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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.01.2016 420 2015 427 (420 15 427)

26. Januar 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,280 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 26. Januar 2016 (420 15 427) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Nichtigkeit der Betreibung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Nichtigkeit einer Betreibung

A. Auf Betreibungsbegehren von B.____ erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. 000 am 03.03.2015 einen Zahlungsbefehl gegen A.____, c/o C.____, X.____strasse 57, D.____. Als Grund der Forderung gab der Gläubiger an: „Hr. A.____ ist mit seinem Velo am 17.08.2014 in meine offene Türe reingefahren.“. Nach zweimaliger Übergabe des Zahlungsbefehls an die Polizei zwecks Zustellung und anschliessendem Rückzug des Ge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchs um polizeiliche Zustellung wurde im Betreibungsprotokoll am 02.06.2015 vermerkt: „Zahlungsbefehl Schuldner zustellen“. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner wurde dem Gläubiger mitgeteilt, worauf dieser das Fortsetzungsbegehren stellte. Am 10.08.2015 wurde die Pfändungsankündigung im Betreibungsprotokoll vermerkt. Am 02.11.2015 ersuchte das Betreibungsamt um polizeiliche Zuführung des Schuldners zur Pfändung. Am 06.11.2015 teilte die Polizei dem Schuldner mit, er solle sich zum Betreibungsamt begeben. Am 13.11.2015 erschien der Schuldner beim Betreibungsamt Basel-Landschaft, wo er über den Stand des Betreibungsverfahrens informiert wurde. B. Am 20.11.2015 erhob der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde. Er sei am 17.08.2014 mit seinem Fahrrad in die Türe des Gläubigers gefahren. Seine Versicherung habe ihm bestätigt, dass er nicht schuld daran sei, womit die Sache für ihn erledigt gewesen sei. Erst am 13.11.2015 auf dem Betreibungsamt habe er erfahren, weshalb er überhaupt betrieben werden sollte. Der Gläubiger habe gemeint, er wohne an der X.____strasse 57 in D.____. Dort wohne aber seine Ex-Freundin. Er sei seit Jahren in E.____ wohnhaft und habe sich nie in D.____ angemeldet. Entgegen den Aussagen des Betreibungsamtes habe er den Zahlungsbefehl auch nicht auf dem Amt in Liestal abgeholt. Er habe weder den Zahlungsbefehl noch Mahnungen oder Sonstiges erhalten. Das Betreibungsamt habe ihm nicht sagen können, wer den Zahlungsbefehl abgeholt habe. Er beantrage daher, die Pfändung als nichtig zu erklären. C. Mit Vernehmlassung vom 04.12.2015 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Die Pfändungsankündigung werde per A-Post versendet, weshalb ein Zustellnachweis nicht erbracht werden könne. Der Beschwerdeführer rüge aber nicht die Zustellung der Pfändungsankündigung, sondern sei mit dem Forderungsgrund nicht einverstanden. Die Beurteilung der Forderungsberechtigung stehe jedoch nicht dem Betreibungsamt zu. Es stelle sich höchstens die Frage, ob die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel- Landschaft gegeben sei. Der Schuldner gebe seinen Wohnsitz in E.____ (ausserkantonal) an. Beim Betreibungsamt sei er jedoch mit der Adresse in D.____ an der X.____strasse 57 vermerkt. Es liege eine Aktennotiz vor, wonach sich A.____ gemäss telefonischer Auskunft des Gläubigers in D.____ bei seiner Freundin aufhalte und dort auch seinen Lebensmittelpunkt habe. Dort sei auch der Briefkasten mit seinem Namen versehen. Entscheidend sei, dass ihm der Zahlungsbefahl an dieser Adresse habe zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer gebe denn auch zu, seinen Lebensmittelpunkt in D.____ gehabt zu haben, was sich aber seit der Trennung von der Freundin verändert habe. D. Mit Verfügung vom 14.12.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Zahlungsbefehl vom 03.03.2015 und die Pfändungsankündigung vom 10.08.2015 sind betreibungsamtliche Verfügungen, welche grundsätzlich der Beschwerde zugänglich sind. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist vorab die korrekte Zustellung des Zahlungsbefehls vom 03.03.2015. Der Zahlungsbefehl ist als Betreibungsurkunde grundsätzlich dem Schuldner persönlich auszuhändigen (BGE 116 III 8) und darf deshalb nicht einfach im Briefkasten deponiert oder dort eingeworfen werden. Wenn der Schuldner an seinem Wohnort nicht persönlich angetroffen wird, kann eine sog. Ersatzzustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person erfolgen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Der Beamte, der die Zustellung tatsächlich vorgenommen hat, muss diese auf der Urkunde bescheinigen. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden (BGE 120 III 117). Die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl schafft Beweis für die Zustellung, den Parteien steht jedoch das Recht zum Gegenbeweis zu (BGE 107 III 1). Hat der Betriebene vom Inhalt eines fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehls keine Kenntnis erhalten, ist die Betreibung nichtig (BGE 120 III 117 E. 2c S. 119 mit Hinweis). Eine mögliche Nichtigkeit prüft die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. Falls der Betriebene aber trotz fehlerhafter Zustellung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt, beginnt dieser damit im Zeitpunkt der Kenntnisnahme seine Wirkung zu entfalten, wodurch auch die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags ausgelöst wird (BGE 128 III 101 E. 3, 120 III 114 E. 3b S. 116 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Entscheid Nr. 420 2014 284 des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20.01.2015 E. 2). 3. Das Zustellungszeugnis gemäss den Vorgaben von Art. 72 SchKG sichert in der Regel den Beweis für die Zustellung des Zahlungsbefehls (Bl SchK 1988 S. 231). Der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs liegt keine Ausfertigung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 000 vor. Mithin ist keine Bescheinigung eines Zustellbeamten aktenkundig, wann und an wen er den Zahlungsbefehl Nr. 000 ausgehändigt hat. Aus dem Betreibungsprotokoll ergibt sich unter dem 02.06.2015 als Aktivität nur „Zahlungsbefehl Schuldner zustellen“. Es fragt sich, ob damit eine Zustellung des Zahlungsbefehls rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Protokolle und Register sind gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. Die den Protokollen und Registern verliehene qualifizierte Beweiskraft bezieht sich nur auf jenen tatsächlichen Urkunden- und Registerinhalt, der amtliche Handlungen festhält oder vom Betreibungs- oder Konkursbeamten aufgrund eigener Wahrnehmung bestätigt werden kann. Die qualifizierte Beweiskraft bezieht sich also vor allem darauf, wann, wo sowie von wem und gegenüber wem eine bestimmte Erklärung abgegeben wurde. Entsprechend kann z.B. ein Protokoll nicht den Nachweis des Versandes einer schriftlichen Mitteilung erbringen (BSK SchKG I-Peter, Art. 8 N 11). Daraus folgt, dass mit dem obigen Eintrag im Betreibungsprotokoll der Nachweis einer ordentlichen Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. 000 an den Schuldner in der gesetzlichen Form gemäss Art. 72 SchKG nicht erbracht werden kann. Da auch sonst kein Nachweis vorliegt, dass der Schuldner vom Zahlungsbefehl Nr. 000 Kenntnis erlangt hätte, erweist sich die Betreibung Nr. 000 als nichtig.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinzu kommt, dass es dem Schuldner im vorliegenden Fall gelingt, begründete Zweifel an der Richtigkeit des Eintrags im Betreibungsprotokoll vom 02.06.2015 zu erwecken. Die Haftpflichtversicherung des Schuldners hat einen Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs des Gläubigers mit dem Hinweis auf fehlendes schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers abgelehnt und dies auch dem Schuldner mitgeteilt. Hätte er den Zahlungsbefehl für die Rechnung dieser Reparaturkosten zur Kenntnis erhalten, so hätte der Schuldner aufgrund der ihm bekannten Beurteilung seiner Haftpflichtversicherung sicherlich Rechtsvorschlag erhoben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Betreibungsamt aufgrund einer vom Gläubiger angegebenen falschen Schuldneradresse keine rechtswirksame Zustellung des Zahlungsbefehls vornehmen konnte, so dass die Betreibung nichtig ist. Für die betreibungsrechtliche Durchsetzung der Forderung ist daher der Gläubiger gehalten, ein erneutes Betreibungsbegehren einzureichen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamts Basel-Landschaft nichtig ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Hansruedi Zweifel

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