in der Höhe von Fr. 10‘736.-von der Steuerbehörde als Einkommen aus selbstständigem Erwerb anerkannt und in dieser Höhe in die rektifizierte Steuermeldung AHV vom 23. Juli 2015 übernommen. Aufgrund der Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen aber ernsthafte Zweifel, dass dieses Einkommen vollumfänglich aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Zunächst ist aufgrund des Revisionsberichts der Revisionsstelle der Ausgleichskasse vom 28. April 2014 davon auszugehen, dass das bei der C____AG im Jahr 2012 erzielte Einkommen von Fr. 21‘333.-brutto solches aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist. Diese Summe ist unter dem Konto 4000 aufgeführt und entspricht zusammen mit dem Honorar der D____GmbH von Fr. 2‘500.-dem Ertrag aus Dienstleistungen von Fr. 23‘833.--. Bei einem Aufwand von Fr. 13‘096.55 resultiert der ausgewiesene Gewinn von Fr. 10‘736.45. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass im deklarierten Gewinn auch der bei der C____AG erzielte Lohn von Fr. 21‘333.-- enthalten ist. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten. Indessen lassen die vorhandenen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu. Namentlich ist Art und Umfang des bei der D.____GmbH erzielten Einkommens nicht hinreichend erstellt. So wies der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung für das Jahr 2012 ein Honorar im Umfang von Fr. 2‘500.-- aus. Aus dem in den Steuerunterlagen liegenden Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 12. Januar 2015 geht demgegenüber hervor, dass der Versicherte bei der D____GmbH im Jahr 2012 ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit im Umfang von Fr. 10‘000.-- erwirtschaftete, was Fragen aufwirft, zumal aus den Steuerakten, insbesondere aus der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2012 vom 23. Juli 2015, nicht ersichtlich ist, dass der Versicherte im Jahr 2012 Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit deklariert, resp. versteuert hätte. Angesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die rektifizierte Steuermeldung AHV vom 23. September 2015 abzustellen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, das massgebende Einkommen eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln (vgl. E. 3.2 hiervor). 5.3 Nach dem Gesagten lässt sich das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist es Sache der Ausgleichskasse, die für eine Überprüfung notwendigen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abklärungen zur Bemessung des fraglichen Einkommens durchzuführen. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 24. September 2015 aufzuheben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. September 2015 aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

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