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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.01.2016 420 2015 426 (420 15 426)

26. Januar 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·720 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 26. Januar 2016 (420 15 426) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, unverschuldetes Hindernis

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Gesuchstellerin gegen B.____, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

A. Der auf Betreibungsbegehren der B.____ vom Betreibungsamt Basel-Landschaft ausgestellte Zahlungsbefehl Nr. 000 wurde der Schuldnerin am 27.10.2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 07.11.2015 (Postaufgabe 09.11.2015) an das Betreibungsamt Basel-Landschaft erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 12.11.2015 wies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag zufolge verspäteter Erhebung zurück und wies die Schuldnerin auf Art. 33 Abs. 4 SchKG hin. Mit Schreiben vom 19.11.2015 (Postaufgabe 20.11.2015) wandte sich die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuldnerin an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie wisse, dass sie einen Tag zu spät Rechtsvorschlag erhoben habe, aber man könnte manchmal auch flexibel sein. Sie sei berufstätig, weshalb es nicht immer möglich sei, am Abend noch Briefe aufzusetzen, um solche Fristen einzuhalten. Es sei ihr nicht möglich, diese Schulden zu begleichen. Sie ersuche daher darum, ihr den Rechtsvorschlag zu gewähren. B. Mit Eingabe vom 07.12.2015 teilte das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Innert Frist erfolgte seitens der Gläubigerin kein Verzicht auf die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Rechtsvorschlagsfrist. C. Mit Verfügung vom 10.12.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet. Erwägungen 1. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der ihm angesetzten Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Handelt es sich um Fristen, die vom Betreibungsamt angesetzt wurden, so ist für den Entscheid über das Gesuch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachlich zuständig. Da die Rechtsvorschlagsfrist vom Betreibungsamt im Zahlungsbefehl angesetzt wird, ist die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des hier in Frage stehenden Gesuchs zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Das Vorgehen zur Einreichung eines solchen Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird dem Betriebenen unter Ziff. 8 des Informationsblatts erläutert, auf welches im Zahlungsbefehl verwiesen wird und welches beim Betreibungsamt und im Internet unter www.betreibungsschalter.ch bezogen werden kann. Das Gesuch der Schuldnerin wurde innert der 10-tägigen Frist seit Zurückweisung des verspäteten Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt eingereicht. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf das Gesuch vom 19.11.2015 um Gewährung des Rechtsvorschlags einzutreten. 2. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Liestal ist am 06.11.2015 unbenutzt abgelaufen. Im SchKG ist die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft. Demzufolge ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 33 N 10). Die Gesuchstellerin begründet das Gesuch damit, dass sie um zeitliche Flexibilität bei der Entgegennahme ihres Rechtsvorschlags gemäss Schreiben vom 07.11.2015 ersuche und dass das Fristversäumnis

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Berufstätigkeit zuzuschreiben sei. Die gesetzliche Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags lässt keine verspätete Entgegennahme des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt zu. In der Berufstätigkeit der Schuldnerin kann keine Entschuldigung dafür erblickt werden, gesetzliche Fristen nicht einzuhalten. Die von der Schuldnerin genannten Gründe stellen somit kein unverschuldetes Hindernis dar. Folglich ist das Gesuch vom 19.11.2015 um Gewährung des Rechtsvorschlags abzuweisen. 3. Art. 20a Abs. 5 SchKG sieht vor, dass die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind. Davon abweichend sind die Verfahren betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG kostenpflichtig (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 33 N 16). Vorliegend ist die entsprechende Gerichtsgebühr auf pauschal CHF 100.00 festzulegen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 100.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Hansruedi Zweifel

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