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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.11.2015 420 2015 284 (420 15 284)

3. November 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,210 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Pfändungsvollzug; Berechnung des Existenzminimums

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. November 2015 (420 15 284) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Verrechnungsanspruch des Arbeitgebers bei Lohnpfändung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Berechnung des Existenzminimums A. Am 13. August 2015 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen A.____, wohnhaft in X.____, eine Lohnpfändung. Dabei ermittelte es ein monatliches Existenzminimum des Schuldners von CHF 5'368.00. Der monatliche Nettoverdienst des Schuldners wurde auf CHF 7‘178.00 beziffert, so dass eine pfändbare Quote von CHF 1‘810.00 pro Monat resultierte.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 18. August 2015 gelangte der Schuldner, vertreten durch Advokat Bruno Muggli aus Birsfelden, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er liess beantragen, dass die Verfügung betreffend Lohnpfändung vom 13. August 2015 aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass kein pfändbares Einkommen vorliege, alles unter o/e Kostenfolge. In der Begründung liess der Schuldner zusammenfassend vortragen, bei der Pfändung sei ein Darlehen, welches ratenweise mit seinem Lohn verrechnet werde, in der Notbedarfsrechnung zu berücksichtigen. Die Nichtzulassung von CHF 1'500.00 pro Monat sei mit einer Gläubigerbevorzugung begründet worden. In der Tat handle es sich bei der Verrechnung allerdings um ein Institut, welches auch im Falle eines Konkurses durchschlagen würde. Da die Rückzahlung des Darlehens schon vor der Pfändung fällig gewesen sei, sei diese Position zuzulassen. Wenn dies nicht geschehe, werde dem Institut der Verrechnung die Basis entzogen und der entsprechende Darlehensgläubiger in seinen berechtigten Interessen geschmälert. Die Rückzahlung des Darlehens laufe bis Januar 2016; bis Ende Dezember 2015 mit CHF1'500.00 und im Januar 2016 mit CHF 542.15. Im Weiteren seien die Prämien für die Säule 3a in Höhe von monatlich CHF 564.00 in der Notbedarfsrechnung einzubeziehen. Einem Entscheid des Bundesgerichts könne entnommen werden, dass Prämien für Lebensversicherungen, soweit sie anstelle der obligatorischen Vorsorge treten, berücksichtigt werden müssten. Im vorliegenden Fall seien bei der Ehescheidung des Schuldners vom Pensionskassenkapital CHF 21’986.60 von insgesamt CHF 55'4430.00 an dessen Ehefrau überwiesen worden, womit Ende 2014 nur noch Pensionskassenansprüche von rund CHF 33'000.00 bestehen würden. Da der Beschwerdeführer nächstes Jahr bereits sein 60. Lebensjahr erreiche, werde er seine Pensionskasse mit Hilfe seines Arbeitgebers bis zur Pensionierung nur noch bis maximal CHF 100'000.00 aufbauen können und somit im Pensionsalter armengenössig. Da vorliegend von einer absoluten Mangellage zu sprechen sei, seien die Prämien in den Notbedarf einzurechnen, zumal auch der Gesetzgeber die Prämie steuerlich im Sinne der Altersvorsorge begünstigt habe. Somit seien die Prämien der Säule 3a wie die der Pensionskasse zu behandeln, welche im Notbedarf ebenfalls berücksichtigt würden, indem sie vom Lohn abgezogen würden. Letztlich sei der monatliche Auszahlungsbetrag für den Beschwerdeführer tiefer als sein Existenzminimum. C. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers gehe es nicht an, Schulden aus Darlehen oder ganz generell Schuldenamortisationen bei Dritten, dem Existenzminimum anzurechnen. Dies würde zu einer unzulässigen Schlechterstellung der Betreibungsgläubiger gegenüber dem Darlehensgläubiger führen. Im Weiteren handle es sich bei den Prämien für die Säule 3a nicht um zwingende Sozialbeiträge. Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen könne nicht berücksichtigt werden. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der das Pfändungsprotokoll anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes zum Existenzminimum nicht einverstanden ist, hat somit innert zehn Tagen seit der Zustellung des Pfändungsprotokolls Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 13. August 2015 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Schuldners die Pfändung vollzogen. Die Beschwerde, welche am Freitag, 28. August 2015, der Schweizerischen Post übergeben worden war, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden laut Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz bloss insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden. Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. 3.1 Die angefochtene Berechnung des Existenzminimums basiert auf dem Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 13. August 2015. Das Betreibungsamt Basel- Landschaft legte daselbst den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Schuldners auf CHF 5'368.00 fest und verfügte per Ende August 2015 eine Lohnpfändung von monatlich CHF 1‘810.00. Der Schuldner lässt mit der Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll monieren, dass ein Darlehen, welches ratenweise mit seinem Lohn verrechnet werde, in der Notbedarfsrechnung zu berücksichtigen sei. Da die Rückzahlung des Darlehens schon vor der Pfändung fällig gewesen sei, sei diese Position zuzulassen. Wenn dies nicht geschehe, werde dem Institut der Verrechnung die Basis entzogen und der entsprechende Darlehensgläubiger in seinen berechtigten Interessen geschmälert. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hält dagegen, es gehe nicht an, Schulden aus Darlehen bzw. Schuldenamortisationen bei Dritten dem Existenzminimum anzurechnen. Dies würde zu einer unzulässigen Schlechterstellung der Betreibungsgläubiger gegenüber dem Darlehensgläubiger führen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erachtet die Beschwerde des Schuldners als begründet, wenn auch aus anderen Gründen als den geltend gemachten. Das Bundesgericht hat sich in älteren Entscheiden zum Vorgehen des Betreibungsamtes bei Lohnpfändungen geäussert, wenn ein Verrechnungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Lohnschuld geltend gemacht wird (vgl. BGE 40 III 154 E. 3; 51 III 59 ff.). Bewegt sich die zur Verrechnung angemeldete Gegenforderung innerhalb des über das Existenzminimum hinausgehenden Betrages, so kann sich das Betreibungsamt nicht einfach auf den Standpunkt stellen, die Betreibungsforderung gehe der Verrechnungsforderung vor. Damit würde dem Arbeitgeber, solange die Pfändung des Lohnes dauert, die Verrechnung seiner Forderung mit dem Lohn seines Arbeitnehmers nämlich verunmöglicht bzw. erschwert. Das bedeutete eine Bevorzugung der Betreibungsgläubiger, die der materiellen Rechtslage widerspräche. Wer eine verrechenbare Gegenforderung hat, ist damit von vorneherein in einer ähnlichen Stellung wie ein Pfändungsgläubiger, der die Deckung ja schon in der Hand hat. Die Stellung des Verrechnungsgläubigers zeichnet sich gegenüber jener des Pfändungsgläubigers dadurch aus, dass er einzig eine Verrechnungserklärung abzugeben hat, um sich Deckung zu verschaffen. Dem hat das Betreibungsamt Rechnung zu tragen, indem die Lohnforderung im pfändbaren Umfange zwar eingepfändet wird, den der Verrechnung unterliegenden Teil der Lohnforderung jedoch als bestrittene Forderung in der Pfändungsurkunde vermerkt. Solange das Verrechnungsrecht nicht durch ein richterliches Urteil beseitigt ist, kann die Lohnforderung nicht in voller Höhe einbezogen werden. Das Betreibungsamt hat somit in gleicher Weise vorzugehen wie bei der Pfändung einer bestrittenen Lohnforderung. Es hat das Existenzminimum des Lohngläubigers festzustellen und den allfälligen Lohnüberschuss mit der Bemerkung zu pfänden, der Lohnschuldner mache am Überschuss einen Verrechnungsanspruch geltend, die Zahlungspflicht sei daher bestritten. Der der Verrechnung unterliegende Teil der Lohnforderung ist zu beziffern und kann als bestritten versteigert oder den betreibenden Gläubigern im Sinne von Art. 131 SchKG zur Einziehung angewiesen werden. Hält dann der Lohnschuldner gegenüber der Eintreibung des verrechneten Lohnteils an seiner Gegenforderung und seinem Verrechnungsrecht fest und erhebt er Rechtsvorschlag, so ist es Sache seiner Betreibungsgläubiger, den Lohnanspruch gerichtlich geltend zu machen und im angehobenen Zivilprozess den Nachweis zu leisten, dass das vom Arbeitgeber behauptete Darlehen entweder nicht geleistet worden sei oder dass ihm dafür ein Verrechnungsrecht nicht zustehe. Sollte dieser Nachweis gelingen oder der Richter die Verrechnungseinrede zurückweisen, so hätte der Lohnschuldner den betreffenden Betrag an die Berechtigten nachzubezahlen. Bis dahin muss davon ausgegangen werden, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe diesem das behauptete Darlehen tatsächlich gewährt und müssen die Rückzahlungsraten durch Verrechnung mit der Lohnforderung gemäss Bestätigung vom 18. August 2015 vereinbarungsgemäss in Abzug gebracht werden. Ist der Drittschuldner des Betriebenen gleichzeitig dessen Gläubiger und steht ihm ein Verrechnungsrecht zu, so kann ihm dieses Verrechnungsrecht vom Betreibungsamt in der Betreibung durch einen anderen Gläubiger nicht entzogen werden. Indem das Betreibungsamt diese Sachlage in der Pfändungsverfügung unbeachtet lässt, bewirkt es im Ergebnis entweder eine unzulässige Vereitelung des Verrechnungsrechts des Arbeitgebers oder einen Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkte gutzuheissen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Im Weiteren beansprucht der Beschwerdeführer, dass bei der Berechnung seines Existenzminimums die Prämien für die Säule 3a in Höhe von monatlich CHF 564.00 einbezogen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Prämien für Lebensversicherungen im Notbedarf zu berücksichtigen, soweit sie anstelle der obligatorischen Vorsorge treten würden. Nach der Ehescheidung verfüge er per Ende 2014 nur noch über Pensionskassenansprüche von rund CHF 33'000.00. Er erreiche nächstes Jahr sein 60. Lebensjahr und könne bis zur Pensionierung nur noch maximal CHF 100'000.00 über die beruflichen Vorsorge ansparen. Damit er nach der Pensionierung nicht unterstützungsbedürftig werde, seien die Zahlungen an die Vorsorgeeinrichtung der dritten Säule anzurechnen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft entgegnet, bei den Prämien für die Säule 3a handle es sich nicht um zwingende Sozialbeiträge. Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen könne nicht berücksichtigt werden. 4.2 Im Zusammenhang mit der durch den Schuldner aufgeworfenen Fragestellung halten die massgeblichen Richtlinien ausdrücklich fest, dass im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf. Das Bundesgericht erwog im Entscheid 93 III 18, dass Beiträge an eine Pensionskasse nur soweit vom pfändbaren Lohn abgezogen werden dürfen, als sie vom Schuldner zwangsweise geleistet werden. In BGE 134 III 323 führte das Bundesgericht aus, dass bei der Berechnung des Existenzminimums keine Ausnahme vom Grundsatz der alleinigen Berücksichtigung der notwendigen und unerlässlichen Auslagen zu machen sei mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer, wenn er auf diese freiwillige Versicherung verzichten müsse, wegen seines Gesundheitszustandes in Zukunft keine solche Versicherung mehr abschliessen könnte. Seine Lage weiche nicht von der anderer Versicherter ab, die aus finanziellen Gründen eine Zusatzversicherung beenden müssten, die sie abgeschlossen hätten, als ihre Lage ihnen dies ermöglicht habe. Art. 93 SchKG sehe nur die Berücksichtigung der Grundbedürfnisse des Schuldners vor. Sie entsprächen ausserdem dem Interesse der Gläubiger, die nicht zur Finanzierung von Versicherungsleistungen, die über die Deckung der Grundbedürfnisse des Schuldners hinausgingen, beizutragen hätten. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hält mit der herrschenden Lehre dafür, dass diese Rechtsprechung (sinngemäss) auch für freiwillige Zahlungen an eine Vorsorgeeinrichtung der dritten Säule zu gelten hat (vgl. VONDER MÜHLL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N 27 zu Art. 93 SchKG; KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N 43 zu Art. 93 SchKG). Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass nur nicht freiwillig erbrachte Beiträge an Sozialversicherungseinrichtungen im Notbedarf zu berücksichtigen sind, wird nur für selbständig erwerbende Schuldner erwogen, welche eine für sie freiwillige Unfallversicherung im Rahmen des UVG oder eine für sie freiwillige berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG abgeschlossen haben. Vorliegend ist der Schuldner als Betriebsmitarbeiter bei der Zimmermann Verfahrenstechnik AG angestellt, so dass ein Einbezug der Prämien für die freiwillige berufliche Vorsorge klarerweise nicht gerechtfertigt ist. 5. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Schuldners in der Sache teilweise begründet ist. Art. 21 SchKG sieht im Falle der Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich nur die Aufhebung oder Berichtigung der angefochtenen Verfügung oder Entscheidung vor. Die Möglichkeit der Rückweisung der Angelegenheit an das Betreibungsamt ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme vom Rückweisungsverbot kann

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn das Betreibungsamt ganze Sachverhalts- und Rechtskomplexe nicht abgeklärt oder nicht behandelt hat. Im vorliegenden Falle ist die Sache im Sinne der obigen Erwägungen an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zurückzuweisen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Damit stösst das Begehren des Schuldners zu den sog. ordentlichen Kosten ins Leere. Zumal gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG die Zusprechung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist, kann auch dem im Kostenantrag des Beschwerdeführers enthaltenen Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung nicht entsprochen werden. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, im Sinne der Erwägung 3.2 vorzugehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Andreas Linder

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