Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 7. August 2012 (420 12 169) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Ersatzzustellung an eine im Haushalt lebende Person
Besetzung Vorsitzender Richter Edgar Schürmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter René Borer; Aktuarin i.V. Tanja Hill
Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Arlesheim Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 30. Mai 2012
A. Am 31. Mai 2012 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr._____ des Betreibungsamtes Arlesheim vom 30. Mai 2012 über eine Forderung in Höhe von CHF 226.80 nebst 5 % Zins seit
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. Januar 2012. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen und sinngemäss aus, dass sie nie einen Zahlungsbefehl erhalten und auch ihr fünfzehnjähriger Sohn nie etwas unterschrieben habe. Zudem sei die fragliche Rechnung bereits bezahlt. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, sie hätte bei Erhalt des Zahlungsbefehls sofort Rechtvorschlag erhoben, dieser sei ihr zu gewähren, da eine Pfändung ohne vorgängige Betreibung rechtswidrig sei. B. In der Stellungnahme vom 12. Juni 2012 führte das Betreibungsamtes Arlesheim aus, der besagte Zahlungsbefehl sei am 20. Januar 2012 dem Sohn der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Fünfzehnjähriger in der Lage sei, einen Zahlungsbefehl entgegen zu nehmen. In einer Vorsprache habe die Beschwerdeführerin jedoch entgegengebracht, dass die Gesundheitssituation ihres Sohnes dazu führe, dass er nicht so reagiere, wie von einem Fünfzehnjährigen zu erwarten wäre. Dieser Umstand sei aber in der Beschwerde nicht erwähnt worden und wäre − sofern zutreffend − allenfalls ein Grund gewesen, die Beschwerde aufgrund des nicht korrekt zugestellten Zahlungsbefehls zu akzeptieren, bzw. der Schuldnerin zu ermöglichen, nachträglich Rechtsvorschlag zu erheben. Was die Hauptforderung von CHF 226.80 betreffe, so sei diese tatsächlich inzwischen von der Beschuldigten getilgt worden, was bei der Eintragung des Fortsetzungsbegehrens übersehen worden sei. Die noch offene Summe für Zinsen, Kosten und Gebühren betrage neu CHF 223.60. Da die Zahlung der Hauptforderung erst nach Einleitung der Betreibung erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin die damit verbundenen Kosten zu tragen und die Fortsetzung der Betreibung sei demnach gerechtfertigt. C. In ihrer Replik vom 25. Juni 2012 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und sinngemäss fest, dass ihr Sohn nie einen Zahlungsbefehl entgegen genommen habe und sie auch keinen Abholschein erhalten habe. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 30. Mai 2012 stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Die Beschwerde vom 31. Mai 2012, welche am
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Juni 2012 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Die Beschwerdeführerin rügt eine Gesetzesverletzung, weshalb ein tauglicher Beschwerdegrund vorliegt. Da die Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorliegend, die ihr angedrohte Pfändung sei rechtswidrig, da sie vorgängig keinen entsprechenden Zahlungsbefehl erhalten habe. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seinem Haushalt gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen. Diese sog. Ersatzzustellung gilt als Zustellung an den Schuldner, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist (ANGST, Basler Kommentar SchKG I, 2010, Art. 64, N 17). Der Ausdruck "erwachsene Person" bedeutet nicht, dass die entsprechende Person volljährig sein muss, es genügt eine körperliche und geistige Reife. Voraussetzung ist demnach Urteilsfähigkeit derjenigen Person, die die Urkunde entgegen nimmt. Bei der Ersatzzustellung des Zahlungsbefehls an eine im Haushalt des Schuldners wohnhafte Person ist es unerlässlich, den Namen derjenigen Person anzugeben, dem die Urkunde zugestellt worden ist. Zudem muss vermerkt werden, in welcher Beziehung diese Person zum Schuldner steht (ANGST, a.a.O., N 18). 2.2 Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient dem Amt namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des Zustellungsbeamten, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist. Eine Quittung für den Erhalt der Urkunde in Form einer Unterschrift des Empfängers ist nicht notwendig. Als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB kommt der Bescheinigung − Gegenbeweis vorbehalten − für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu (BGE 120 III 118 E. 2; 117 III 13 E. 5.c). Der Gegenbeweis ist gemäss Art. 9 Abs. 2 ZGB an keine besondere Form gebunden. Das Beweismass für den Gegenbeweis gegenüber öffentlichen Urkunden ist hoch anzusetzen (PETER, Basler Kommentar SchKG I, 2010, Art. 8 N 12; RBOG 1998 Nr. 6 E. 2.b). 2.3 Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2012 in der Betreibung Nr._____ am 20. Januar 2012 dem Sohn der Beschwerdeführerin zugestellt. Dies kann dem Doppel des Zahlungsbefehls zweifelsfrei entnommen werden. Dort ist ausdrücklich vermerkt, dass es sich bei B._____ um den Sohn der Beschwerdeführerin handelt. Als Sohn der Be-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin ist B._____ eine zu ihrem Haushalt gehörende Person. Dass der Sohn erst 15 Jahre alt ist, hindert die Gültigkeit Zustellung nicht. "Erwachsen" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG bedeutet, wie bereits dargelegt, Urteilsfähigkeit und nicht Volljährigkeit. Die Beschwerdeführerin macht weder in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2012 noch in ihrer Replik vom 25. Juni 2012 geltend, ihr Sohn sei nicht urteilsfähig. Sie bringt lediglich vor, ihr Sohn habe nie etwas unterschrieben bzw. nie eine Betreibungsurkunde entgegen genommen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Zustellung von Betreibungsurkunden nicht unterschriftlich quittiert werden müssen, sondern allein der Zustellbeamte einen Vermerk über die Zustellung anzubringen hat. Dem Betreibungsamt Arlesheim gelingt mit dem Doppel des Zahlungsbefehls vom 18. Januar 2012 in der Betreibung Nr._____ somit der Beweis, dass die Betreibungsurkunde einer im Haushalt der Schuldnerin lebenden Person zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin vermag nichts Gegenteiliges zu beweisen. Entsprechend den obigen Ausführungen wurde die Betreibungsurkunde der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG zugestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Hauptforderung in Höhe von CHF 226.80 sei bereits getilgt. Dies kann die Beschwerdeführerin mittels Postquittung denn auch belegen. Die Zahlung erging gemäss Poststempel am 27. Januar 2012 und somit nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, welche am 20. Januar 2012 erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat demnach die durch die Betreibung entstandenen Kosten und Gebühren in Höhe von CHF 223.60 zu tragen. Da gemäss Art 68 Abs. 2 SchKG die Betreibungskosten vorab zu erheben sind, ist die Hauptforderung erst teilweise getilgt. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner sinngemäss die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Dabei muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht werden und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Da es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, innert Frist die versäumte Rechtshandlung, vorliegend einen Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr._____ vom 18. Januar 2012, beim Betreibungsamt Arlesheim einzureichen und in ihrer Beschwerde auch nicht darzulegen vermag, inwiefern sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, ist die Frist nicht wieder herzustellen bzw. ist somit auch das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs.4 SchKG abzuweisen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Vorsitzender Richter
Edgar Schürmann Aktuarin i.V.
Tanja Hill