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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.05.2014 420 2014 86 (420 14 86)

20. Mai 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,088 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Pfändungsvollzug; Berechnung des Existenzminimums

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 20. Mai 2014 (420 14 86) ________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Berechnung des Existenzminimums

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter René Borer (Referent), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Georg Wohl, Steinenvorstadt 79, 4051 Basel, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Berechnung des Existenzminimums A. Am 10. April 2014 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen A. ____, geboren am 25. Mai 19xx, wohnhaft in X. ____, eine Einkommenspfändung. Dabei ermittelte es ein monatliches Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie von CHF 2‘743.00 sowie ein Renteneinkommen des Schuldners von CHF 3‘243.00 pro Monat. Die pfändbare Quote des Schuldners wurde auf monatlich CHF 500.00 festgelegt. Im Pfändungsprotokoll wurde vermerkt,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Schuldner habe mitgeteilt, dass sein Sohn zeitweise bei ihm wohne. Die Wohnung gehöre seiner Ehefrau. B. Mit Eingabe vom 22. April 2014 gelangte A. ____, vertreten durch Advokat Georg Wohl, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er liess beantragen, dass das Pfändungsprotokoll zu berichtigen und die Pfändung aufzuheben sei, alles unter o/e Kostenfolge. In der Begründung liess der Schuldner zusammenfassend vortragen, er sei IV- und AHV-Rentner und habe mit Belegen nachgewiesen, dass er und seine 57 Jahre alte, schwer kranke Ehefrau ausschliesslich von Renten im monatlichen Gesamtbetrag von CHF 3'243.00 leben würden. Ohne Beachtung von Art. 92 und 93 SchKG habe der Pfändungsbeamte mehrfach sein Ermessen zum Nachteil des Beschwerdeführers und seiner Frau strapaziert. So sei bei der Bemessung des Existenzminimums zu Unrecht ein Betrag von CHF 350.00 unter dem Titel „Beitrag des volljährigen Sohnes an den Haushalt“ abgezogen worden. Der Sohn des Beschwerdeführers sei 32 Jahre alt und lebe auswärts von temporären Arbeitseinsätzen. Er wohne nicht bei seinen Eltern, sondern bei seinen Freundinnen. Er bezahle gar nichts an die Haushaltskosten und sei bei den Eltern lediglich angemeldet, um überhaupt eine Postadresse zu haben. Im Weiteren sei es unangemessen, für die Krankenkassenkosten nach Prämienverbilligung bloss CHF 100.00 einzusetzen. Die Belastung des Beschwerdeführers sei viel höher. Bei der Concordia Krankenkasse würden allein für die kranke Ehefrau Selbstkosten von jährlich CHF 1'216.55 bzw. monatlich von CHF 101.40 anfallen. Unter dem Titel „Diverses“ habe der Pfändungsbeamte den Ehegatten gerade einmal CHF 11.00 konzediert. Dabei habe er unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei ihnen um kranke Leute im bereits vorgerückten Alter handle, die nicht nur zahnärztliche Kontrolle brauchen würden, sondern Eingriffe und Behandlungen bezahlen müssten, die keine Krankenkasse übernehme. Auf die weitergehende Begründung der Beschwerdeschrift ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist. C. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 entgegnete das Betreibungsamt Basel- Landschaft im Wesentlichen, der zuständige Verfahrensleiter habe Art. 92 und 93 SchKG sehr wohl beachtet. Die gepfändeten CHF 500.00 würden den ausbezahlten Rentenanteil der Suva, welcher pfändbar sei, nicht übersteigen. Anlässlich der Pfändungseinvernahme habe man den Schuldner über dessen Lebenssituation befragt und festgestellt, dass sein Sohn bei ihm gemeldet sei und sich mehrheitlich auch dort aufhalte. Daraus habe man eine Pflicht zu einer finanziellen Beteiligung abgeleitet. Gestützt auf die Angaben des Schuldners habe man den Beitrag auf CHF 350.00 bestimmt. Dieser Beitrag enthalte einen Mietzinsanteil sowie einer Beteiligung am Lebensunterhalt (Nahrung, Wäsche etc.). Die Krankenkassenkosten seien durch das Betreibungsamt gemäss der effektiven Belastung zu berücksichtigen. Diese umfasse in casu die Prämien der Familie abzüglich der Prämienverbilligungen. Nicht angerechnet würden die Kosten von Zusatzversicherungen. Selbstgetragene Gesundheitskosten würden nur im Rahmen ihrer effektiven Höhe und allein gestützt auf Belege berücksichtigt und erstattet.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum nicht einverstanden ist, hat somit innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel- Landschaft am 10. April 2014 in Anwesenheit des Schuldners die Pfändung vollzogen. Die Beschwerde des Schuldners, welche am Dienstag, 22. April 2014, der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Ostern rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 EG SchKG. 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. 3. Die angefochtene Berechnung des Existenzminimums basiert auf dem Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 10. April 2014. Das Betreibungsamt Basel- Landschaft legte daselbst den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Schuldners und seiner Ehefrau auf CHF 3’093.00 fest, zog von dieser Summe einen Beitrag des volljährigen Sohnes

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 350.00 ab und verfügte per Ende April 2014 eine Lohnpfändung von monatlich CHF 500.00. Der Beschwerdeführer hält nun dafür, dass sein Existenzminimum weitaus höher sei und führt diverse Positionen an, die als Zuschläge zum Grundbetrag berücksichtigt werden müssten, so dass im Ergebnis keine pfändbare Quote übrig bleibe. Das Betreibungsamt Basel- Landschaft hält dagegen, die Berechnung sei auf Grundlage der massgeblichen Richtlinien korrekt erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, sein Renteneinkommen sei nicht pfändbar, ist anzumerken, dass nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG lediglich die Renten gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) oder gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG (SR 831.20) sowie die Leistungen gemäss Art. 20 ELG (SR 831.30) unpfändbar sind. Das IV-Taggeld fällt allerdings nicht unter den Begriff der Rente nach Art. 50 IVG (BGE 130 III 400) und auch die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung ist beschränkt pfändbar (BGE 134 III 182). Der Beschwerdeführer versäumt den Nachweis, dass die Pfändung der über die AHV-Rente hinausgehenden Renten einen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbaren Anteil beschlägt. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt monieren, es sei bei der Bemessung des Existenzminimums zu Unrecht ein Betrag von CHF 350.00 unter dem Titel „Beitrag des volljährigen Sohnes an den Haushalt“ abgezogen worden. Der besagte Sohn sei 32 Jahre alt und lebe auswärts von temporären Arbeitseinsätzen. Er wohne nicht im gleichen Haushalt, sondern bei seinen Freundinnen. Er bezahle nichts an die Haushaltskosten und sei bei den Eltern lediglich angemeldet, um überhaupt eine Postadresse zu haben. Das Betreibungsamt erwidert, man habe den Schuldner anlässlich des Pfändungsvollzugs befragt und dabei festgestellt, dass sein Sohn bei ihm angemeldet sei und sich dort aufhalte. Es sei daher ein Beitrag dieses Sohnes an den Mietzins und die Lebenshaltung in der Höhe von CHF 350.00 vom Notbedarf des Schuldners in Abzug gebracht worden. 4.2 Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz bestimmen, dass der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen (Ziff. IV/2 Abs. 2). Im Gegensatz zu den (beispielsweise) in den Kantonen Aargau und Zürich erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, welche für Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen eine (pauschale) Herabsetzung des Grundbetrags vorsehen, liegt ein solcher Abzug vom Grundbetrag im Kanton Basel-Landschaft im Ermessen des Betreibungsamtes. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Schuldner in Wohngemeinschaft mit dem volljährigen Kind lebt und das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Im vorliegenden Fall ist aus den Akten nicht zu ersehen, ob die letztgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Betreibungsamt beruft sich auf Aussagen des Schuldners, welche anlässlich des Pfändungsvollzugs gemacht worden seien. Der Schuldner wiederum lässt mit der Beschwerde diesbezügliche Ausführungen grundsätzlich in Abrede stellen. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hält dafür, dass die Grundlagen für den Einbezug eines Betrages gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB nicht genügen. Das Abstellen auf angebliche Aussagen des Schuldners, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestritten werden, vermag eine Reduktion des Notbedarfs um CHF 350.00 nicht zu

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtfertigen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher berechtigt und der fragliche Abzug zu streichen. 5.1 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, es sei unangemessen, wenn für die Krankenkassenkosten nach Abzug der Prämienverbilligung lediglich CHF 100.00 berücksichtigt würden. Die effektive Belastung sei viel höher und allein für die kranke Ehefrau würden Selbstkosten von CHF 101.40 pro Monat anfallen. Das Betreibungsamt hält dagegen, Krankenkassenkosten seien gemäss der effektiven Belastung einzukalkulieren. Selbstgetragene Gesundheitskosten würden allerdings im Umfang der effektiven Höhe und gestützt auf Belege erstattet. 5.2 Ausser Frage steht, dass bei der Berechnung des Notbedarfs nur die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung berücksichtigt werden, nicht jedoch die Prämien der Kranken- Zusatzversicherung. Die Ausnahme der Prämien für die Kranken-Zusatzversicherung bei der Berechnung des Notbedarfs hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 93 SchKG, der nur die Berücksichtigung der Grundbedürfnisse des Schuldners vorsieht. Sie entspricht ausserdem dem Interesse der Gläubiger, die nicht zur Finanzierung von Versicherungsleistungen, die über die Deckung der Grundbedürfnisse des Schuldners hinausgehen, beizutragen haben, und sie entzieht dem Schuldner nicht die freie Arztwahl im Falle einer Hospitalisierung (vgl. BGE 134 III 323). Falls dem Schuldner zur Zeit der Pfändung allerdings unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevorstehen, sehen die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz unter dem Titel „Verschiedene Auslagen“ vor, dass diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen ist. So sind etwa die unter die Jahresfranchise fallenden und vom Schuldner tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten bei der Berechnung des Existenzminimums in voller Höhe zu berücksichtigen (BGE 129 III 242). Zwar können einzelne Kompensationen dem Schuldner - so wie es das Betreibungsamt in der Vernehmlassung vertritt - aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohnabzüge ausbezahlt werden. Soweit jedoch entsprechende Auslagen während der Pfändungsdauer regelmässig anfallen, ist eine massvolle Erweiterung des Notbedarfs um einen festen Betrag vertretbar. Auf Grundlage der vom Schuldner beigebrachten Unterlagen erachtet die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einen monatlichen Zuschlag von CHF 100.00 als angemessen. Während zusätzliche Kompensationen für medizinische Auslagen gestützt auf aussagekräftige Belege im Einzelfall vorbehalten bleiben, besteht dagegen - nebst der Rundungsdifferenz von CHF 11.00 - kein Raum für weitergehende pauschale Zuschläge. 6. Abschliessend bleibt ausdrücklich in Erinnerung zu rufen, dass die Festsetzung des Existenzminimums gemäss Art. 92/93 SchKG ausschliesslich als Vollstreckungsschranke konzipiert ist und nicht zum Zweck hat, eine (weitere) Verschuldung des Betriebenen zu verhindern bzw. seine Sanierung oder wirtschaftliche Erholung zu ermöglichen. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die monatliche Pfändungsquote vom Renteneinkommen des Schuldners auf CHF 50.00 herabzusetzen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Schuldners in der Sache teilweise begründet ist. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die monatliche Pfändungsquote vom Einkommen des Schuldners auf CHF 50.00 herabzusetzen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Andreas Linder

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