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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.02.2018 420 17 372

6. Februar 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,287 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 6. Februar 2018 (420 17 372) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG)

Entstehung einer Forderung vor Konkurseröffnung (Art. 206 SchKG) / Zeitpunkt der Entstehung einer Steuerforderung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Julia Gubler

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde

A. Am 9. August 2016 erklärte sich A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost als zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung. In der Folge wurde mit Urteil vom 10. August 2016 über A.____ am Donnerstag, 10. August 2016, 11.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Überdies wurde entschieden, dass die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 zulasten der Konkursmasse gehe.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft leitete als Gläubigerin mit Begehren vom 18. November 2017 die Betreibung betreffend eine Steuerrechnung vom 22. September 2016 in der Höhe von CHF 16‘579.75 gegen A.____ ein. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft stellte dem Schuldner folglich am 24. November 2017 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. X zu, woraufhin dieser am 28. November 2017 Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 gelangte A.____ an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte, die Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes Basel-Landschaft sei für nichtig zu erklären. Er monierte im Wesentlichen, dass die in Betreibung gesetzte Steuerforderung die Staats- und Gemeindesteuern 2015 betreffe und deshalb noch vor der Konkurseröffnung am 10. August 2016 entstanden sei. Das Konkursverfahren sei bis anhin noch nicht abgeschlossen. Gemäss Art. 206 SchKG seien Betreibungen für Forderungen, welche vor dem Konkursverfahren entstanden seien unzulässig. In Missachtung der Konkurseröffnung erfolgte Betreibungshandlungen seien nichtig und somit jederzeit aufzuheben. Eine Steuerforderung entstehe in demjenigen Zeitpunkt, in dem der Tatbestand, an dessen Erfüllung das Steuergesetz das Zustandekommen der Steuerforderung knüpft, gegeben sei. Vorliegend sei der Tatbestand, der die Steuerforderung entstehen lasse, der entsprechende Einkommenserwerb. Damit sei die in Betreibung gesetzte Steuerforderung im Jahre 2015 und somit vor der Konkurseröffnung entstanden. D. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der für die Entstehung der Steuerforderung massgebliche Tatbestand nicht den Zeitpunkt des Einkommenserwerbs, sondern derjenige der Veranlagung der Steuer betreffe. Die Veranlagung und damit die Entstehung der vorgenannten Steuer sei zum Zeitpunkt der Erhebung der Steuerrechnung vom 22. September 2016 erfolgt und damit nach der Konkurseröffnung vom 10. August 2016. Des Weiteren sei das Betreibungsamt nicht befugt, die Rechtsmissbräuchlichkeit eines erhobenen Anspruchs zu prüfen. Im Zweifel müsse ein Zahlungsbefehl ausgestellt werden. Eine Ausnahme bestehe lediglich dann, wenn eine Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, welche nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar seien. Es lägen im konkreten Fall keine Hinweise vor, die auf einen derartigen Tatbestand hindeuteten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall ist der Zahlungsbefehl vom 21. November 2017 dem heutigen Beschwerdeführer am 24. November 2017 zugestellt worden. Insofern ist die Beschwerde vom 1. Dezember 2017, welche am 2. Dezember 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde, grundsätzlich innert Frist erfolgt. Die Geltendmachung bzw. Feststellung der Nichtigkeit einer Betreibung ist allerdings an keine Frist gebunden, zumal die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wird nachfolgend zu prüfen haben, ob Anlass zum Einschreiten von Amtes wegen besteht resp. ob in der Betreibung Nr. X die Nichtigkeit festzustellen ist. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2.1 Dem Wesen des Konkurses als Generalexekution entspricht es, dass alle Gläubiger gleichzeitig und grundsätzlich gleichmässig befriedigt werden. Dementsprechend werden gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG die hängigen Betreibungen aufgehoben und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, während des Konkursverfahrens ausgeschlossen (HEINER WOHLFAHRT/CAROLINE B. MEYER, Basler Kommentar SchKG II, Art. 206 N 1). Wird eine solche neue Betreibung erhoben, so ist diese nichtig (BGE 121 III 386; Urteil BR.19999.154 des Obergerichts Thurgau vom 17. Januar 2000 E. 2a). 2.2 Zu prüfen ist somit, ob die vorliegend in Betreibung gesetzte Steuerforderung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2015 vor der Konkurseröffnung am 10. August 2016 entstanden ist. Eine Steuer entsteht in demjenigen Zeitpunkt, in dem der Tatbestand, an dessen Erfüllung das Steuergesetz das Zustandekommen der Steuerforderung knüpft, gegeben ist (HEINER WOHLFAHRT/CAROLINE B. MEYER, Basler Kommentar SchKG II, Art. 206 N 18). Der Entstehungsgrund weist eine subjektive und eine objektive Seite auf. Subjektiv müssen zwischen dem fordernden Gemeinwesen und dem schuldenden Individuum diejenigen rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen bestehen, welche dessen Unterwerfung unter die Steuerhoheit des Gemeinwesens (sog. steuerrechtliche Zugehörigkeit) begründen. Damit die steuerrechtliche

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zugehörigkeit zur Entstehung einer Steuerforderung führt, muss nach der objektiven Seite hin auch noch der Vorgang gegeben sein, an dessen Bestehen das Steuergesetz die Erhebung einer bestimmten Steuer knüpft (Steuerobjekt). Sind diese soeben geschilderten Voraussetzungen erfüllt, so entsteht die Steuerforderung von Gesetzes wegen, also unmittelbar, ohne dass es eines begründenden äusseren Aktes bedarf. Die materiellen Elemente ihrer Entstehung sind von vorneherein vorhanden, weshalb der Steuerveranlagung keine konstitutive, sondern nur „perfektionierende“ Wirkung zukommt und darin nicht der Entstehungsgrund der Steuerforderung erblickt werden kann (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage 2016, S. 369 ff. m.w.H.). Die Entstehung von Steuern betreffend Einkommen und Umsatz gründet auf der entsprechenden Steuerperiode (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage 2016, S. 371 f.; Urteil BR.19999.154 des Obergerichts Thurgau vom 17. Januar 2000 E. 2b). Diese stellt den Zeitraum dar, für den eine bestimmte Steuer erhoben wird. Infolgedessen gehört die Umschreibung der Steuerperiode zu den konstitutiven Momenten der Steuer und ist daher stets im Steuergesetz vorzunehmen. Im schweizerischen Steuerrecht wird dafür regelmässig das Kalenderjahr gewählt, so auch in § 87 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Basel-Landschaft (SR 331). 2.3 Die steuerrechtliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers als subjektive Voraussetzung zur Entstehung der Steuerforderung ist im vorliegenden Fall unbestritten. Objektiv ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt der Entstehung der Staats- und Gemeindesteuer 2015 auf der entsprechenden Steuerperiode gründet, welche nach dem massgeblichen Steuergesetz das diesbezügliche Kalenderjahr darstellt. Die vorliegende Steuerforderung entstand folglich unmittelbar und von Gesetzes wegen per Ende des Kalenderjahres 2015 und somit noch vor der Konkurseröffnung am 10. August 2016. Die Steuerveranlagung vom 22. September 2017 zeitigt entgegen den Verlautbarungen des Beschwerdegegners rein deklaratorische Wirkung und ist für die Entstehung der Forderung nicht massgeblich. Nach dem Gesagten verstösst die Betreibung Nr. X, welche am 18. November 2017 während des Konkursverfahrens eingeleitet wurde, klar gegen Art. 206 Abs. 1 SchKG. Die Beschwerde vom 1. Dezember 2017 ist somit gutzuheissen und die Betreibung Nr. X für nichtig zu erklären. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird die Nichtigkeit der Betreibung bzw. des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes Basel-Landschaft festgestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.

Julia Gubler

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