Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 25. August 2015 (420 15 208) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Nichtigkeit einer Betreibung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuarin i.V. Stéphanie Baumgartner
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Nichtigkeit einer Betreibung
A. Auf Betreibungsbegehren von B.____, wurde gegen A.____ in der Betreibung 000 des Betreibungsamtes Liestal am 8. Juni 2015 ein Zahlungsbefehl über CHF 257‘000.00 ausgestellt. Als Grund der Forderung wurde "Gemäss Rechnung vom 29.05.2015, Objekt: Neubau
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht MFH X.____weg 11, 4460 Gelterkinden" angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 15. Juni 2015 zugestellt, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. B. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A.____ mit Eingabe vom 19. Juni 2015 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft und begehrte die Feststellung der Nichtigkeit der besagten Betreibung. Im Weiteren sei der Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2015 aufzuheben und das Betreibungsamt Basel-Landschaft anzuweisen, den Registereintrag zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer machte geltend, es handle sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche, nur aus Schikane angestrengte Betreibung, welche als "Retourkutsche" zu werten sei, da er zuvor selbst rechtliche Schritte gegen den Gläubiger eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, er gehöre zu den Stockwerkeigentümern eines Mehrfamilienhauses am X.____weg 11 in Gelterkinden, welches der Gläubiger als Generalunternehmer erstellt habe. Da dieser Werklohnforderungen nicht bezahlt habe, ständen fünf Bauhandwerkerpfandrechte vor der Eintragung, weshalb letztlich die Verwertung der Wohnungen drohe. Eine einvernehmliche Lösung habe bisher mit dem Gläubiger nicht gefunden werden können, darum hätten der Beschwerdeführer sowie weitere Stockwerkeigentümer ein Schlichtungsgesuch eingereicht. Zudem habe der Gläubiger dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erstellung des Mehrfamilienhauses zu viele Leistungen in Rechnung gestellt bzw. Minderleistungen nicht rückvergütet. Deshalb habe der Beschwerdeführer Rechnung gestellt resp. die Betreibung gegen den Gläubiger eingeleitet.
C. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2015 beantragte der Gläubiger die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe aufgrund öffentlicher Diffamierung und Verleumdung des Beschwerdeführers einen erheblichen Bonitätsverlust sowie einen wirtschaftlichen Schaden erlitten, welcher von seinem Anwalt auf CHF 257‘000.00 beziffert werde.
D. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wies mit Stellungnahme vom 29. Juni 2015 darauf hin, dass es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit der Betreibung nicht habe feststellen können. Zwar sei die Nichtigkeit in Folge offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit von den Behörden von Amtes wegen zu beachten, die Anforderungen der Offensichtlichkeit seien jedoch gemäss der bisherigen Rechtsprechung sehr hoch definiert worden. Aufgrund des genannten Forderungsgrundes habe das Betreibungsamt im vorliegenden Fall keine offensichtliche Schikanebetreibung feststellen können, zumal dem Betreibungsamt auch keine sachliche Prüfungsobligation obliege.
Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht führt werden. Der Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2015 stellt mithin ein zulässiges Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde muss grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden. Falls Nichtigkeitsgründe vorgebracht werden, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG), muss keine Frist zur Geltendmachung eingehalten werden, da die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen. Sie kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann (BGE 121 III 142 E. 2; KURT AMMON/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 RZ. 34). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Auf die vorliegende Beschwerde ist in der Folge einzutreten. 2.1 Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. In der auf Geldzahlung gerichteten Zwangsvollstreckung gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG bildet denn auch weder die Forderung selbst noch die sie allenfalls verkörpernde Urkunde den Vollstreckungstitel, sondern einzig der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl. Der Schuldner hat daher gegen diesen etwas zu unternehmen, wenn er sich dem weiteren Vollstreckungsverfahren widersetzen will. Unterlässt er den Rechtsvorschlag oder ersucht er nicht mit Erfolg um Wiederherstellung der Frist nach verpasstem Rechtsvorschlag (Art. 33 Abs. 4 SchKG), so läuft er Gefahr, dass sein Vermögen gepfändet und anschliessend verwertet wird, auch wenn die Forderung nicht mehr besteht oder gar nie bestanden hat (BGE 125 III 149 E. 2). Nur ganz ausnahmsweise kann eine Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein, zumal gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen ist. Solange aber der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines bestehenden oder vermeintlichen Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch in aller Regel ausgeschlossen (BGE 115 III 18 E. 3b; 113 III 2 E. 2b). Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind grundsätzlich nicht befugt, die materielle Begründetheit einer Betreibungsforderung zu prüfen, und sie dürfen nicht abklären, ob die Forderung in rechtsmissbräuchlicher Weise erhoben wird. Die Beanstandung des Betriebenen gegenüber dem Betreibungsamt darf sich also nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1 mit weiteren Nachweisen). Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber ganz offensichtlich sachfremde Ziele, die nicht das Geringste mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie dies etwa der Fall ist, wenn es dem Betreibenden offensichtlich einzig um Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des Betriebenen geht, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Nur in solchen Fällen ist das Betreibungsamt befugt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern. Die Wahrnehmung einer solchen offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit und deren Ahndung – die Weigerung, einen Zahlungsbefehl http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszustellen – sind Verpflichtungen des Betreibungsamtes rein verfahrensrechtlicher Natur und beinhalten keine Kognition im materiellen Bereich, d.h. keine Beurteilung der Forderung selbst (KARL WÜTHRICH/PETER SCHOCH, Basler Kommentar SchKG I, Art. 69 SchKG N 16). 2.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls bzw. der Betreibung im Sinne von Art. 22 SchKG geltend, da sie schikanös erfolgt sei. Die umstrittene Betreibung stützt sich auf eine Forderung über CHF 257'000.00, deren Bestand der Beschwerdeführer bestreitet. Die als Forderungsurkunde angeführte Rechnung vom 29. Mai 2015 bezüglich "Objekt: Neubau MFH X.____weg 11, 4460 Gelterkinden" gebe es laut dem Beschwerdeführer nicht, vielmehr bezwecke der Gläubiger seine Kreditwürdigkeit zu schädigen, um den beabsichtigten Kauf einer Wohnung in besagtem Mehrfamilienhaus zur Ablösung der Bauhandwerkerpfandrechte zu verhindern resp. es handle sich um eine "Retourkutsche" aufgrund der gegen den Gläubiger eingeleiteten rechtlichen Schritte. Dies zeige sich insbesondere durch die zeitliche Nähe zwischen der Einreichung des Schlichtungsgesuchs und der Einleitung der Betreibung. Demgegenüber wirft der Gläubiger dem Beschwerdeführer Rufschädigung vor, weshalb ihm ein Schaden in der Höhe von CHF 257'000.00 entstanden sei. Ob die bestrittene Forderung tatsächlich besteht, ist eine materiellrechtliche Frage, welche aber weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft im vorliegenden Verfahren überprüft werden darf. In Würdigung der erwähnten Gesamtumstände gelangt die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Schluss, dass der qualifizierte Ausnahmefall, welcher ein Eingreifen des Betreibungsamtes oder auf Beschwerde hin der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen rechtfertigen würde, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Aus dem Umstand, dass die Betreibung kurz nach Einreichung des Schlichtungsgesuches eingeleitet worden ist, lässt sich nicht ohne Weiteres schliessen, es handle sich bei der Betreibung um einen reinen Racheakt. Die geltend gemachte Forderung ist zwar vor dem Hintergrund der Ausführungen des Betriebenen in seiner Eingabe vom 19. Juni 2015 in der Tat zweifelhaft. Es erscheint hingegen nicht geradezu in die Augen springend, dass mit der Betreibung offensichtlich und ausschliesslich Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben und die ganz offensichtlich nicht in einem Forderungsverhältnis zwischen den Parteien eingebettet sein könnten. Der Betreibende begründet im Beschwerdeverfahren seine Forderung mit dem rufschädigenden Verhalten des Beschwerdeführers, woraus ihm ein Schaden entstanden sei. Bei dem in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 257'000.00 handelt es sich auch nicht um eine völlig übersetzte Forderung. Es kann dem Betreibungsamt vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsbeziehungen der Parteien nicht vorgeworfen werden, dass es verpflichtet gewesen wäre, die Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens festzustellen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Im Ergebnis ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
3. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben.
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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident
Thomas Bauer Aktuarin i.V.
Stéphanie Baumgartner
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