Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 21. Februar 2017 (420 16 472) ___________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Konkludenter Rückzug des Rechtsvorschlags durch Zahlung der betriebenen Schuld
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder
Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens A. Im Betreibungsverfahren Nr. 000 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf Begehren der A.____ AG als Betreibungsgläubigerin am 7. November 2016 dem Betreibungsschuldner B.____ den Zahlungsbefehl zu. Der Schuldner erhob am 11. November 2016 Rechtsvorschlag mit der Begründung, dass die „Rechnungen bezahlt“ seien. Am 6. Dezember 2016 stellte die A.____ AG das Fortsetzungsbegehren für die Betreibungskosten. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wies dieses Begehren am 16. Dezember 2016 mit der Begründung zurück, dass
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben habe. Bevor man dem Fortsetzungsbegehren stattgeben könne, müsse der Rechtsvorschlag beseitigt werden. B. Am 22. Dezember 2016 gelangte die A.____ AG mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte, die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. 000 sei aufzuheben und das Betreibungsamt Basel-Landschaft sei anzuweisen, dem Fortsetzungsbegehren vom 6. Dezember 2016 zu entsprechen; eventualiter sei die fragliche Verfügung aufzuheben und die Sache an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zur Neuentscheidung zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin CHF 19.00 zurück zu erstatten. Der Schuldner habe den in Betreibung gesetzten Restbetrag am 15. November 2016 bezahlt, was er auf dem Zahlungsbefehl schriftlich bestätigt habe. Damit habe der Schuldner die Forderung und deren Fälligkeit anerkannt, obwohl er zunächst Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Gläubigerschaft sei somit berechtigt, falls die Kosten nicht ebenfalls bezahlt worden seien, die Fortsetzung für die Betreibungs- und allenfalls Rechtsöffnungskosten zu verlangen. Indem das Betreibungsamt Basel-Landschaft das Fortsetzungsbegehren zurückgewiesen habe und die Gläubigerschaft auf den ordentlichen Zivilrechtsweg verwiesen habe, habe es sich über die klare Sach- und Rechtslage hinweg gesetzt. C. In seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Argumente der Beschwerdeführerin würden sich alle mit der Sachverhaltsvariante befassen, bei welcher der Schuldner nach Erhebung des Rechtsvorschlages bezahle und damit die Forderung anerkenne. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass im vorliegenden Fall der Schuldner laut seiner Aussage aber bereits vorher oder gar vor der Betreibung bezahlt habe und die Forderung gerade deshalb nicht anerkenne. Eine Gutheissung der Beschwerde würde dazu führen, dass zukünftig alle Rechtsvorschläge, bei welchen der Schuldner als Begründung „bezahlt“ oder ähnliches vermerke, vom Betreibungsamt als aufgehoben zu beurteilen wären und dem Gläubiger die direkte Fortsetzung der Betreibung zu ermöglichen wäre. Diese könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und gäbe dem Betreibungsamt Prüfungskognitionen und Rechtsöffnungskompetenzen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die behauptete Zahlung dem Betreibungsamt weder bekannt noch bewiesen worden sei. Bereits darum käme eine Fortsetzung ohne Rechtsöffnung einer Kompetenzüberschreitung durch das Betreibungsamt gleich. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angebracht werden. Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens vom 16. Dezember 2016 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Beschwerde der Betreibungsgläubigerin vom 22. Dezember 2016
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist allemal fristgerecht erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG (SGS 233). 2.1 Das Betreibungsamt Basel-Landschaft begründete die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens damit, dass zuerst der Rechtsvorschlag des Schuldners zu beseitigen sei. Die Betreibungsgläubigerin moniert mit der Beschwerde, der Schuldner habe die (restliche) Schuld nach Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt und mit dem entsprechenden Vermerk auf dem Zahlungsbefehl die Forderung und deren Fälligkeit anerkannt, weshalb die Fortsetzung der Betreibung für die Betreibungskosten ohne weiteres verlangt werden könne. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft entgegnet, der Schuldner habe die Schuld bereits vor dem Rechtsvorschlag bezahlt, weshalb die Forderung nicht als anerkannt gelten könne. Eine Fortsetzung der Betreibung allein gestützt auf den Vermerk des Schuldners auf dem Zahlungsbefehl, die Schuld sei bezahlt, sei ohne Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht möglich. 2.2 Nach Art. 88 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger - frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls - das Fortsetzungsbegehren stellen, falls die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist. Ist Recht vorgeschlagen worden, kann die Fortsetzung der Betreibung erst verlangt werden, wenn der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt (oder allenfalls zurückgezogen) worden ist. Gemäss Art. 75 Abs. 1 SchKG bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung, um Rechtswirkung zu entfalten. Die blosse Erklärung, dass Rechtsvorschlag erhoben wird, reicht aus, um die Betreibung zu stoppen und den Betreibenden auf den Rechtsweg zu verweisen. Wer einen Rechtsvorschlag trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Der Inhalt eines Rechtsvorschlages kann dabei an sich beliebig sein. Die Erklärung muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise bestritten wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde die Rechtsvorschlagswirkung etwa bei blossem Vorliegen der Unterschrift des Betriebenen in der Rubrik „Rechtsvorschlag“ auf dem Zahlungsbefehl (BGE 108 III 6 E.3) oder bei Anmerkungen wie „Forderung bereits gezahlt/gestundet/bestritten“ zuerkannt (vgl. BESSENICH, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N 4 zu Art. 75 SchKG mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall brachte der Betriebene am 11. November 2016 auf dem Zahlungsbefehl den Vermerk „Rechnungen sind bezahlt!“ an. Entgegen den missverständlichen Ausführungen des Betreibungsamts in der Vernehmlassung liegt somit nach dem Vorstehenden grundsätzlich ein gültiger Rechtsvorschlag vor. 2.3 Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Sie sind vom Gläubiger vorzuschiessen, können jedoch von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden. Zu den Betreibungskosten gehören insbesondere die von den Vollstreckungsorganen in Anwendung der GebV SchKG verlangten Gebühren und Auslagen. Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht bedarf es weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (EMMEL, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N 16 zu Art. 68 SchKG mit Verweisen). Die herrschende Lehre und Rechtsprechung geht denn auch davon aus, dass die vollständige Tilgung des in Betreibung gesetzten Betrags der Forderung samt Zinsen an das Betreibungsamt als Rückzug des Rechtsvorschlags gilt. Der Schuldner gibt damit (konkludent) zu
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erkennen, dass er die Forderung und das Betreibungsrecht des Gläubigers nicht mehr bestreitet. Es kann deshalb ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Betreibungskosten, resp. da die Zahlungen vorerst auf die Kosten angerechnet werden, für die Restsumme fortgesetzt werden (STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N 70 zu Art. 84 SchKG; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach dem Dargelegten sind die Ausführungen der Betreibungsgläubigerin in der Beschwerde zutreffend, wenn eine Zahlung zuhanden des Gläubigers an das Betreibungsamt ausgewiesen wird. Vorliegend legte die Gläubigerschaft dem Fortsetzungsbegehren vom 6. Dezember 2016 allerdings lediglich einen Beleg aus der eigenen Buchhaltung bei, welcher den Ablauf der Zahlungen durch den Schuldner nachzeichnet. Dieses Dokument ist nicht geeignet, die gleiche Rechtswirkung wie der Zahlungsnachweis eines Betreibungsamtes zu entfalten. Aus dem besagten Beleg lässt sich insbesondere nicht ersehen, wann die Zahlung ausgelöst und ob damit tatsächlich die betriebene Schuld getilgt wurde. Im Ergebnis hat das Betreibungsamt Basel- Landschaft das Fortsetzungsbegehren daher zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich letztlich als unbegründet und ist somit abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin
Christine Baltzer Aktuar
Andreas Linder