Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.05.2015 420 2015 62 (420 15 62)

5. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,524 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. Mai 2015 (420 2015 62) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Nichtigkeit eines trotz erhobenen Rechtsvorschlags fälschlicherweise mit dem Vermerk "Kein Rechtsvorschlag" versehenen Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls / Formale Anforderungen an ein entsprechendes Rektifikat

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich, Aktuar Daniel Noll Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Beschwerdeeingabe vom 9. März (recte: 3. März) 2015 A. Auf Veranlassung von A.____ erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxyyzzzz gegen B.____ am 22. Dezember 2014 den Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 8'400.00 zuzüglich 5.5 % Zins seit 1. März 2014 sowie über die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 06. Januar 2015. In der Folge übermittelte das Betreibungsamt dem Gläubiger am 20. Januar 2015 das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit dem gestempelten Vermerk "Kein Rechtsvorschlag".

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 stellte der Gläubiger beim Betreibungsamt das Begehren um Fortsetzung der Betreibung, worauf das Betreibungsamt am 17. Februar 2015 ein erneutes Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls vom 22. Dezember 2014 erliess, versehen mit dem gestempelten Vermerk "Rechtsvorschlag erhoben" und der handschriftlichen Ergänzung "Tel. am 7.1.15". B. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A.____ mit Eingabe vom 3. März 2015 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit den Begehren, es sei festzustellen, dass der ihm zugestellte Zahlungsbefehl mit dem Vermerk "Kein Rechtsvorschlag" rechtsgültig und somit vollstreckbar sei; eventuell sei ihm nach erfolgter Untersuchung des Sachverhalts durch die Aufsichtsbehörde das Resultat dieser Untersuchung mitzuteilen und ihm nach Einsicht in die entsprechenden Akten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe am 20. Januar 2015 das Original des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk "Kein Rechtsvorschlag" erhalten. Nachdem er gestützt darauf das Fortsetzungsbegehren gestellt habe, habe ihm das Betreibungsamt am 25. Februar 2015 den Zahlungsbefehl erneut zugestellt, diesmal mit dem Vermerk, dass Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Da eine Betreibung nicht zwei Urkunden haben könne, sei davon auszugehen, dass es sich bei einem der beiden Zahlungsbefehle um eine Urkundenfälschung handle. Er habe deshalb entsprechende Strafanzeige erhoben. Es sei anzunehmen, dass das zunächst zugestellte Gläubigerdoppel, wonach kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, korrekt ausgestellt worden und nach wie vor gültig sei. Wahrscheinlich habe jemand nachträglich – nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist – "einen angeblichen Rechtsvorschlag ins Dossier geschmuggelt". C. In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer verkenne, dass ihm mit der Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens am 17. Februar 2015 ein Rektifikat des Gläubigerdoppels zugesendet worden sei. Der Schuldner habe am 7. Januar 2015 telefonisch Rechtsvorschlag erhoben, was in der Geschäftskontrolle des Betreibungsamtes auch korrekt erfasst worden sei. Dessen ungeachtet sei das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls falsch gestempelt und verschickt worden. Durch diesen Fehler seien dem Beschwerdeführer aber keine zusätzlichen Aufwände entstanden, zumal ihm die Rückweisungskosten von CHF 19.00 erlassen worden seien. Dem Vorgang liege ein Versehen und keine strafbare Handlung zu Grunde. Faktisch sei das falsch gekennzeichnete erste Gläubigerdoppel durch das am 17. Februar 2015 versandte ersetzt worden. Alle vom ersten abgeleiteten Rechte seien darum ungültig, denn der Rechtsvorschlag sei rechtzeitig erhoben worden und daher rechtsgültig. Es obliege nun dem Gläubiger, den Rechtsvorschlag auf dem Weg der Rechtsöffnung zu beseitigen. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungssamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Das vorliegend umstrittene zweite Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls vom 22. Dezember 2014 ist eine betreibungsamtliche Verfügung, welche grundsätzlich der Beschwerde zugänglich ist. Die Urkunde wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer am 3. März 2015 der Post übergeben, sie erweist sich damit als rechtzeitig. Mit seinem Hauptbegehren macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverletzung geltend, so dass zumindest insofern auf seine Beschwerde einzutreten ist. 2. Strittig und zu prüfen ist der Einwand des Beschwerdeführers, der im zweiten Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls vom 22. Dezember 2014 vermerkte Rechtsvorschlag des Schuldners sei gar nicht oder verspätet erhoben worden und daher ohne rechtliche Wirkung. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2015 ausführt, hat der Schuldner am 7. Januar 2015 telefonisch Rechtsvorschlag erhoben. Ein vom Schuldner telefonisch erklärter Rechtsvorschlag ist grundsätzlich zulässig und gültig (vgl. B. BESSENICH, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 158, 2. Auflage, Basel 2010, zu Art. 74, N 15, S. 576 f.). Der somit frist- und formgerecht erhobene und daher gültige Rechtsvorschlag wurde als solcher auch korrekt im Betreibungsprotokoll vermerkt. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung weiter ausführt, wurde der erhobene Rechtsvorschlag beim Versand des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls indessen übersehen, weshalb auf dem Gläubigerdoppel fälschlicherweise der Vermerk, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, angebracht wurde. Dass dieses Gläubigerdoppel dem Beschwerdeführer in der Folge zugestellt wurde, vermag jedoch keine Rechtswirkungen zu verursachen, zumal es inhaltlich dem Eintrag im Betreibungsprotokoll widerspricht. Das Betreibungsprotokoll ist für seinen Inhalt nämlich grundsätzlich beweiskräftig. So schliessen auch Beurkundungen auf dem Zahlungsbefehl einen durch andere Beweismittel erbringbaren Gegenbeweis nicht aus, weshalb der Beweis des rechtzeitigen Erhebens des Rechtsvorschlages gegen eine Betreibung selbst dann noch zu erbringen ist, wenn im Gläubigerdoppel "Kein Rechtsvorschlag" amtlich bescheinigt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2009, 5A_597/2008; J.T. PETER, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 158, 2. Auflage, Basel 2010, zu Art. 8, N 12, S. 37). Nachdem aufgrund des Betreibungsprotokolls der Beweis des rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlags erbracht ist, erweist sich das dem Beschwerdeführer zugestellte Gläubigerdoppel mit dem Vermerk "Kein Rechtsvorschlag" als inhaltlich falsch und damit als nichtig. Die Beschwerde ist daher in ihrem Hauptbegehren abzuweisen. Da der vorstehend geschilderte tatsächliche Sachverhalt aus der Beschwerdevernehmlassung hervorgeht und diese dem Beschwerdeführer bereits im März 2015 zur Kenntnis zugestellt worden war, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, eine ergänzende Stellungnahme zum tatsächlichen Verlauf des Verfahrens einzureichen. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. 3. Da das dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 zugestellte Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls inhaltlich falsch und damit nichtig ist, war das Betreibungsamt von Amtes wegen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein rektifiziertes inhaltlich korrektes Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk des rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlags zur Kenntnis zu bringen. Das vom Betreibungsamt am 17. Februar 2015 erstellte und dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zugestellte Rektifikat vermag den Anforderungen an ein korrektes Rektifikat indessen nicht zu genügen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Rektifikat immer deutlich sichtbar als solches zu bezeichnen ist. Dem Gläubigerdoppel vom 17. bzw. 25. Februar 2015 fehlt dieser Hinweis gänzlich, so dass es den Eindruck erweckt, eine Kopie des dem Schuldner zugestellten Original-Zahlungsbefehls zu sein. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch den Umstand, dass das Rektifikat mit einer handschriftlichen Bescheinigung, wonach der Zahlungsbefehl am 6. Januar 2015 der Ehefrau des Schuldners ausgehändigt worden sei, sowie mit der Unterschrift eines zustellenden Beamten versehen ist. Angesichts dieser Umstände erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Abweichungen zum Original-Zahlungsbefehl den Verdacht unlauterer Vorgänge hegte. Neben dem zwingenden Erfordernis, dass ein Rektifikat immer als solches klar erkennbar zu bezeichnen ist, darf ein rektifizierter Zahlungsbefehl nicht mittels handschriftlicher Vermerke und Unterschriften eine Zustellung vorspiegeln, welche nicht stattgefunden hat. Zwar darf auch das Rektifikat des Zahlungsbefehls darüber Aufschluss geben, wann das Original des Zahlungsbefehls zugestellt wurde, welcher Person es ausgehändigt wurde und welcher Beamte die Zustellung vorgenommen hat. Dabei sind diese Angaben aber klar als Informationen zum Original-Zahlungsbefehl zu deklarieren und vorzugsweise nicht handschriftlich vorzunehmen. Namentlich darf der das Rektifikat erstellende Betreibungsbeamte die Urkunde nicht als "zustellender Beamter" unterzeichnen. Nachdem das dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zugestellte Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls den formalen Anforderungen an ein korrektes Rektifikat nicht genügt, ist das Betreibungsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein erneutes Rektifikat des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls vom 22. Dezember 2014 in Nachachtung der erwähnten Formalien zu eröffnen. 4. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen ist. Gleichzeitig ist festzustellen, dass das dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zugestellte Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls den formalen Anforderungen an ein korrektes Rektifikat nicht genügt, weshalb das Betreibungsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein erneutes Rektifikat des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls vom 22. Dezember 2014 im Sinne der Erwägungen zu eröffnen. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ein im Sinne der Erwägungen formal korrektes Rektifikat des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls vom 22. Dezember 2014 zu eröffnen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar

Daniel Noll

420 2015 62 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.05.2015 420 2015 62 (420 15 62) — Swissrulings