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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.08.2015 420 2015 214 (420 15 214)

25. August 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,187 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 25. August 2015 (420 15 214) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuarin i.V. Stéphanie Baumgartner

Parteien A.____, Gesuchsteller gegen B.____ AG, vertreten durch C.____ AG, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel- Landschaft A. Am 24. April 2015 erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf Begehren der B.____ AG, vertreten durch die C.____ AG, unter der Nummer 000 einen Zahlungsbefehl gegen A.____. Dieser Zahlungsbefehl wurde laut Bescheinigung am 4. Mai 2015 an dessen Ehefrau zugestellt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2015, welche am 24. Juni 2015 der Schweizerischen Post übergeben wurde, gelangte der Schuldner mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Frau habe den Zahlungsbefehl entgegengenommen und vergessen, ihm diesen zu geben. Deshalb habe er den Zahlungsbefehl nicht berücksichtigen können. Ohnehin habe er nie einen Vertrag mit der Gläubigerin geschlossen und dieser bereits telefonisch angekündet, im Falle der Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben. C. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Abweisung des Gesuchs, da der Zahlungsbefehl nicht der Ehefrau, sondern dem Schuldner persönlich zugestellt worden sei. Jedenfalls stehe kein anderer Vermerk in den Unterlagen. D. Die Gläubigerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der ihm angesetzten Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Handelt es sich um Fristen, die vom Betreibungsamt angesetzt wurden, so ist für den Entscheid über das Gesuch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Da die Rechtsvorschlagsfrist vom Betreibungsamt im Zahlungsbefehl angesetzt wird, ist die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des hier in Frage stehenden Gesuchs zuständig. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Das Vorgehen zur Einreichung eines solchen Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird dem Betriebenen auf dem Zahlungsbefehl unter Ziff. 3 erläutert. Das vom 20. Juni 2015 datierende Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wurde am 24. Juni 2015 der Schweizerischen Post übergeben. Es wird davon ausgegangen, das Gesuch sei fristgerecht eingereicht worden, weshalb in der Folge darauf einzutreten ist. 2. Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG ist eine Wiederherstellung einer verpassten Frist nur möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist. Im Gegensatz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, welche die Wiederherstellung erlaubt, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. Art. 148 ZPO), ist im SchKG die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft. Demzufolge ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, muss mithin unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein. Obwohl in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob ein unverschuldehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes Hindernis für das entsprechende Fristversäumnis verantwortlich war, können aufgrund der Rechtsprechung Kriterien gebildet werden, die auf das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses schliessen lassen: Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe. Eine blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt nicht, sondern der Schuldner muss durch Indizien dartun, dass er wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft (FRANCIS NORDMANN, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 33 N 10 ff. mit Hinweisen). 3. Vorliegend führt der Gesuchsteller als Hindernis, welches ihm die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags verunmöglicht habe, das Versäumnis seiner Ehefrau an, ihm den entgegengenommenen Zahlungsbefehl zu geben. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (sog. Ersatzzustellung). Indem das Gesetz für eine Ersatzzustellung verlangt, dass die Person, an welche die Betreibungsurkunde ausgehändigt wird, zum Haushalt des Betreibungsschuldners gehört und erwachsen ist, geht es davon aus, dass diese die Betreibungsurkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergibt (vgl. PAUL ANGST, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 64 N 19). Die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft an die Ehefrau des Schuldners, welche mit ihm im gleichen Haushalt lebt, ist gültig erfolgt, weshalb die Rechtsvorschlagsfrist zu laufen begann. Das lediglich behauptete Versäumnis der Ehefrau des Gesuchstellers, diesen über den Eingang des Zahlungsbefehls zu orientieren, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar und ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich. Der Schuldner und heutige Gesuchsteller hätte mithin seine Ehefrau über mögliche Betreibungen gegen ihn informieren und über das Vorgehen im Falle einer Zustellung eines Zahlungsbefehls instruieren müssen, zumal der Gesuchsteller ohnehin mit einer Betreibung der Gläubigerin rechnete. Soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, keinen Vertrag mit der Gläubigerin geschlossen zu haben, betrifft dies eine materiellrechtliche Frage, welche im vorliegenden Verfahren von der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht zu beurteilen ist. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Betriebenen ist demnach abzuweisen. Will der Gesuchsteller die Forderung bestreiten und die weitere Fortsetzung der Betreibung verhindern, so bleibt ihm die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht gemäss Art. 85a SchKG eine Klage auf Feststellung, dass die betriebene Forderung nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang bestehe, einzureichen. Diese Klage dient insbesondere als Notbehelf, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden ist (BGE 125 III 149). Schliesslich kann er für den Fall, dass er durch Unterlassung oder Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Bezahlung einer Nichtschuld gezwungen wird, innerhalb eines Jahres nach der Bezahlung auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern (Art. 86 Abs. 1 SchKG). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde ist das Verfahren betreffend die Wiederherstellung des Rechtsvorschlags kostenpflichtig (Amtsbericht 1997, S. 39). Da der Gesuchsteller unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Die Aufsichtsbehörde setzt die Entscheidgebühr auf CHF 100.00 fest, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Pauschalgebühr, mit der auch die Auslagen als mit abgedeckt gelten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 100.00 geht zu Lasten des Gesuchstellers. Präsident

Thomas Bauer Aktuarin i.V.

Stéphanie Baumgartner

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