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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.10.2015 420 2015 267 (420 15 267)

27. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·787 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 27. Oktober 2015 (420 15 267) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Stéphanie Baumgartner

Parteien A.____, Gesuchsteller gegen B.____ AG, vertreten durch C.____ AG, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. 21517544 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft

A. Am 25. März 2015 erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf Begehren der B.____ AG, vertreten durch die C.____ AG, unter der Nummer 000 einen Zahlungsbefehl gegen A.____. Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner gemäss Betreibungsprotokoll am 16. April 2015 zugestellt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015, gelangte der Schuldner sinngemäss mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist an die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft. Diese übermittelte das am 24. Juli 2015 eingegangene Gesuch zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Gesuchsteller beschwerte sich gegen eine angeblich am 3. Juli 2015 erhaltene Pfändungsankündigung und machte im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund einer Auskunft des Betreibungsamtes telefonisch Rechtvorschlag erhoben und gedacht, dass dies verbindlich sei. Er hoffe, dass der Pfändungsvollzug nochmals neu aufgelegt werden könne, damit er die Möglichkeit erhalte, den Rechtsvorschlag nochmals zu erheben.

C. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. August 2015 wurde der Gesuchsteller angefragt, ob er an seiner Eingabe festhalten wolle und ihm Frist bis zum 20. August 2015 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 100.00 gesetzt. Im Weiteren wurde dem Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit keine aufschiebende Wirkung gewährt und der Gesuchsteller auf die Möglichkeit des kostenlosen Rückzugs seines Gesuches hingewiesen.

D. Mit Stellungnahme vom 4. September 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft die Abweisung des Gesuchs, da nicht bestätigt werden könne, dass telefonisch Rechtsvorschlag erhoben worden sei und die Beweislast diesbezüglich beim Gesuchsteller liege.

E. Die Gläubigerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der ihm angesetzten Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Handelt es sich um Fristen, die vom Betreibungsamt angesetzt wurden, so ist für den Entscheid über das Gesuch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Da die Rechtsvorschlagsfrist vom Betreibungsamt im Zahlungsbefehl angesetzt wird, ist die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des hier in Frage stehenden Gesuchs zuständig. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG), wobei der Betriebene für die Erklärung des Rechtsvorschlags die Beweislast trägt (RALPH MALACRIDA/LUKAS P. ROESLER, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 74 N 4). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es ist gemäss den Angaben des Gesuchstellers davon auszugehen, dieser habe am 3. Juli 2015 bemerkt, dass sein angeblich telefonisch deponierter Rechtsvorschlag nicht berücksichtigt worden ist, da er die Pfändungsankündigung vom 10. Juni 2015 erhalten hat. Die zehntägige Frist zur Einreichung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hat somit am 4. Juli 2015 zu laufen begonnen und endete am 13. Juli 2015. Die Frist ist eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Das eingereichte Gesuch datiert zwar vom 3. Juli 2015, jedoch vermerkte das Betreibungsamt dessen Eingang erst am 24. Juli 2015. Im Hinblick darauf erscheint es unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller sein Gesuch fristgerecht, d.h. bis am 13. Juli 2015, der Schweizerischen Post übergeben hat. Seine Eingabe ist somit nicht rechtzeitig erfolgt, zumal der Gesuchsteller die Einhaltung der Frist auch nicht zu belegen vermag. Im Weiteren fehlt es zudem an einer genügenden Begründung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, weshalb darauf in der Folge nicht einzutreten ist. 3. Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde ist das Verfahren betreffend die Wiederherstellung des Rechtsvorschlags kostenpflichtig (Amtsbericht 1997, S. 39). Trotz Nichteintreten auf das Verfahren hat der Gesuchsteller das vorliegende Verfahren um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist veranlasst und hat daher die Kosten zu tragen. Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf pauschal CHF 100.00 festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 100.00 geht zu Lasten des Gesuchstellers. Präsident

Thomas Bauer Aktuarin i.V.

Stéphanie Baumgartner

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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