Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 1. Juli 2014 (420 14 98) ___________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Formelle Rechtsverzögerung / Fehlendes praktisches Interesse nach Rückzug der Betreibung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder
Parteien A. ____, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung A. Am 11. März 2014 stellte der Rechtsvertreter der A. ____ mit Sitz in X. ____ beim Betreibungsamt Basel-Landschaft ein Betreibungsbegehren gegen die B. ____ mit Sitz in Y. ____. Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 gelangte Rechtsanwalt Boris Züst namens der A. ____ an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und monierte eine Rechtsverzögerung. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz im Betreibungsverfahren der Beschwerdeführerin ge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen die B. ____ das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 17 Abs. 3 SchKG verletzt habe und somit eine formelle Rechtsverzögerung vorliege. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, die erforderlichen betreibungsrechtlichen Handlungen umgehend an die Hand zu nehmen und das Betreibungsverfahren ohne weitere Verzögerung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts fortzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Betreibung sei am 12. Mai (gemeint: März) 2014 beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eingegangen. Um den 20. März 2014 habe man telefonisch nachgefragt, wann mit der Zustellung des Zahlungsbefehles gerechnet werden könne. Es sei mitgeteilt worden, dass das Betreibungsamt seit der Zentralisierung der Betreibungsämter per 1. Januar 2014 unterdotiert und hoffnungslos überlastet sei. Das Betreibungsbegehren habe noch nicht eingeschrieben werden können. Heute habe man noch einmal telefonisch bei der Vorinstanz nachgefragt. Gemäss Mitteilung einer Sachbearbeiterin habe das Betreibungsamt Basel-Landschaft das Betreibungsbegehren noch immer nicht behandeln können. Ein Zahlungsbefehl sei bis anhin weder ausgestellt noch zugestellt worden. Seit dem Betreibungsbegehren seien nun bereits acht Wochen vergangen, in welchen es die Vorinstanz noch nicht einmal fertig gebracht habe, das Betreibungsbegehren einzuschreiben und mit einer Nummer zu versehen, von einer Ausstellung des Zahlungsbefehls und einer Zustellung an den Schuldner ganz zu schweigen. Eine derartige Verfahrensdauer für eine simple Aufgabe sei mit Art. 71 Abs. 1 SchKG sowie dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren. Es liege eine Rechtsverzögerung vor, an deren gerichtlicher Feststellung die Beschwerdeführerin - wegen der möglichen Staatshaftung - ein hinreichendes Interesse habe. B. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 entgegnete das Betreibungsamt Basel- Landschaft, die Feststellung sei korrekt, dass das am 11. März 2014 eingereichte Betreibungsbegehren erst am 16. Mai 2014 bearbeitet worden sei. Dies lasse sich nur auf Grund der grossen Pendenzenzahl erklären. Da der Zahlungsbefehl zwischenzeitlich aber ausgestellt worden sei, werde der Antrag um umgehende Fortführung des Betreibungsverfahrens obsolet. Mittlerweile sei die Lage durch das Betreibungs- und Konkursamt beurteilt und es seien Massnahmen getroffen worden, die zur Entschärfung beitragen würden. Eine weitergehende Beurteilung der Struktur sei erst möglich, wenn bekannt sei, wie sich die bisher getroffenen Verbesserungsmassnahmen auswirken würden. C. Auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, ob an der Beschwerde festgehalten werde, liess die Gläubigerschaft mit Eingabe vom 2. Juni 2014 erwidern, das Betreibungsamt behaupte, just am 16. Mai 2014, also am Tag der Stellungnahme, die Betreibung bearbeitet und den Zahlungsbefehl ausgestellt zu haben. Dies werde bestritten. Bis heute warte man vergebens auf das Gläubigerdoppel des angeblich zugestellten Zahlungsbefehles. Aus diesen Gründen halte man an der Beschwerde fest. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden, wobei die formelle Rechtsverweigerung und die formelle Rechtsverzögerung (blosses Nichtstun bzw. blosses verzögertes Tun) von der materiellen Rechtsverweigerung (willkürliche Rechtsverweigerung) zu unterscheiden ist. Letztere setzt das Bestehen einer Verfügung voraus und stellt eine Gesetzesverletzung dar. Als Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG gilt nur die formelle Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung einer Betreibungsbehörde, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen bzw. nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotene Frist vorzunehmen. Im vorliegenden Falle rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, weil das Betreibungsamt nach Anhebung der Betreibung (noch) nicht tätig geworden sei. Es liegt eine formelle Rechtsverzögerung vor, zumal sich das Betreibungsamt Basel-Landschaft grundsätzlich nicht weigert, Betreibungshandlungen vorzunehmen. Auf die Beschwerde vom 6. Mai 2014 ist daher einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. 2.1 Die Gläubigerschaft rügt in ihrer Beschwerde Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Ausfertigung und Zustellung des Zahlungsbefehls. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei und somit eine formelle Rechtsverzögerung vorliege. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, die erforderlichen betreibungsrechtlichen Handlungen umgehend an die Hand zu nehmen und das Betreibungsverfahren ohne weitere Verzögerung fortzuführen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft entgegnet im Wesentlichen, es sei korrekt, dass das am 11. März 2014 eingereichte Betreibungsbegehren erst am 16. Mai 2014 bearbeitet worden sei. Dies lasse sich lediglich mit der grossen Zahl an Pendenzen erklären. Da der Zahlungsbefehl zwischenzeitlich aber ausgestellt worden sei, werde der Antrag um umgehende Fortführung des Betreibungsverfahrens obsolet. Es seien mittlerweile Massnahmen getroffen worden, die zur Entschärfung der angespannten Situation beitragen würden. 2.2 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Betreibungsorgan eine vom Gesetz umschriebene Amtshandlung ungerechtfertigt nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (vgl. DIETH, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., N 31 zu Art. 17 SchKG). Per 1. Januar 2014 fand im Kanton Basel-Landschaft eine Reorganisation der Behörden im Zivilrecht statt. Die bisherigen sechs dezentralen Betreibungsämter wurden dabei durch ein einziges kantonales Betreibungsamt mit Sitz in Liestal abgelöst. Der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist aus der (lokalen) Presse bekannt, dass diese Reorganisation zu einer bis heute andauernden Überlastung des neuen Amtes führte. Die Gründe für diese Überlastung sind zwar nicht durchwegs nachvollziehbar, allerdings sind mittlerweile personelle und organisatorische Massnahmen ergriffen worden, welche eine baldige Verbesserung der Zustände versprechen. Eine Nachfrage der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs über den aktuellen Sachstand in vorliegender Angelegenheit hat ergeben, dass der Zahlungsbefehl in der massgeblichen Betreibung Nr. 000 am 28. Mai 2014 an die Schuldnerin zugestellt und die Betreibung in der Folge am 20. Juni 2014 zurückgezogen wurde. Da die Auf-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nur konkrete und keine bloss theoretischen Fragen beurteilt, tritt es aus Gründen der Prozessökonomie auf Beschwerden nur ein, wenn die Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an ihrer Behandlung haben. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung des Einzelfalls kaum je möglich wäre und eine Beurteilung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Bei der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ging es um die zeitgerechte Ausstellung und Zustellung eines Zahlungsbefehls. Mit der Ausfertigung und Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin und insbesondere dem nachfolgenden Rückzug des Betreibungsbegehrens durch die Gläubigerschaft fiel deren Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung der Angelegenheit dahin. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend erfüllt sein könnten. Die betreibungsrechtliche Beschwerde steht gleichfalls nicht zur Verfügung, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt wird oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll (vgl. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N 174 zu Art. 17 SchKG). Im Ergebnis ist das vorliegende Beschwerdeverfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ausdrücklich nicht vorgesehen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde vom 6. Mai 2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident
Thomas Bauer Aktuar
Andreas Linder