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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2014 710 14 107 / 285 (710 2014 107 / 285)

20. November 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,003 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Beiträge

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. November 2014 (710 14 107 / 285) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beitragspflicht unklar, Rückweisung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A____AG, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Beigeladener B.____

Betreff Beiträge

A. Anlässlich einer bei der A____AG durchgeführten Arbeitgeberkontrolle stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) fest, dass die A____AG in den Jahren 2011 und 2012 Zahlungen in der Höhe von Fr. 4‘200.-- und Fr. 21‘800.-- an B.____ leistete. In der Folge erhob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 auf die von der A____AG ausbezahlten Betreffnisse der Jahre 2011 und 2012 nachträglich AHV/IV/EO-Lohnbeiträge und ALV-Lohnbeiträge zuzüglich Zinsen in der Hö-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht he von gesamthaft Fr. 3‘690.40. Daran hielt sie auch auf Einsprache der A____AG hin mit Entscheid vom 14. März 2014 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die A____AG am 7. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. März 2014 beantragte. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Ausgleichskasse den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 14. Mai 2014 zog das Kantonsgericht von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die Akten von B.____ bei. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 wurde B.____ zum Verfahren beigeladen. F. Am 24. Juni 2014 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zu den Akten der Ausgleichskasse Solothurn ein. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf. G. Mit Eingabe vom 3. September 2014 nahm der Beigeladene zu den Rechtsschriften sowie zu den Akten der Ausgleichskasse Solothurn Stellung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Fragen der Beitragspflicht sind jedoch Arbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermassen zur Beschwerde legitimiert. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 58 Rz. 13). Vorliegend befindet sich der Sitz der Beschwerdeführerin in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse zuständig. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die vom Beigeladenen in den Jahren 2011 und 2012 erbrachte Arbeitsleistung AHV-beitragspflichtig ist. 3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.2 Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1). In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b). 5.1 Die Ausgleichskasse ging davon aus, dass der Beigeladene als Arbeitnehmer für die Beschwerdeführerin tätig war. Sie stützte sich dabei auf die Feststellung ihres Revisors, wonach die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen in den Jahren 2011 und 2012 Zahlungen leistete und diese unter dem Titel „Materialaufwand Dienstleistungen“, „temporäre Arbeitnehmer“ resp. „akonto Verkaufsprovision“ abrechnete. Weiter hielt sie fest, dass Provisionen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen würden und davon auszugehen sei, dass der Beigeladene keinerlei Geschäftsrisiko getragen habe. 5.2.1 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie unter Erwägung 3.2 hiervor ausgeführt, ist die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann diese Frage gestützt auf die bisher getroffenen Abklärungen und eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden. So finden sich weder in den Akten der Vorinstanz noch in den Unterlagen der Ausgleichskasse Solothurn noch im angefochtenen Einspracheentscheid oder in den Rechtsschriften hinreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Insbesondere fehlen Unterlagen, die eine Beurteilung der Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen zulassen resp. Auskunft über die Stellung des Beigeladenen hinsichtlich der betriebsorganisatorischen Abhängigkeit und des spezifischen Unternehmerrisikos geben würden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Daran vermögen die Vorbringen der Vorinstanz nichts zu ändern. Wenn sie allein gestützt auf die Verbuchung des Aufwandes unter dem Titel „akonto Verkaufsprovision“ und unter Hinweis auf den Wortlaut Art. 5 Abs. 2 AHVG auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen schliesst, kann ihr nicht gefolgt werden, da Provisionen nicht zwingend massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG, sondern auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen können. Auch kann aus der Tatsache, dass der Beigeladene der Beschwerdeführerin regelmässig und in gleicher Höhe Rechnung stellte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er in Bezug auf seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin keinerlei Geschäftsrisiko trägt. Insgesamt kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden, ob die vom Beigeladenen in den Jahren 2011 und 2012 erbrachte Arbeitsleistung als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist. 5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2014 auf unzureichenden Abklärungsergebnissen beruht und deshalb aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird angehalten, die beitragsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin unter Würdigung der gesamten Umstände weiter abzuklären. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2014 zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Da die obsiegende Beschwerdeführerin und der obsiegende Beigeladene nicht anwaltlich vertreten sind, sind ihnen keine Parteikosten entstanden. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können deshalb wettgeschlagen werden. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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