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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2016 420 16 411

13. Dezember 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,444 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Drittgewahrsam gemäss Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG: wer Gewahrsam an der beweglichen Sache hat, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Pfändung; nachträgliche Erhebung von Beweisen über den Gewahrsam zum Zeitpunkt der Pfändung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 13. Dezember 2016 (420 16 411) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Drittgewahrsam gemäss Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG: wer Gewahrsam an der beweglichen Sache hat, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Pfändung; nachträgliche Erhebung von Beweisen über den Gewahrsam zum Zeitpunkt der Pfändung

Parteien A.____AG, vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz-Ramseyer, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Beschwerde vom 14. November 2016 gegen die Verfügung des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2016 A. Gestützt auf den aus der Zwangsverwertung der Liegenschaft X.___strasse in Y.____ resultierenden Pfandausfallschein vom 8. April 2015 stellte die A.____AG beim Betreibungsamt Basel-Landschaft am 22. April 2015 gegen B.____ das Fortsetzungsbegehren für den ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 569'517.60. In der Folge vollzog das Betreibungsamt am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12. Juni 2015 die Pfändung und belegte unter anderem 100 Inhaberaktien der C.____AG mit Sitz in Z.____ à je CHF 1'000.00 mit Pfändungsbeschlag. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 teilte der Schuldner dem Betreibungsamt mit, dass die Aktien der C.____AG nicht in seinem Besitz seien, und verwies auf ein seiner Eingabe beigelegtes Schreiben vom 7. Oktober 2016, worin D.____ bestätigte, die Aktien der C.____AG zu besitzen. Gestützt darauf vermerkte das Betreibungsamt in Bezug auf die erwähnten Aktien den Drittanspruch von D.____ in der Pfändungsurkunde und teilte der Gläubigerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 mit, dass sie nach der Anpassung der Pfändungsurkunde die Möglichkeit habe, innert 20 Tagen gegen den Dritten zu klagen. B. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der Gläubigerin mit Eingabe vom 14. November 2016 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren durch den tatsächlichen Gewahrsam am strittigen Pfandgegenstand im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt werde. Im Zeitpunkt der Pfändung vom 12. Juni 2015 hätten sich die Aktien der C.____AG offensichtlich im Gewahrsam des Schuldners befunden, ansonsten wären diese nicht in die Pfändungsurkunde aufgenommen worden. Eine spätere Übertragung der Aktien, wie in den Schreiben vom 7. und 10. Oktober 2016 bestätigt, sei für die Parteirollenverteilung im Widerspruchsprozess unbeachtlich. Die Klägerrolle sei daher dem Drittansprecher D.____ zuzuweisen. Mit Verfügung vom 16. November 2016 erteilte das instruierende Präsidium der Aufsichtsbehörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2016 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf einen von D.____ am 28. November 2016 eingereichten schriftlichen Vertrag vom 31. Juli 2014, wonach der Schuldner 100 Inhaberaktien der C.____AG zum Preis von CHF 1'000.00 für das gesamte Aktienpaket am 31. Juli 2014 an D.____ verkauft und übergeben hat. Damit sei der Drittgewahrsam im Zeitpunkt der Pfändung nachgewiesen. Nachdem Drittansprüche gemäss Art. 106 Abs. 2 SchKG solange angemeldet werden könnten als der Erlös nicht verteilt sei, erweise sich die Geltendmachung des Drittanspruchs als rechtzeitig. Mit Replik vom 9. Dezember 2016 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass für den Nachweis der Gewahrsamsverhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung auch die Beweislage im Zeitpunkt der Pfändung massgeblich sei. Die nachträglich beigebrachten Schreiben vom 7. und 10. Oktober 2016 sowie der erst am 28. November 2016 eingereichte Vertrag vom 31. Juli 2014 seien deshalb unbeachtlich.

Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Fristansetzung vom 31. Oktober 2016 zur Anhebung der Widerspruchsklage. Eine Klagfristansetzung, die in Verletzung der Regeln des Betreibungsrechts erfolgt, ist grundsätzlich der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zugänglich (A. STAEHELIN, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 10 zu Art. 108, S. 1020). Das Recht zur Beschwerdeführung kommt denjenigen natürlichen und juristischen Personen zu, welche durch die Verfügung in ihren Rechten betroffen sind und dadurch ein eigenes aktuelles Interesse an der Abänderung oder Aufhebung derselben haben. Die Gläubigerin ist durch die angefochtene Verfügung in ihrer prozessrechtlichen Stellung und dadurch indirekt auch in ihren vermögensrechtlichen Ansprüchen betroffen und daher fraglos zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde vom 14. November 2016 wurde rechtzeitig erhoben und genügt auch den weiteren formellen Voraussetzungen. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist gemäss § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG gegeben ist, so dass auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. 2. Vorliegend strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob das Betreibungsamt in Bezug auf die 100 Aktien der C.____AG zu Recht vom Gewahrsam des Drittansprechers ausgegangen ist und folglich die Klägerrolle für das Widerspruchsverfahren zu Recht der Beschwerdeführerin zugeteilt hat. Gemäss Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist der Gläubiger oder Schuldner gezwungen, gegen den Drittansprecher einer gepfändeten Sache zu klagen, wenn dieser den Gewahrsam am beweglichen Pfandgegenstand innehat. In zeitlicher Hinsicht bestimmt sich die Frage, wer Gewahrsam an der beweglichen Sache hat, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Pfändung (BGE 123 III 367, 122 III 436). Der Drittanspruch an sich kann indessen bis zur Verteilung des Erlöses angemeldet werden (A. STAEHELIN, a.a.O., N 22 zu Art. 106, S. 1003), entsprechend können auch nachträglich Beweise über den Gewahrsam im Zeitpunkt der Pfändung beigebracht werden. Die Schreiben vom 7. und 10. Oktober 2016 sind demnach in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Trotz herrschendem Untersuchungsgrundsatz gilt im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch insofern faktisch eine Beschränkung der Beweiswürdigung, als die Aufsichtsbehörde lediglich die Rechtmässigkeit des betreibungsamtlichen Handelns überprüft und deshalb nur die Beweise würdigen darf, welche bei Erlass der Verfügung dem Betreibungsamt vorlagen. Der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung beim Betreibungsamt eingegangene Aktienverkaufsvertrag vom 31. Juli 2014 kann im Rahmen der vorliegenden Beschwerdebeurteilung somit nicht berücksichtigt werden. Fraglich und zu prüfen ist somit, ob aufgrund der übrigen bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorliegenden Beweise darauf zu schliessen war, dass sich die fraglichen Aktien im Moment der Pfändung im Gewahrsam des Drittansprechers befanden. Als Beweismittel lagen dem Betreibungsamt – wie bereits erwähnt – einzig die beiden Schreiben vom 7. und 10. Oktober 2016 vor. Aus dem Schreiben des Schuldners vom 10. Oktober 2016 geht lediglich hervor, dass sich die Aktien der C.____AG nicht in seinem Besitz befänden, während dem Schreiben des Drittansprechers D.____ vom 7. Oktober 2016 zu entnehmen ist, dass er die Aktien der C.____ AG übernommen habe und diese nun in seinem Besitz seien. Über den Zeitpunkt, wann die Übernahme der Aktien erfolgte, gibt keines der Schreiben näheren Aufschluss. Nachdem im Anschluss an den Vollzug der Pfändung vom 12. Juni 2015 sowohl von Seiten des

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuldners als auch von Seiten des heutigen Drittansprechers jegliche Reaktion ausgeblieben war und die Anmeldung des Drittanspruchs erst über ein Jahr später erfolgte, durfte das Betreibungsamt alleine aufgrund der Schreiben vom 7. und 10. Oktober 2016 nicht annehmen, dass die Übernahme der Aktien durch den Drittansprecher bereits vor der Pfändung erfolgt war, zumal über den Zeitpunkt der Übernahme keine Angaben vorlagen. Viel näher liegt aufgrund der vorliegenden Umstände der Schluss, dass die Aktien erst nach der Pfändung übertragen wurden. Jedenfalls geben die massgeblichen Beweise keinen klaren Hinweis darauf, dass sich die Aktien der C.____AG beim Vollzug der Pfändung nicht mehr im Gewahrsam des Schuldners befanden. Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Anhebung der Widerspruchsklage gesetzt wurde, erweist sich somit als rechtswidrig und ist daher aufzuheben. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 31. Oktober 2016 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen ist, dem Drittansprecher D.____ in Anwendung von Art. 107 Ziff. 5 SchKG Frist zur Klage auf Feststellung seines Anspruchs anzusetzen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. Oktober 2016 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, dem Drittansprecher D.____ in Anwendung von Art. 107 Ziff. 5 SchKG Frist zur Klage auf Feststellung seines Anspruchs anzusetzen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Parteien tragen ihre Parteikosten je selber. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar

Daniel Noll

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