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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 347 / 85

7. April 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,863 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. April 2016 (710 14 347 / 85) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Carlo Bertossa, Advokat, Stadthausgasse 10, Postfach 1228, 4001 Basel

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Beigeladene B.____, vertreten durch Dr. Donald Stückelberger, Rechtsanwalt, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel

C.____, vertreten durch Dr. Donald Stückelberger, Rechtsanwalt, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel

Betreff Schadenersatz

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die D.____ GmbH mit Sitz in Z.____ war mit Wirkung ab 1. Januar 2009 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 6. Februar 2013 wurde über die D.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 13. Februar 2014 mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Y.____ als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Am 14. Februar 2014 stellte das Konkursamt der Ausgleichskasse zwei Verlustscheine über insgesamt Fr. 456‘081.60 aus. Die Forderungen wurden von der D.____ GmbH, nachfolgend auch Konkursitin genannt, nicht bestritten. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 forderte die Ausgleichskasse von A.____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 455‘089.50 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. In der Begründung wurde festgehalten, dass A.____ Geschäftsführerin der konkursiten Firma gewesen sei. Deshalb gehöre sie zum Personenkreis, der für den der AHV entstandenen Schaden haftbar gemacht werden könne. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache von A.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, mit Entscheid vom 30. September 2014 grundsätzlich fest, reduzierte jedoch die Höhe des Schadenersatzes. In der Begründung führte sie aus, dass die von der Konkursitin geschuldeten Beiträge gemäss Jahresabrechnung 2009 und sämtliche von August 2010 bis zur Konkurseröffnung geschuldeten Beiträge in Betreibung hätten gesetzt werden müssen bzw. offen geblieben seien. Während knapp zwei Jahren seien damit keine Beiträge bezahlt worden. Die finanzielle Lage des Unternehmens sei offenbar bereits seit Anfang August 2010 schlecht gewesen. Bei der Konkursitin habe es sich um eine Kleinfirma mit überschaubaren Strukturen gehandelt. Daher sei eine Aufgabenteilung in der Geschäftsführung weder notwendig noch geboten gewesen. Da die Einsprecherin die ihr gesetzlich zustehenden Aufgaben nicht wahrgenommen habe, sei ihre Haftung gegeben. Die Schadloserklärung des Vorsitzenden der Geschäftsführung sei nur von interner Bedeutung. Damit hafte sie für den der AHV entstandenen Schaden, solange sie als Mitglied der Geschäftsleitung habe Einfluss nehmen können. Da sie am 4. September 2012 ihren Austritt erklärt habe, belaufe sich der Schaden, den sie zu verantworten habe, auf Fr. 430‘025.15. Die Einsprache werde in diesem Umfang abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es seien die Schadenersatzverfügung vom 9. Juli 2014 und der Einspracheentscheid vom 30. September 2014 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter seien die Schadenersatzverfügung vom 9. Juli 2014 und der Einspracheentscheid vom 30. September 2014 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern von Anfang an eine strikte Aufgaben- und Kompetenzverteilung bestanden habe. Ausschliesslicher Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin sei das Personalwesen gewesen. In dieser Funktion seien ihr nur rein administrative Aufgaben zugekommen, wie z.B. die Erstellung der verschiedenen Einsatzpläne. Mit der Buchhaltung sowie der Lohn- und Beitragszahlung im Speziellen habe sie nichts zu tun gehabt. Obwohl sie im Handelsregister formell als Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei, hätte sie

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht innerhalb der Gesellschaft keinerlei geschäftsführende oder operative Funktionen innegehabt. Dies sei vom damaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung bereits im Jahre 2012 bestätigt worden. Sie habe darauf vertraut, dass die eigentlichen Geschäftsführer ihren Verpflichtungen gehörig nachkommen würden. Sie hätte keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig und innert Frist einbezahlt worden seien. Nachdem sie entdeckt habe, dass der Betreibungsregisterauszug mehrere Seiten umfasst habe, habe sie einen Revisionsexperten beigezogen, der eine grössere Anzahl von gravierenden buchhalterischen Unregelmässigkeiten festgestellt habe. Sie sei in der Folge umgehend von der Geschäftsführung zurückgetreten und habe ihre Gesellschaftsanteile schnellstmöglich abgegeben. Aufgrund der aktiven Verschleierungs- und Täuschungshandlungen des Geschäftsführers habe sie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt die offenen Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherern nicht erkennen können. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf eine sehr oberflächliche Prüfung allfälliger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe beschränkt. Es sei zuerst abzuklären, ob und inwieweit die Handlungen des Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Gesellschaft zugerechnet werden könnten, wobei der ihr übertragenen Verantwortung und ihren Kompetenzen entscheidende Bedeutung zukomme. Zudem stelle sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht viel früher hätte die Notbremse ziehen müssen, weshalb sie am entstandenen Schaden ein Selbstverschulden trage. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wurden B.____ und C.____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger, zum Beschwerdeverfahren beigeladen und es wurde ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichten die Beigeladenen eine Stellungnahme ein und beantragten unter o/e-Kostenfolge die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 der Beschwerdeführerin; in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 4 verzichteten sie auf eine Stellungnahme. E. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 7. April 2016, an welcher E.____, F.____ und G.____ als Auskunftspersonen befragt wurden, hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die Aussagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die D.____ GmbH ihren statutarischen Sitz in Z.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Bevor die einzelnen Haftungsvoraussetzungen geprüft werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Kantonsgericht regelmässig mit Schadenersatzansprüchen aus Art. 52 AHVG zu befassen hat. Vorliegend wurden von der D.____ GmbH ab November 2010 keine ordentlichen Zahlungen mehr geleistet. Gemäss Kontokorrentauszug, den die Beschwerdegegnerin mit der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 einreichte (vgl. Beilage 2), wurden erst wieder ab August 2012 – über das Betreibungsamt – gewisse Zahlungen geleistet. Damals war der Ausstand bei der Beschwerdegegnerin bereits auf ca. Fr. 460‘000.-- angewachsen. Während zwei Jahren wurden somit keine Zahlungen mehr an die AHV geleistet, obwohl die D.____ GmbH gemäss den eingereichten Erfolgsrechnungen im Jahre 2010 Löhne im Umfang von ca. 1.5 Millionen Franken, im Jahre 2011 von ca. 1.67 Millionen Franken und im Jahre 2012 von ca. 1.7 Millionen Franken an ihre Mitarbeitenden ausgerichtet hatte. Damit liegt zweifellos ein Sachverhalt vor, der sich deutlich von den durchschnittlichen Fällen mit kürzeren Zeiten von Beitragsausständen abhebt. Aussergewöhnlich ist daher auch die Schadenersatzforderung in der Höhe von ca. einer halben Million Franken. 4.1 Die Schadenersatzpflicht der Arbeitgeberin bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann (THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 4.2 Die Beschwerdegegnerin macht gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 430‘025.15 geltend. Die Reduktion der Schadenersatzforderung erklärt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge, die nach dem Rücktritt der Beschwerdeführerin am 4. September 2012 aus der Geschäftsführung entstanden, nicht mehr berücksichtigt hat. Die Höhe des Schadens und der ihr auferlegten Schadenersatzforderung werden berechnungsmässig von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese von der Berechnung her zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 430‘025.15 auszugehen. 5.1 Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2; Urteil des EVG vom 10. April 2006, H 26/06, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz. 504). 5.2 Im vorliegenden Fall muss der D.____ GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2009 bis 2012 den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Beiträge wurden unregelmässig bezahlt und mussten immer wieder gemahnt werden. Die Beschwerdegegnerin sah sich daher veranlasst, diverse Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 455‘089.50 offen. Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. 6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a; so auch Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der D.____ GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben. 7. Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). 8.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der D.____ GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz. 536; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass ein konkretes Sanierungskonzept detailliert aufgezeigt werden muss. Zudem ist nachzuweisen, in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen, insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können (Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, [Haftung des Verwaltungsrates], S. 1078). Auch eine relativ kurze Dauer eines Beitragsausstands kann rechtsprechungsgemäss gegen die Annahme eines groben Verschuldens sprechen. Das Kantonsgericht ist unlängst in einem Entscheid davon ausgegangen, dass ein Beitragsausstand, der sich über sieben Monate erstreckte, nicht mehr als kurz und damit als exkulpierend angesehen werden könne und dass ein Schadensbetrag von ca. Fr. 129‘000.-- kein geringer Betrag darstelle (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2016, 710 14 161/11, E. 6.4). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (so auch Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2, Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3). 8.2 Wie in Erwägung 5.2 hiervor dargelegt, hat die D.____ GmbH die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht verletzt, weshalb grundsätzlich von ihrem Verschulden auszugehen ist. Das Unternehmen hat zwar einen Schuldensanierer beigezogen; ein Sanierungskonzept, das detailliert aufzeigen würde, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können und das die Rettung der Firma aus objektiver Sicht als realistisch hätte erscheinen lassen, wurde von den Parteien jedoch nicht eingereicht. Zudem gab der beigezogene Schuldensanierer G.____ anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zu Protokoll, dass er von der Konkursitin erst im Jahr 2012 beigezogen worden sei. Nach einer Analyse der Geschäftsbücher habe er feststellen müssen, dass die liquiden Mittel des Unternehmens eine Sanierung nicht mehr zugelassen hätten. Er habe deshalb den Organen zu einem gerichtlichen Nachlassverfahren geraten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das fehlerhafte Verhalten der Konkursitin als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Sie

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht trifft im Zusammenhang mit der Verletzung der Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit. 9.1 Zu prüfen ist das Verschulden der Beschwerdeführerin, denn nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 9.2 Bei der der Prüfung der Organhaftung bei einer GmbH ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist. Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911), die Geschäftsführung und Vertretung (Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich ist in Art. 809 Abs. 1 OR die sogenannte Selbstorganschaft statuiert, was bedeutet, dass die Geschäftsführung und Vertretung durch alle Gesellschafter erfolgt. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten Personen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet hat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach eine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über die haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3). 9.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 und bis zu ihrem am 4. September 2012 erklärten Rücktritt Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Konkursitin war. Die Beschwerdeführerin stellt ihre formelle Organstellung nicht in Frage. Sie bringt aber vor, dass sie nur für das Personalwesen zuständig gewesen sei, aber einzig für rein administrative Arbeiten, so zum Beispiel für die Erstellung der Einsatzpläne. Ihr Arbeitspensum habe lediglich zwei bis maximal vier Stunden pro Woche betragen. Zudem habe sie vom Beigeladenen B.____ gefälschte Unterlagen bekommen und von den Beitragsausständen nichts gewusst. Deshalb könne sie nicht für die ausstehenden Beiträge verantwortlich gemacht werden. Die Beigeladenen bestreiten diese Darstellung der Beschwerdeführerin. Geltend gemacht wird insbesondere, dass die Beschwerdeführerin für die Lohnlisten verantwortlich gewesen sei und damit auch für

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verweist auf die zwingenden Pflichten der Geschäftsführer gemäss Art. 810 Abs. 2 OR und auf die relativ kleine Betriebsstruktur mit übersichtlichen Strukturen. Es sei aufgrund der siebenjährigen Amtszeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin sehr unwahrscheinlich, dass sie erst im Sommer 2012 von den Mahnungen, Betreibungen und Pfändungen Kenntnis bekommen habe. Soweit dies aber angenommen werden müsse, habe die Beschwerdeführerin ihre Pflichten als Geschäftsführerin eines Kleinbetriebs nicht wahrgenommen. Was die Schadloserklärung betreffe, die der Beigeladene B.____ zugunsten der Beschwerdeführerin abgegeben habe, so könne dies höchstens im Regressverfahren unter den haftbaren Organen eine Rolle spielen, nicht aber gegenüber der Beschwerdegegnerin. 9.3.2 In den Akten findet sich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. September 2012. Darin erklärt sie ihre Kündigung als Geschäftsführerin. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: „Da ich seit dem Beitritt als Gesellschafterin und Geschäftsführerin nie im operativen Bereich tätig geworden bin, trete ich per sofort aus der Geschäftsführung aus“. Bei den Akten finden sich weiter die Bestätigung und Schadloserklärung vom 14. September 2012. Darin bestätigt der Beigeladene B.____ , dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich für das Personalwesen zuständig gewesen sei und keinerlei andere Aufgaben inne gehabt habe, insbesondere keine geschäftsführenden oder operativen Tätigkeiten für die Firma inklusive der Firma H.____ GmbH. Der Beigeladene B.____ erklärt zudem explizit, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin alleine die Verantwortung im Zusammenhang mit der Buchhaltung der Gesellschaft übernehme und er die Beschwerdeführerin von sämtlichen Forderungen der Gesellschaften und Dritter frei halte. Neben diesen beiden echtzeitlichen Dokumenten finden sich weitere echtzeitliche Dokumente im engen zeitlichen Umfeld des Austritts der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2015 mit dem Inhalt der Schadloserklärung vom 14. September 2012 im Widerspruch steht. Für den vorliegend zu klärenden Streitgegenstand kann dieser Widerspruch jedoch offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Prüfungsbericht von E.____ vom 28. Oktober 2014 und macht gestützt darauf geltend, dass sie vom Beigeladenen getäuscht worden sei. Es ist zwar richtig, dass die Beigeladenen geltend machen, dass dieser Bericht erst zwei Jahre später erstellt worden sei, was seine Beweiskraft etwas abschwächt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse dieses nachträglich erstellten Berichts aber durchaus mit dem echtzeitlichen Dokument des Protokolls der Besprechung der offenen Fragen der Buchhaltungsübersicht vom 7. September 2012 im Einklang stehen. Ausschlaggebend ist, dass die Beschwerdeführerin während sieben Jahren als Geschäftsführerin eingetragen war. Dabei ist ihr durchaus zuzubilligen, dass sie im Sommer 2012 zu neuen Erkenntnissen betreffend die finanzielle Lage der Konkursitin kam, und dass diese Kenntnisse sie dazu veranlassten, sofort als Geschäftsführerin zurückzutreten. Dass sie von den Beitragsausständen vorher aber nichts wusste, obwohl sie im Personalwesen tätig war, ist gestützt auf die Aktenlage fraglich. Die Beschwerdeführerin gab denn heute auch zur Auskunft, dass sie über die Ausstände bei den Sozialversicherern informiert gewesen sei. F.____ gab ebenfalls zu

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Protokoll, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2006 an den Sitzungen teilgenommen habe, an denen auch die Ausstände thematisiert worden seien. Diese Aussagen lassen sich mit der hier zu beurteilenden Betriebsstruktur der Konkursitin vereinbaren. Demgegenüber könnte man sich das von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargestellte Szenario theoretisch für einen grösseren Betrieb, eine viel kürzere Dauer der Geschäftsführung sowie mit manipulierten Buchhaltungsunterlagen vorstellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin der Konkursitin bereits im Jahre 2009 Darlehen von Fr. 10‘000.-- und Fr. 11‘180.-- gewährt hatte. Auch dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sie von der finanziellen Situation Kenntnis hatte. Die Schadloserklärung kann nur im internen Verhältnis der haftenden Personen eine Rolle spielen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht. Damit steht sie einer Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin nicht entgegen. 9.3.3 Die Konkursitin verfügte über eine einfache Verwaltungsstruktur. Entsprechend darf von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin über mehrere Jahre hinweg hatte die Beschwerdeführerin deshalb darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Sie kann sich auch nicht unter Hinweis auf den Beigeladenen entlasten. Ebenfalls nichts an ihrem Verschulden ändert der Umstand, dass sie nur während wenigen Stunden pro Woche in der Firma arbeitete. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin bildet die Delegation von Geschäftsführungskompetenzen kein Exkulpationsgrund. Im Urteil vom 3. Februar 2010, 710 09 59/30, hielt das Kantonsgericht fest, dass die Überwachungspflicht des Organs dann nicht ausreiche, wenn zwar geeignetes Personal ausgewählt werde, dieses dann aber nicht genügend überwacht werde. In diesem vom Kantonsgericht zu beurteilenden Sachverhalt war zwar an sich unbestritten, dass die Organe gegenüber dem Geschäftsführer zum Ausdruck brachten, dass die Beitragsverbindlichkeiten prioritär abzugelten waren, was der Geschäftsführer in der Folge jedoch unterlassen hatte. Da die Organe diese Kontrollfunktion nicht wahrnahmen, bejahte das Gericht ihre Haftung. Im Urteil vom 29. April 2015, 710 14 396, E. 4.2, hielt das Kantonsgericht sodann fest, dass gerade in finanziell schwierigen Zeiten besonders auf die regelmässige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten sei, was eine ständige Überwachung der Abrechnungen und Zahlungen bedinge. Selbst wenn somit im vorliegenden Fall die Kompetenzen an den Beigeladenen delegiert worden wären, so hätte die Beschwerdeführerin ihre Überwachungspflicht, die bereits im Jahr 2009 einsetzte, stärker wahrnehmen müssen. Ihr Verschulden gemäss Art. 52 AHVG ist daher zu bejahen. 9.4 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass die Beschwerdegegnerin ein Mitverschulden an der Höhe des eingetretenen Schadens treffe, was zu einer Herabsetzung des Schadenersatzanspruches führen müsse. Die Beschwerdegegnerin hätte früher die Notbremse ziehen müssen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es ist der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten, dass eine grobe Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse rechtsprechungsgemäss dazu führen kann, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird (BGE 122 V 185 E. 3c). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Ausgleichskasse elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat und wenn zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des EVG vom 2. März 2004, H 235/03, E. 7 mit Hinweis). Unter Umständen kann die Ausgleichskasse, welche nach Art. 43 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG) vom 11. April 1889 fällige Beiträge grundsätzlich nicht auf dem Wege der Konkursbetreibung erhältlich machen kann, gestützt auf Art. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG allenfalls sogar ohne vorgängige Betreibung auf Pfändung direkt beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung verlangen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Arbeitgeberin über längere Zeit ausschliesslich ihre privaten Gläubiger befriedigt und den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Bezahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge trotz wiederholter Mahnungen und Betreibungen nicht nachkommt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2010, 9C_48/2010, E. 2.2). Dennoch ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend und sieht in dieser Konstellation noch keinen Grund, die Schadenersatzforderung zu reduzieren und ein Mitverschulden der Ausgleichskassen anzunehmen (vgl. dazu Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 30. Oktober 2015, AK 2014.00004, Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2007, H 18/07). Diese Auffassung verdient Zustimmung, denn letztlich kann es nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin geschäftsführende Kompetenzen übernehmen muss und diejenigen Schritte einzuleiten hat, welche die viel näher an der Sache tätigen Organe längst hätten tätigen sollen. 9.5 Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt die Beschwerdeführerin keine anderen Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin sprechen würden. Somit ist ihre Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. Der Eintritt der Verwirkung oder Verjährung wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, sodass auf diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden kann. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge im Umfang von Fr. 430‘025.15 zu bezahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2014 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Prozesses können wettgeschlagen werden.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 14. September 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen dieses Urteils: Verfahren-Nr. 9C_608/2016) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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