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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.08.2021 430 21 130

13. August 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,921 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Internationale Kindesentführung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 13. August 2021 (430 21 130) ____________________________________________________________________

Internationales Privatrecht

Kindsentführung: Verweigerung der Rückführung eines Kindes nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 12 Abs. 2 HKÜ; Kein Einfluss der Coronapandemie auf die Jahresfrist (E. 6).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Vital Burger, Gerliswilstrasse 69, 6020 Emmenbrücke, Gesuchstellerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Gesuchsgegner

Kindsvertreter Prof. Dr. Jonas Schweighauser, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen

Gegenstand Internationale Kindesentführung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der Schweizer Staatsbürger B.____ und die russische Staatsbürgerin A.____ sind die unverheirateten Eltern der Tochter C.____, geboren TT.MM.JJJJ in Koh Samui, Thailand. Die elterliche Sorge für die Tochter C.____ obliegt der Kindsmutter. Die Kindsmutter kehrte ungefähr im Frühling 2019 mit C.____ in ihre Heimat nach Moskau zurück. Im Herbst 2019 holte der Kindsvater mit Erlaubnis der Kindsmutter C.____ erneut nach Thailand. Aufgrund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie wurden Schweizer Staatsbürger/innen aufgefordert, in ihr Heimatland zurückzukehren. Deshalb flog der Kindsvater im April 2020 mit C.____ in die Schweiz, wo sie seither zusammen leben. Die Kindsmutter erteilte explizit ihre Zustimmung für die Einreise von C.____ in die Schweiz und unterzeichnete am 3. April 2020 die «Minor (child) Travel Consent». B. Mit Schreiben vom 12. April 2021 beantragte der Kindsvater bei der KESB Kreis Liestal, es sei ihm das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter C.____ zu erteilen und C.____ unter seine Obhut zu stellen. In ihrer Verfügung vom 7. Juni 2021 trat die KESB Kreis Liestal auf den Antrag des Kindsvaters betreffend Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Zuteilung der Obhut gestützt auf Art. 5 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011) ein und eröffnete ein diesbezügliches Verfahren. Gegen diese Verfügung erhob die Kindsmutter (fortan: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Vital Burger, mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Da es sich hier um eine widerrechtliche Kindesentführung handelt, sei die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei den zuständigen Behörden in Moskau; 2. Ev. sei die Kindesentführung von C.____ zu stoppen und das Kind ohne Verzögerung wieder der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter mit Besuchsrecht für den Vater zu übergeben; 3. Dieser Fall soll im Eilverfahren behandelt werden, da die Mutter A.____ noch diese Woche in die Schweiz kommt, um ihr Kind zu besuchen, ihr Vater aber offenbar plant, mit ihr kurzfristig zu verreisen; 4. Es sei vordringlich gemäss Haager Übereinkommen für Kindesentführung dafür zu sorgen, dass C.____ vom Kindsvater keine Gewalt angetan werden kann und er das Kind ab Ende KW 24 für die Mutter zur Verfügung zu halten habe; 5. Die Beschwerdeführerin sei von Prozess- und Anwaltskosten sowie von Prozessvorschüssen zu befreien. In ihrer Eingabe vom 15. Juni 2021 machte die Kindsmutter unter anderem eine internationale Kindesentführung geltend und beantragte die Rückführung von C.____ nach Russland. Da für die Beurteilung dieses Begehrens die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zuständig ist, wurde die Eingabe von Amtes zur Beurteilung der Rechtsbegehren 2 bis 4 an die zuständige Abteilung überwiesen. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 stellte das zuständige Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (fortan: Kantonsgericht), die Eingabe der Gesuchstellerin dem Kindsvater zur Stellungnahme zu.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2021 beantragte der Kindsvater (fortan: Gesuchsgegner), vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wurde für das Kind C.____ eine Vertretung angeordnet und Prof. Dr. Jonas Schweighauser als Vertreter eingesetzt. Sämtliche bisherigen Akten wurden dem Kindsvertreter zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Dem Gesuchsgegner wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Parteien wurden auf den 13. August 2021 zur Gerichtsverhandlung geladen, wobei zunächst eine Vermittlungsverhandlung durchgeführt werde. Sollte anlässlich dieser Vermittlungsverhandlung keine Einigung unter den Parteien erzielt werden, wurde im Anschluss daran eine gerichtliche Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. F. Der Kindsvertreter beantragte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2021, aus Kindeswohlüberlegungen von der Rückführung nach Russland abzusehen, d. h. das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen des Kindsvertreters in seiner Stellungnahme wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Anlässlich der Verhandlung vom 13. August 2021 erschienen die Gesuchstellerin mit ihrem Rechtsvertreter Vital Burger, der Gesuchsgegner, vertreten durch Dominique Anwander, Prof. Dr. Jonas Schweighauser als Vertreter für das Kind C.____ sowie eine Russisch-Dolmetscherin für die Gesuchstellerin. Nach der Parteibefragung orientierte der Kindsvertreter die Anwesenden über sein Treffen mit C.____ vom 30. Juli 2021. Anschliessend wurde ein Vermittlungsversuch unternommen, welcher jedoch erfolglos blieb. In der Folge wurde das Erkenntnisverfahren durchgeführt. Die Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest und verwiesen in ihren Plädoyers hauptsächlich auf die bereits eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1 Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR 0.211.230.02). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehend Sorge- und Besuchsrecht in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Sowohl Russland als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, weshalb es zur Beurteilung des Antrags auf Rückführung zur Anwendung gelangt. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32) als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufhält. Das Kind C.____ hält sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beim Gesuchsgegner in xxxxx auf, so dass das

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, örtlich zuständig ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sachlich zuständig. Das Rückführungsverfahren ist im summarischen Verfahren durchzuführen (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE, Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). In familienrechtlichen Verfahren betreffend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.2 Der Gesuchsgegner sowie der Kindesvertreter plädieren auf Nichteintreten auf das Rückführungsgesuch, da fraglich sei, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere sei unklar, ob die Gesuchstellerin vor Verbringen von C.____ in die Schweiz die Obhut resp. das Sorgerecht ausgeübt habe. Die Ausübung des Sorgerechts bilde jedoch Voraussetzung für die Erhebung eines Rückführungsgesuchs. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, indem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des HKÜ bildet stets das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes in einen anderen Staat durch einen Elternteil sowie das daraus resultierende Vorenthalten der Ausübung des Sorgerechts des anderen Elternteils. Die Frage nach der Widerrechtlichkeit des Verbringens resp. Zurückhaltens des Kindes ist jedoch eine Rechtsfrage, die materiellrechtlich und nicht im Rahmen der formellrechtlichen Eintretensvoraussetzungen zu prüfen ist. Auf das Rückführungsgesuch ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin das alleinige Sorgerecht für C.____ hat. Ebenfalls unbestritten ist aufgrund des Minor (child) Travel Consent die Einwilligung der Gesuchstellerin zur Einreise des Gesuchgegners mit C.____ in die Schweiz. Die Gesuchstellerin macht jedoch geltend, der Gesuchsgegner weigere sich, C.____ zu ihr nach Russland zurückzuschicken resp. sie ihr zu übergeben und halte sie somit widerrechtlich in der Schweiz zurück. Deshalb habe sie das vorliegende Rückführungsverfahren iniziiert. Sie habe die alleinige elterliche Sorge und Obhut über C.____. Im August 2019 habe sie C.____ dem Kindsvater für ein paar Monate zur Betreuung in Thailand überlassen. Im Oktober 2019 habe sie die beiden in Thailand besucht. Es sei vereinbart worden, dass der Kindsvater über Weihnachten mit C.____ in die Schweiz reise und sie C.____ dort wieder abhole. Aus fadenscheinigen Gründen sei C.____s Nachname in der Geburtsurkunde von D.____ auf E.____ geändert und ihr auf den Namen E.____ ein Schweizerpass ausgestellt worden. Damit sei sie zusammen mit dem Kindsvater in die Schweiz gereist. Obwohl sie mehrmals versucht habe, C.____ in der Schweiz abzuholen, habe der Kindsvater die Rückgabe von C.____ verweigert. C.____ befände sich daher seit Weihnachten 2019 widerrechtlich beim Kindsvater. Aufgrund der Coronapandemie habe C.____ bis August 2020 nicht nach Russland zurückgeführt werden können. Ab diesem Zeitpunkt wäre dies möglich gewesen, sei jedoch vom Kindsvater jeweils unterbunden worden. Die Kindsmutter habe dem Aufenthalt der Tochter C.____ in der Schweiz nicht zugestimmt und seit Weihnachten 2019 eine Rückführung nach Russland beantragt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Der Gesuchsgegner bestreitet die Schilderung der Gesuchstellerin. Bei der Geburt von C.____ sei mit Einverständnis der Gesuchstellerin der Nachname E.____ in die offizielle, amtlich bestätige Geburtsurkunde eingetragen worden. Auch habe die Gesuchstellerin ihre Einwilligung zur Erstellung des Schweizer Passes für C.____ erteilt und die entsprechenden Dokumente ausgehändigt. Von einem russischen Pass für C.____ habe er keine Kenntnis gehabt und demnach auch nie sein diesbezügliches Einverständnis erteilt. Im Juli 2019 habe die Gesuchstellerin ihn gebeten, C.____ zu sich nach Koh Samui zu nehmen. Im August 2019 habe er C.____ bei der Mutter abgeholt und zu sich nach Thailand genommen. Die Gesuchstellerin habe sie dort im Oktober 2019 besucht. Infolge Ausbruchs der Covid-19-Pandemie habe er sich zum Wohl und zur Sicherheit von C.____ entschlossen, in die Schweiz zurückzukehren. Zu diesem Zweck sei von der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein «Laissez Passer» auf den Namen D.____ ausgestellt worden. Die Gesuchstellerin habe sich mit diesem Vorgehen explizit einverstanden erklärt, habe sie dafür doch eigens das «Minor (child) Travel Consent» unterzeichnet, welches ihn berechtigte, mit C.____ in die Schweiz zu reisen. Die behauptete Abmachung, wonach C.____ nach Rückkehr in die Schweiz zurück nach Russland hätte gebracht werden müssen, sei nicht getroffen worden. Seither hätten ein- bis zweimal wöchentlich Videotelefonate zwischen Mutter und Tochter stattgefunden. Erst gegen Anfang des Jahres 2021 habe die Gesuchstellerin einen Besuch in der Schweiz angesprochen. Sie sei jedoch nicht in die Schweiz gereist, sondern habe angeblich Freunde, die er nicht kenne, beauftragt, C.____ aus der Schweiz nach Russland zurückzubringen. Mit diesem Vorgehen habe er sich selbstverständlich nicht einverstanden erklären können, zumal C.____ diese Leute nicht kenne und erst zwei Jahre alt gewesen sei. Es sei somit erstellt, dass C.____ von September 2019 bis März 2020 mit Einwilligung der Gesuchstellerin beim Gesuchsgegner in Thailand gelebt habe. Danach habe die Gesuchstellerin der Einreise von C.____ zusammen mit dem Gesuchsgegner in die Schweiz zugestimmt. C.____ halte sich nun seit über einem Jahr in der Schweiz auf und habe sich hier eingelebt. Ihr Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz beim Vater und nicht in Russland. Sie spreche auch ausschliesslich Schweizerdeutsch und weder Russisch noch Englisch. Aufgrund der gesuchstellerischen Zustimmung sei erstellt, dass das Verbringen von C.____ in die Schweiz nicht widerrechtlich erfolgt sei. Auch von einer angeblich widerrechtlichen Zurückhaltung von C.____ könne keine Rede sein. Das Gesuch um Rückführung von C.____ nach Russland sei deswegen abzuweisen. 4. Der Kindsvertreter stellte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2021 zunächst fest, dass folgende Punkte umstritten seien: Widerrechtlichkeit des Umzugs von Thailand in die Schweiz, Sorgerechtsausübung durch die Mutter vor Einreise in die Schweiz sowie Auswirkung des Umstands, dass C.____ seit April 2020 in der Schweiz lebe. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Gesuchstellerin ihre Zustimmung zur Einreise in die Schweiz erteilt habe, deshalb sei im Verbringen von C.____ in die Schweiz keine Widerrechtlichkeit gegeben. Ferner sei die Gesuchstellerin erst aktiv geworden, nachdem der Gesuchsgegner bei der KESB das gemeinsame Sorgerecht und die Obhut über C.____ beantragt habe. Folglich sei die Situation bezüglich «widerrechtlichem Zurückhalten» unklar bzw. sei ein klarer Antrag auf Rückführung erst erfolgt, nachdem vom Gesuchsgegner ein Sorgerechtsverfahren in der Schweiz anhängig gemacht worden sei. Es deute einiges darauf hin, dass C.____ inzwischen rechtsgültigen Aufenthalt in der Schweiz begründet habe. Überdies sei auch unbestritten, dass sich C.____ seit Juli 2019 in der faktischen Obhut des Gesuchgegners befunden habe. Insofern sei es fraglich, ob die Gesuchstellerin das

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sorgerecht gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ ausgeübt habe, was Voraussetzung für den Rückführungsanspruch sei. Es entspreche sicherlich nicht dem Sinn des Übereinkommens, C.____ seiner Hauptbezugsperson zu entreissen, um es zur derzeit juristischen Alleinsorgeberechtigten zurückzuführen, die dieses Sorgerecht über zwei Jahre nicht ausgeübt habe. Letztendlich sei auf Art. 12 HKÜ hinzuweisen, wonach selbst bei einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes bzw. einem Zurückhalten eine Rückführung nur dann zu erfolgen habe, wenn sich das Kind weniger als ein Jahr seit dem Verbringen in einem Vertragsstaat aufhalte. Diese Voraussetzung sei offensichtlich nicht erfüllt, befände sich C.____ doch seit April 2020 in der Schweiz, wohingegen der Rückführungsantrag erst am 15. Juni 2021 eingereicht worden sei. Aus Kindeswohlüberlegungen müsste daher von einer Rückführung abgesehen werden, selbst wenn von einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten ausgegangen würde. 5. Rückführungsentscheide nach HKÜ betreffen die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung der Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (BGE 133 III 584 E. 1.2 S. 585). Das HKÜ bezweckt die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art. 1 lit. a HKÜ). Wann ein Kind als widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten zu erachten ist, regelt Art. 3 HKÜ. Im Einzelnen gilt ein Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stellen allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 3 lit. a HKÜ) und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, sofern das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 3 lit. b HKÜ). Gemäss Art. 5 HKÜ umfasst das Sorgerecht «die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen». Massgeblich ist die Sorgerechtslage, wie sie beim Verbringen bestanden hat; dieser Status quo ante soll wiederhergestellt werden (BGer 5A_257/2011 vom 25. Mai 2011, E. 4.2). Der Nachweis der Voraussetzungen, insbesondere auch der Verletzung des Sorgerechts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ, obliegt der Gesuchstellerin (BGer 5A_293/2010 vom 22. Juni 2010, E. 3). Alleiniges Thema des Rückführungsprozesses ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Rückführung. Sind diese erfüllt, ist die Rückführung grundsätzlich anzuordnen, soweit nicht einer der in Art. 12, Art. 13 oder Art. 20 HKÜ genannten Ausschlussgründe nachgewiesen ist. 6.1 Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ wird die Rückführung eines Kindes angeordnet, wenn es widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrages beim zuständigen Gericht eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. Nach Ablauf dieser Jahresfrist erfolgt eine Rückführung, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ). In der Schweizerischen Praxis wird Art. 12 HKÜ starr ausgelegt: Soweit die Jahresfrist nicht erreicht ist, ist die Rückführung grundsätzlich anzuordnen (BGer 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018, E. 4). Eine Prüfung, ob das Kind sich allfällig in der Schweiz eingelebt und Aufenthalt begründet hat, findet regelmässig nicht statt. Umgekehrt wird die Rückführung grundsätzlich verweigert, wenn sich das Kind über ein Jahr in der Schweiz aufhält. Die Gerichte gehen davon aus,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich das Kind dann eingelebt und Aufenthalt begründet hat, weshalb eine Rückführung abzulehnen sei (JONAS SCHWEIGHAUSER, Rückführung trotz legalem Aufenthalt von über einem Jahr in der Schweiz, in: Jusletter vom 4. März 2019 Rz 30). 6.2 Das Kind C.____ ist anfangs April 2020 mit dem Gesuchsgegner in die Schweiz eingereist. Das Rückführungsgesuch der Gesuchstellerin datiert vom 15. Juni 2021, mithin 14 Monate nach Einreise in die Schweiz. Die Gesuchstellerin macht zwar geltend, sie habe das Kind immer wieder vom Kindsvater zurückverlangt und sich diesbezüglich in Russland an die zuständige Behörde gewandt. Einen diesbezüglichen Nachweis erbringt die Gesuchstellerin jedoch nicht. Zudem ist für die Bemessung der Jahresfrist gemäss Art. 12 Abs. 1 HKÜ ein förmliches Gesuch an die gemäss HKÜ zuständige Behörde am Aufenthaltsort des Kindes massgebend. Somit ist in zeitlicher Hinsicht vom Gesuch vom 15. Juni 2021 auszugehen, womit die Jahresfrist gemäss Art. 12 Abs. 1 HKÜ offensichtlich abgelaufen ist. Sowohl die Schweizerische Zentralbehörde als auch das angerufene Gericht haben ihren Betrieb während der Coronapandemie durchgängig aufrechterhalten. Somit stand einem Rückführungsgesuch seit der Einreise von C.____ in die Schweiz behördenseitig nichts im Wege. Überdies benennt die Gesuchstellerin auch keinerlei konkrete Gründe, weshalb es ihr innert Jahresfrist nicht möglich gewesen sein soll, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Demzufolge ist das Rückführungsgesuch abzuweisen. Zum selben Ergebnis gelangt man auch nach Überprüfung, ob sich C.____ in der Schweiz eingelebt und hier Aufenthalt begründet hat: C.____ lebt seit August 2019 beim Gesuchsgegner. Damals war sie 1.5 Jahre alt. Ob sich C.____ an die Zeit vor ihrem Zusammenleben mit dem Gesuchsgegner zu erinnern vermag, ist höchst fraglich. Ihre Bezugsperson ist zweifelsohne der Gesuchsgegner. Gemäss Bericht des Kindsvertreters spricht C.____ altersgerecht Schweizerdeutsch, besucht zweimal pro Woche eine Kindertagesstätte und hat bereits zwei gute Freunde gefunden. Die Beziehung zwischen Vater und Tochter sei vertraut und eng. C.____ scheint sich demzufolge gut in der Schweiz eingelebt zu haben und befindet sich in einem stabilen sozialen Umfeld, das ihren Bedürfnissen und ihrem Wohl entsprechend ausgerichtet ist. Den eingereichten KESB-Akten ist zudem zu entnehmen, dass C.____ in der Familie des Gesuchgegners integriert sei. Sie ist somit mit ihrem neuen Wohnort und dem Gesuchsgegner verbunden und verwachsen und mit dem neuen Freundes- und Familienkreis verwurzelt. Eine Rückführung in ein Land, dessen Sprache sie nicht beherrscht, würde einer Entwurzelung gleichkommen und wäre nicht zumutbar. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 12 HKÜ gegeben, weshalb eine Rückführung ausgeschlossen ist. Insofern erübrigt sich eine Überprüfung des allenfalls widerrechtlichen Zurückhaltens von C.____ in der Schweiz sowie die Frage nach der Sorgerechtsausübung der Gesuchstellerin vor Verbringen von C.____ in die Schweiz. Auch die Frage nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offengelassen werden. 7.1 In Rückführungsverfahren werden gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben und den Parteien keine gegenseitigen Parteikosten auferlegt. Jedoch hat Russland aber einen Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht und erklärt, nur insoweit gebunden zu sein, die sich aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der unentgeltlichen Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind. In einem solchen Fall wendet die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz das Prinzip der Gegenseitigkeit an (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, SR 0.111) und garantiert die Kostenlosigkeit nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2013, E. 4.1). 7.2 Die Gesuchstellerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (EMMEL, in: Sutter-Somm /Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 117 ZPO N 4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dem eingereichten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchstellerin ist zu entnehmen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und somit mittellos ist. Bezüglich der fehlenden Aussichtslosigkeit kommt in familienrechtlichen Streitsachen und Statusprozessen dem Kriterium der materiellrechtlichen Aussichtslosigkeit keine oder jedenfalls nur in exorbitanten Fällen eine gewisse Bedeutung zu. In Kinderbelangen wird gar vollständig auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit verzichtet (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 117 N 268). Dementsprechend kann auf die Prüfung der Aussichtslosigkeit verzichtet werden. Die vorliegend zu beurteilende Kindesrückführung greift empfindlich in die Rechtsposition der rechtsunkundigen Gesuchstellerin ein. Überdies ist sie der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb die Notwendigkeit der Vertretung fraglos zu bejahen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Gesuchstellerin ist folglich zu bewilligen. 8. Angesichts des Verfahrensausgangs hat die Gesuchstellerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen und dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten beinhalten im vorliegenden Verfahren eine Gerichtsgebühr, die Dolmetscherkosten von CHF 332.50 sowie die Kosten für den Kindsvertreter. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g und § 14 Abs. 2 it. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 2‘000.00 festgelegt. Der Vertreter des Kindes macht einen Aufwand von 3.66 Std. à CHF 200.00 ohne Hauptverhandlung sowie Auslagen von CHF 54.30 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend bzw. einen Betrag von insgesamt CHF 848.25 inkl. MWST. Für die Hauptverhandlung sind 4 Std. à CHF 200.00 zuzüglich 7.7% MWST, total ausmachend CHF 861.60, hinzuzurechnen, so dass das Honorar für den Kindsvertreter insgesamt CHF 1'709.85 (inkl. Spesen von CHF 54.30 und MWST von CHF 122.25) beträgt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Gesuchstellerin ist nicht im Anwaltsregister eingetragen, so dass ihm keine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu leisten. Dem obsiegenden Gesuchsgegner wurde bereits in Ziffer 7 der Verfügung vom 1. Juli 2021 die unentgeltliche Rechtspflege

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewilligt. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung bei der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchgegners gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Die Rechtsvertreterin des Gesuchgegners macht einen Aufwand von 13 Std. à CHF 200.00 ohne Auslagen geltend, was angemessen und in diesem Umfang zu genehmigen ist. Für die Verhandlung werden 4 Stunden hinzugerechnet, so dass ein Aufwand von insgesamt 17 Std. à CHF 200.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer resultiert. Der Rechtsvertreterin des Gesuchgegners wird somit ein Honorar von CHF 3'661.80 inkl. MWST von CHF 261.80 aus der Gerichtskasse entrichtet.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um Rückführung der Tochter der Parteien, C.____, geboren am TT.MM.JJJJ, nach Russland wird abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 332.50 sowie die Kosten für die Entschädigung der Kindsvertretung von CHF 1'709.85 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an die Gesuchstellerin gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. Demgemäss wird dem Kindsvertreter, Prof. Dr. Jonas Schweighauser, eine Entschädigung von CHF 1'709.85 aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Gesuchstellerin bleibt zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). 4. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 3'661.80 zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit dieser Parteientschädigung bei der Gesuchstellerin wird der Rechtsvertreterin des Gesuchgegners, Advokatin Dominique Anwander, ein Honorar von CHF 3'661.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt. Mit der Zahlung geht der Anspruch in entsprechender Höhe auf den Kanton Basel-Landschaft über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

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