Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 23. Juni 2015 (420 15 117) ___________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Rechtsverzögerung bei Zustellung des Zahlungsbefehls
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder
Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / Zustellung des Zahlungsbefehls A. Mit Betreibungsbegehren vom 25. Februar 2015 leitete A. ____ beim Betreibungsamt Basel-Landschaft die Betreibung gegen B. ____ für eine Forderungssumme von CHF 1‘054.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 ein. Am 3. März 2015 fertigte das Betreibungsamt Basel- Landschaft den Zahlungsbefehl Nr. 000 aus.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 23. April 2015 gelangte A. ____ an das Zivilgericht Basel-Stadt und erhob Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG. Er habe am 25. Februar 2015 eine Betreibung gegen B. ____, wohnhaft in X. ____, eingeleitet. Auf heutige Nachfrage beim Betreibungsamt sei ihm das Verfahren erläutert und beschieden worden, dass der Zahlungsbefehl bislang noch nicht an den Schuldner habe zugestellt werden können. Der Schuldner habe dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass er einen medizinischen Eingriff machen müsse. Ein Arztzeugnis liege allerdings nicht vor. Der Schuldner entziehe sich beharrlich der Zustellung, so dass eine öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls angezeigt sei. Mit Schreiben vom 28. April 2015 leitete das Zivilgericht Basel-Stadt die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel- Landschaft weiter. C. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 entgegnete das Betreibungsamt Basel- Landschaft, der fragliche Zahlungsbefehl sei am 3. März 2015 ausgestellt und der Post zur Zustellung an den Schuldner übergeben worden. In der Folge habe der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden können, worauf ein weiterer Zustellversuch durch die Post eingeleitet worden sei. Diese Regelung sei möglicherweise spezifisch für den Kanton Basel-Landschaft, entspreche allerdings der massgeblichen Bestimmung des kantonalen Einführungsgesetzes und den internen Weisungen. Misslinge auch dieser Versuch, werde der Schuldner durch den Postboten aufgefordert, die Betreibungsurkunde innert 48 Stunden beim Amt abzuholen. Am 20. März 2015 habe sich der Schuldner beim Betreibungsamt gemeldet und mitgeteilt, dass er im Krankenhaus sei und es ihm nicht möglich sei, die Betreibungsurkunde abzuholen. Das Betreibungsamt habe dies vermerkt und den Zahlungsbefehl am 11. Mai 2015 nochmals der Post übergeben, damit der Zahlungsbefehl dem Schuldner nach der Genesung zugestellt werden könne. Ein Gesuch um polizeiliche Zuführung erscheine vorliegend als unverhältnismässig. Der Schuldner habe sich grundsätzlich kooperativ gezeigt, sei allerdings aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande gewesen, die Urkunde sofort abzuholen. Die Polizei hätte den Schuldner mangels Dringlichkeit nicht zugeführt, sondern ihn aufgefordert, den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt abzuholen. In Abwägung der genannten Umstände erachte man den Lösungsweg des Betreibungsamtes als sinnvoll und verhältnismässig, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. D. Mit Replik vom 15. Juni 2015 ergänzte der Gläubiger, dass er seit dem 27. Februar 2015 weder eine Nachricht des Betreibungsamtes noch ein Arztzeugnis des Schuldners erhalten habe. Es entstehe der Eindruck, dass das Betreibungsamt dem besagten Schuldner nicht gewachsen sei und im Hinblick auf eine Zustellung nichts unternehme. E. Auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Juni 2015 teilte das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit, dass der Zahlungsbefehl noch nicht habe zugestellt werden können. Gegenwärtig befinde sich der Zahlungsbefehl bei der Polizei, welche sich um eine Zustellung bemühe. Falls die Zustellung erfolglos bleibe, werde dem Gläubiger die Publikation angeboten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden, wobei die formelle Rechtsverweigerung und die formelle Rechtsverzögerung (blosses Nichtstun bzw. blosses verzögertes Tun) von der materiellen Rechtsverweigerung (willkürliche Rechtsverweigerung) zu unterscheiden ist. Letztere setzt das Bestehen einer Verfügung voraus und stellt eine Gesetzesverletzung dar. Als Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG gilt nur die formelle Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung einer Betreibungsbehörde, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen bzw. nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotene Frist vorzunehmen. Im vorliegenden Falle rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, weil die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner (noch) nicht erfolgt sei. Es liegt mithin eine formelle Rechtsverzögerung vor, zumal sich das Betreibungsamt Basel-Landschaft grundsätzlich gewillt zeigt, die ausstehende Betreibungshandlung vorzunehmen. Nachdem der fragliche Zahlungsbefehl laut aktueller Verlautbarung des Betreibungsamtes nach wie vor nicht zugestellt ist, hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde. Der Umstand, dass der Betreibende seine Beschwerde beim unzuständigen Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht hat, schadet nicht, weil gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG Eingaben an die zuständigen Behörden zu überweisen sind. Auf die Beschwerde vom 23. April 2015 ist daher einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2.1 Der Gläubiger rügt in seiner Beschwerde Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Er habe am 25. Februar 2015 eine Betreibung gegen den Schuldner eingeleitet und seither keinen Bescheid des Betreibungsamtes erhalten. Auf telefonische Nachfrage habe man mitgeteilt, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner bislang nicht habe zugestellt werden können, weil der Schuldner einen medizinischen Eingriff habe machen müssen. Es entstehe der Eindruck, dass das Betreibungsamt dem besagten Schuldner nicht gewachsen sei und im Hinblick auf eine Zustellung nichts unternehme. Das Betreibungsamt hält im Wesentlichen dagegen, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei nach Massgabe des kantonalen Einführungsgesetzes und der internen Weisungen in die Wege geleitet. Der Schuldner habe dem Betreibungsamt am 20. März 2015 gemeldet, dass er im Krankenhaus sei und es ihm nicht möglich sei, die Betreibungsurkunde abzuholen. Das Betreibungsamt habe dies vermerkt und den Zahlungsbefehl am 11. Mai 2015 nochmals der Post übergeben. Zurzeit versuche die Polizei den Zahlungsbefehl zuzustellen. 2.2 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Betreibungsorgan eine vom Gesetz umschriebene Amtshandlung ungerechtfertigt nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstän-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht de gebotenen Frist vornimmt (vgl. KUKO SchKG-DIETH/WOHL, N 31 zu Art. 17 SchKG). Art. 71 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt wird. Die Zustellung soll innert kurzer Frist nach Eingang des Betreibungsbegehrens erfolgen. Das Recht vor der Revision, welche im Jahr 1997 in Kraft trat, sah noch eine eintägige Frist vor. Diese wurde den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend relativiert. Amtshandlungen, für welche das Gesetz keine bestimmte Frist vorschreibt, sind nach allgemein anerkanntem, ungeschriebenem Grundsatz des Betreibungsrechts innert der nach den Umständen gebotenen Frist vorzunehmen (BGE 101 III 1 E. 2). Dies bedeutet vorliegend „innert kurzer Frist“, d.h., solange wie für die formelle Prüfung des Betreibungsbegehrens und die Ausfertigung des Zahlungsbefehls benötigt wird. 2.3 Im vorliegenden Fall lässt sich dem Betreibungsbuch entnehmen, dass das Betreibungsbegehren des Gläubigers am 26. Februar 2015 beim Betreibungsamt Basel-Landschaft einging. Anschliessend wurde am 3. März 2015 der Zahlungsbefehl ausgefertigt. Am 20. März 2015 wurde ein Telefongespräch vermerkt, wonach der Schuldner im Spital sei. Am 22. April 2015 ist der Versuch einer sog. Spezialzustellung durch die Post und am 11. Mai 2015 eine weitere Postzustellung verzeichnet. Auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs teilt das Betreibungsamt am 22. Juni 2015 mit, dass sich der Zahlungsbefehl bei der Polizei befinde, welche sich um eine Zustellung bemühe. Aus dem dokumentierten Verlauf erhellt für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, dass die Beschwerde des Gläubigers wegen Rechtsverzögerung klar begründet ist. Das Betreibungsamt Basel- Landschaft versäumte es bislang, für eine zeitgerechte Zustellung des Zahlungsbefehls besorgt zu sein. Die faktische Einstellung des Vollstreckungsverfahrens gestützt auf eine telefonische Nachricht eines Schuldners ist nicht statthaft. Soweit dem Schuldner eine Schonung wegen schwerer Erkrankung bzw. schweren Unfalls zugestanden werden wollte, kann dies nur unter den Voraussetzungen und dem Verfahren des Rechtstillstandes gestützt auf Art. 61 SchKG erfolgen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft ist daher anzuhalten, unverzüglich mit höchster Dringlichkeit für eine Zustellung des Zahlungsbefehls nach Massgabe von Art. 64 ff. SchKG besorgt zu sein. Soweit sich der Schuldner (weiterhin) beharrlich der Zustellung entzieht, ist umgehend die öffentliche Bekanntmachung vorzusehen. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann im Moment ausdrücklich offen lassen, ob kantonale Regelungen nebst den Bestimmungen über die Zustellung von Betreibungsurkunden in Art. 64 ff. SchKG überhaupt zulässig sind und ob sich der entsprechende § 9 EG SchKG (SGS 233) mit den vom Bundesrecht vorgegebenen Regeln im SchKG vereinbaren lässt. Soweit § 9 EG SchKG nebst dem Bundesrecht überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommen sollte, so ist zumindest die sog. „Interne Weisung betr. Zustellung von Betreibungsurkunden vom 1. Januar 2014“, auf welche das Betreibungsamt Basel-Landschaft seine Praxis der Zustellung abstützt, für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht verbindlich. § 9 Abs. 4 EG SchKG sieht vor, dass allein der Regierungsrat ergänzende Vorschriften über das Zustellverfahren erlassen kann. Eine Weisung bzw. Verwaltungsverordnung kann begrifflich nur von einer übergeordneten Behörde an eine ihr unterstellte Behörde ergehen. Soweit eine Weisung sodann Rechtswirkung gegenüber Dritten begründet bzw. den Verfahrensablauf vor Behörden oder die Verwaltungsorganisation regelt, was bei der Zustellung von Betreibungsurkunden ohne weiteres der Fall ist, wäre eine solche Verwaltungsverordnung zu publizieren. Die administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wird gebeten, die aufgeworfenen Fragen im
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammenhang mit der Zustellung von Betreibungsurkunden gelegentlich zu prüfen und die Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Basel-Landschaft entsprechend zu unterweisen, ansonsten bei qualifizierten Versäumnissen dieser Art eine Haftung des Kantons drohen könnte. 3. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 000 vorliegt. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, beförderlichst für die Zustellung des besagten Zahlungsbefehls besorgt zu sein. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin
Christine Baltzer Aktuar
Andreas Linder