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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.06.2014 430 2014 82 (430 14 82)

2. Juni 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,442 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Unentgeltliche Rechtspflege / Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der obsiegenden Partei

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 2. Juni 2014 (430 14 82) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Staatliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der obsiegenden Partei bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____, Gesuchsteller gegen B. ____, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege / Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der obsiegenden Partei A. Mit Klage vom 8. Juni 2012 gelangte B. ____, vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, an das Bezirksgericht Arlesheim und beantragte, die Ehe mit C. ____ sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. Mit Entscheid vom 8. November 2012 verpflichtete die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die Ehefrau, dem Ehemann ab 1. September 2012 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Die Berufung der Ehefrau gegen dieses Urteil wies das Kantonsgericht Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 28. Januar 2013 ab. Die Entscheidgebühr wurde der Berufungsklägerin auferlegt. Zudem wurde die Berufungsklägerin verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'125.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.90 und 8 % MWST von CHF 251.65 zu bezahlen. B. Mit Eingabe vom 11. April 2014 gelangte der vormalige Rechtsvertreter des Ehemannes, Advokat A. ____, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Da die seinem Mandanten zugesprochene Parteientschädigung nachträglich nicht einbringlich sei, ersuche er darum, ihn gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO durch die Staatskasse angemessen zu entschädigen. Zum Zeitpunkt des Entscheides habe man davon ausgehen können, dass die Ehefrau über genügend finanzielle Mittel verfüge, um die Parteientschädigung auszurichten. Sie habe sich jedoch vehement geweigert, dem Ehemann Unterhaltsbeiträge sowie die Parteientschädigung zu bezahlen. Man habe die Berufungsklägerin sogar betrieben. Inzwischen sei am 26. September 2013 der Konkurs über die Gesuchsbeklagte eröffnet und mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 20. Januar 2014 für geschlossen erklärt worden. Folglich stehe fest, dass die Parteientschädigung bei der Berufungsklägerin nicht einbringlich sei. Da sein Mandant obsiegt habe, rechtfertige es sich, ihm die Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Da man die unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe, hätte er als Anwalt selbst im Falle eines Unterliegens eine Entschädigung erhalten. C. Mit Verlautbarung vom 24. April 2014 übermittelte die Gesuchsgegnerin dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim in Sachen Ehescheidung vom 24. März 2014. Dem besagten Entscheid könne man entnehmen, dass die Gerichtskosten dem Ehemann auferlegt worden seien und dieser zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 12‘339.00 verpflichtet worden sei. Eine allfällige Forderung werde daher zur Verrechnung gebracht. Erwägungen 1. Art. 122 Abs. 2 ZPO regelt für den Fall des Obsiegens der unentgeltlich prozessführenden Partei das Verhältnis zwischen der von der unterliegenden Gegenpartei zu zahlenden Parteientschädigung und der staatlichen Entschädigung für die Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne des Vorranges der Parteikostenersatzforderung und der Subsidiarität der staatlichen Entschädigung. Soweit die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist Anspruchsvoraussetzung für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. Dabei genügt es, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei „voraussichtlich“ nicht einbringlich ist. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht ein strikter Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei erforderlich ist, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden muss, dass eine Zwangsvollstreckung wahrscheinlich erfolglos bleiben wird (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 203). Der subsidiäre Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem Kanton entspricht der Höhe nach nicht der uneinbringlichen Parteientschädigung. Es besteht lediglich Anspruch auf eine „angemessene“

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO. Es handelt sich dabei um eine Art Ausfallhaftung des Kantons, welche auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege basiert (GASSER/RICKLI, Kurzkommentar zur ZPO, 2010, N 5 zu Art. 122 ZPO). Anwendbar ist mithin der Ansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112). Da die staatliche Entschädigung nicht bereits suspensiv bedingt im Kostenentscheid des Entscheides vom 28. Januar 2013 festgesetzt worden ist, muss dies in Form eines nachträglichen Entschädigungsentscheides geschehen. Die Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. c EG ZPO. 2. Der vormalige Rechtsvertreter des Ehemannes in der Scheidungssache der Parteien B. ____ gegen C. ____ beansprucht eine angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO, da die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht einbringlich gewesen sei. Im Entscheid vom 28. Januar 2013 wurde die damalige Berufungsklägerin verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'125.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.90 und 8 % MWST von CHF 251.65 zu bezahlen. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erwog dazu, dass der in der Honorarnote vom 27. Januar 2013 ausgewiesene Zeitaufwand von 10 ¼ Stunden zuzüglich 2 ¼ Stunden für die Verhandlung nicht zu beanstanden sei und der geltend gemachte Ansatz von CHF 250.00 in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen erscheine. Auch die fakturierten Auslagen von CHF 20.90 seien nicht überhöht. Im Rahmen des massgeblichen Verfahrens stellte der Vertreter des Ehemannes mit der Berufungsantwort vom 10. Dezember 2012 zwar kein formelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, sondern begnügte sich in den Rechtsbegehren damit, allein für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Allerdings erhellt aus der Begründung, dass für das fragliche Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt worden war, da der Berufungsbeklagte mittellos sei und seine Begehren nicht aussichtslos seien (vgl. S. 8 der Berufungsantwort vom 10. Dezember 2012). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im damaligen Zeitpunkt erfüllt waren und dem Berufungsbeklagten auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Advokat A. ____ bestellt worden wäre. Dieser Rechtsbeistand weist nun mit seinem Gesuch vom 11. April 2014 hinreichend deutlich nach, dass die damals gesprochene Parteientschädigung nicht einbringlich war. Vor dem Hintergrund der Ehegeschichte lässt die Betreibung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen für die Monate September bis Dezember 2012 in der Höhe von CHF 8‘000.00 freilich nicht geradewegs auf eine Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung schliessen. Es liegt auch kein Nachweis über eine erfolglose Betreibung der Parteientschädigung vor, jedoch erhellt aus dem vorgelegten Entscheid vom 20. Januar 2014, dass über die damalige Gegenpartei ein Konkursverfahren durchgeführt wurde. Dem Gesuch von Advokat A. ____ ist somit zu entsprechen und es ist ihm eine Entschädigung für den Zeitaufwand von 12 ½ Stunden zum damals massgeblichen Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde zuzüglich der Auslagen von CHF 20.90 sowie 8 % MWST aus der Staatskasse auszurichten. Eine Verrechnung dieser Entschädigung mit der Parteientschädigung, welcher der Gesuchsgegnerin aus dem Scheidungsverfahren zusteht, kommt mangels Gegenseitigkeit nicht in Frage. Für die Differenz zum vollen Honorar hat sich Advokat A. ____ weiterhin an die Gegenpartei zu halten (vgl. Botschaft zur ZPO, S. 7304).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Gemäss Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO geht der Anspruch mit der Zahlung der Entschädigung auf den Kanton über. Dabei handelt es sich um eine Legalzession im Sinne von Art. 166 OR. Die von Gesetzes wegen auf den Kanton übergehende Forderung entspricht der Parteikostenersatzforderung. Es findet somit ein Gläubigerwechsel vom unentgeltlichen Rechtsbeistand zum Kanton statt. Laut Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Nachzahlungsregelung in Art. 123 ZPO enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass die unentgeltlich prozessführende Partei von der Nachzahlungspflicht befreit wäre, wenn der Staat in die Parteikostenersatzforderung gegenüber der Gegenpartei im Umfang der von ihm zufolge Uneinbringlichkeit an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichteten Entschädigung subrogiert. Es bestehen daher zwei konkurrierende Forderungs- und Schuldverhältnisse mit dem Kanton als identischem Gläubiger: einerseits die staatliche Parteikostenersatzforderung gegenüber der Gegenpartei und anderseits die Nachzahlungsforderung gegenüber der unentgeltlich prozessführenden Partei. Für das Verhältnis der beiden Forderungen ist sinngemäss Art. 172 OR anwendbar. Danach hat der Kanton in erster Linie die auf ihn übergegangene Parteikostenersatzforderung geltend zu machen (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 77 zu Art. 122 ZPO). Subsidiär bleibt der vormalige Berufungsbeklagte zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist, sei es beispielsweise auf Grund einer entsprechenden Lohnkarriere oder eines späteren Vermögensanfalls (z.B. Erbschaft). 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch vom 11. April 2014 wird gutgeheissen und Advokat A. ____ wird eine Entschädigung von CHF 2‘452.55 inkl. Auslagen und 8 % MWST aus der Staatskasse ausgerichtet. Für die Differenz zum vollen Honorar von CHF 945.00 hat sich Advokat A. ____ an die Gegenpartei zu halten. 2. Mit der Zahlung der Entschädigung von CHF 2‘452.55 an Advokat A. ____ geht der Anspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin auf den Kanton über. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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