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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.12.2014 420 2014 264 (420 14 264)

16. Dezember 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,124 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 16. Dezember 2014 (420 14 264) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtzeitiger Rechtsvorschlag bei Einwurf in den Briefkasten des Betreibungsamtes

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar i.V. Marco Gasser

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde A. In der Betreibung Nr. 000 des B.____ gegen A.____ wies das Betreibungsamt Basel- Landschaft mit Verfügung vom 4. November 2014 den Rechtsvorschlag des Schuldners wegen Überschreitung der Frist von zehn Tagen zurück. Das Betreibungsamt hielt fest, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls mit Datum vom 23. September 2014 protokolliert worden sei. Der vom Schuldner am 6. Oktober 2014 erhobene Rechtsvorschlag habe somit die massgebliche Frist überschritten.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 12. November 2014 erhob der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass er während einer Woche abwesend gewesen sei und den Rechtsvorschlag am 3. Oktober 2014 direkt beim Betreibungsamt in Liestal habe erheben wollen. Er sei um ca. 11:15 Uhr vor Ort gewesen und habe sich über die vielen Leute vor der Tür gewundert. An der Eingangstür des Betreibungsamtes sei ein Zettel mit dem Vermerk „Betreibungsamt heute ab 11:00 Uhr geschlossen“ angebracht gewesen. In Folge habe er einen Mitarbeiter des Betreibungsamtes angerufen und habe diesem seine Situation erklärt. Der Mitarbeiter habe ihm gesagt, dass dies kein Problem sei und er die zwei Betreibungen in den Briefkasten vor Ort werfen solle. Der Schuldner beantragte in seiner Beschwerde, die zwei Rechtsvorschläge anzunehmen, da diese fristgerecht abgegeben worden seien. C. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2014 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Es würden keine Belege vorliegen, welche eine Verspätung des Rechtsvorschlages widerlegen. Es sei korrekt, dass die Amtsstelle aufgrund einer Weiterbildung geschlossen gewesen sei. An den genauen Inhalt des Telefongesprächs könne sich der Mitarbeiter nicht mehr erinnern, zumal er für Liegenschaftsverwertungen und nicht für Rechtsvorschläge zuständig sei. Er könne weder bestätigen noch bestreiten, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch bei ihm gemeldet habe. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Verfügung ist im vorliegenden Fall zu entnehmen, dass diese am 4. November 2014 ausgestellt wurde. Die Beschwerde, die am 12. November 2014 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung eingegangen ist, wurde somit rechtzeitig innert der zehntägigen Frist erhoben. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Möglich ist unter gewissen Voraussetzungen auch, das Recht telefonisch vorzuschlagen. Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlagen gebührenfrei zu bescheinigen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall wurde dem Betriebenen der Zahlungsbefehl am 23. September 2014 zugestellt. Die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags endete somit am 3. Oktober 2014. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Zahlungsbefehle (seinen eigenen und denjenigen seiner Frau) am 3. Oktober 2014 in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht da das Betreibungsamt geschlossen gewesen sei. Diese Vorgehensweise sei ihm zuvor von einem Mitarbeiter des Betreibungsamtes telefonisch empfohlen worden. Grundsätzlich obliegt der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlags und der Fristeinhaltung dem Schuldner. Der vom Schuldner dargelegte Sachverhalt ist aber durchaus schlüssig dargelegt und damit glaubhaft. So wird auch vom Betreibungsamt bestätigt, dass dieses aufgrund einer Weiterbildung geschlossen gewesen sei. Betreffend das Telefongespräch macht das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung widersprüchliche Angaben. Zunächst führt es aus, dass sich der Mitarbeiter an den genauen Inhalt des Telefonats nicht mehr erinnern könne. Im nächsten Satz hält das Betreibungsamt fest, dass der Mitarbeiter weder bestätigen noch bestreiten könne, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch bei ihm gemeldet habe. Es ist vorliegend durchaus glaubhaft, dass das Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter stattgefunden hat. Zum einen steht fest, dass der - in der Beschwerde namentlich genannte - Mitarbeiter beim Betreibungsamt arbeitet und zum anderen, dass er trotz der Weiterbildung zu dieser Zeit auch anwesend war. Dies konnte der Beschwerdeführer nur wissen, wenn er dieses Telefongespräch auch tatsächlich geführt hat. Des Weiteren wird es durch das Betreibungsamt in der Vernehmlassung zunächst auch bestätigt. Es ist grundsätzlich möglich das Recht vorzuschlagen, indem man den Zahlungsbefehl mit dem Vermerk „Rechtsvorschlag“ in den Briefkasten des Betreibungsamtes wirft (BGE 70 III 70). Ohne Frage wäre es ratsam gewesen, dies unter Beizug von Zeugen zu machen. Es kann aber nicht dem Schuldner angelastet werden, dass das Betreibungsamt an einem Freitag – welcher kein Feiertag ist – bereits um 11:00 Uhr schliesst und dadurch der Briefkasten erst am darauffolgenden Montag geleert wird. Es gehört zur richtigen Amtsbesorgung, den an der Tür angebrachten Briefkasten jeweils am Ende der Bürozeiten des betreffenden Tages zu leeren und seinen Inhalt festzustellen, sei es auch nur, indem die dem Kasten entnommenen Papiere vorderhand pro memoria beiseitegelegt werden. Der Benutzer des Briefkastens vor Ende der Bürozeit des betreffenden Tages muss sich darauf verlassen können, dass die erwähnte Art der Feststellung des Kasteninhalts dann bei Büroschluss vorgenommen werde (BGE 70 III 70, E. 2). Hinzu kommt im vorliegenden Fall die Auskunft des Mitarbeiters, welcher dem Beschwerdeführer sogar zu diesem Vorgehen geraten hat. Welcher Aufgabenbereich diesem Mitarbeiter innerhalb des Betreibungsamtes zukommt, ist irrelevant, solange dieser eine klare und scheinbar fachliche Auskunft erteilt. Die Tatsache, dass er für Liegenschaftsverwertungen und nicht für Rechtsvorschläge zuständig ist, kann nicht von Nachteil für den Schuldner sein, zumal er dies auch nicht wissen konnte. Der Beschwerdeführer durfte sich im vorliegenden Fall auf die klare Auskunft eines Mitarbeiters des Betreibungsamtes verlassen. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und festzustellen ist, dass der Rechtsvorschlag vom 3. Oktober 2014 in der Betreibung Nr. 000 rechtzeitig erhoben wurde. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Betreibungsamt Basel- Landschaft wird angewiesen, den Rechtsvorschlag vom 3. Oktober 2014 in der Betreibung Nr. 000 zu vermerken. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsident

Thomas Bauer

Aktuar i.V.

Marco Gasser

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