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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.05.2015 420 15 88 (420 2015 88)

5. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,048 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. Mai 2015 (420 15 88) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Frist zur Einrede des fehlenden neuen Vermögens

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Frist zur Einrede des fehlenden neuen Vermögens A. Die B. ____ AG leitete gegen A. ____ für eine Forderung in der Höhe von CHF 34‘000.00 die Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl in der massgeblichen Betreibung Nr. 000 wurde am 5. Februar 2015 der Mutter des Schuldners zugestellt. Am 12. Februar 2015 erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. In der Folge gelangte der Schuldner nochmals an das Betreibungsamt Basel-Landschaft und bestritt, zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Mit Verfügung vom 24. März 2015 teilte das Betreibungsamt Basel-Landschaft dem Schuldner mit, dass die Einrede fehlenden neuen Vermögens verwirkt sei und wegen Überschreitung der Frist von zehn Tagen zurückgewiesen werde.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 30. März 2015, welche am 31. März 2015 der Post übergeben worden war, gelangte der Schuldner mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er trug im Wesentlichen vor, mit Erkenntnis vom 8. April 2014 habe das Gerichtspräsidium Rheinfelden über ihn den Konkurs eröffnet. Gegen die Betreibung Nr. 000 habe er am 12. Februar 2015 rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben. Da bei ihm kein neues Vermögen entstanden sei, bestehe er auf seinen Rechtsvorschlag vom 12. Februar 2015 und erhebe somit Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens. C. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer verkenne, dass sein Rechtsvorschlag rechtsgültig ergangen sei, so vom Betreibungsamt erfasst und anerkannt worden sei. Lediglich seine verspätete Eingabe vom 20. März 2015, in welcher er den ordentlichen Rechtsvorschlag in eine Einrede respektive in einen Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen umwandeln wolle, sei abgewiesen worden. Der Rechtsvorschlag vom 12. Februar 2015, auf welchen der Schuldner gemäss seiner Beschwerde bestehe, sei rechtsgültig und anerkannt. Insofern beantrage der Beschwerdeführer nichts, was nicht bereits verfügt worden wäre. Der Schuldner habe sich mit der angefochtenen Verfügung nicht genügend auseinandergesetzt. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Der Entscheid des Betreibungsamtes, ob der Rechtsvorschlag formgültig erhoben wurde, unterliegt der betreibungsrechtlichen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel- Landschaft dem Schuldner mit Verfügung vom 24. März 2015 mitgeteilt, dass die Einrede des mangelnden neuen Vermögens wegen Fristsäumnisses nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Beschwerde, welche am 31. März 2015 der Post übergeben wurden, ist demnach rechtzeitig erfolgt und die Beschwerdefrist eingehalten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2.1 Das Betreibungsamt Basel-Landschaft begründete seinen abschlägigen Entscheid damit, dass die Frist zur Einrede des fehlenden neuen Vermögens von zehn Tagen durch den Schuldner nicht eingehalten worden und dadurch verwirkt sei. Der Schuldner moniert mit der Beschwerde, er habe am 12. Februar 2015 rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben. Da er seit dem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen sei, erhebe er Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens. 2.2 Nach Abschluss eines Konkurses kann eine neue Betreibung gegen den Schuldner erst wieder erfolgen, wenn dieser zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Wird

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht er betrieben, so kann er Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens erheben. Er muss den Rechtsvorschlag allerdings gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG explizit so begründen; andernfalls verwirkt er die Einrede. Es ist Sache des Beschwerdeführers, die von ihm erhobene Behauptung, er habe die Einrede mangelnden neuen Vermögens rechtzeitig erhoben, zu beweisen. Die Protokolle und Register des Betreibungsamtes sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig (Art. 8 Abs. 2 SchKG). 2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 000 am 5. Februar 2015 der Mutter des Schuldners zugestellt wurde. Am 12. Februar 2015 erhob der Schuldner Rechtsvorschlag, was er in der entsprechenden Rubrik unterschriftlich bestätigte, und das insoweit unbestritten und erstellt ist. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die von ihm behauptete Einrede mangelnden neuen Vermögens fristgerecht erhoben hatte, lässt sich weder dem vom Beschwerdeführer in der Rubrik "Rechtsvorschlag" unterschriebenen Formular noch anderen Aktenstücken entnehmen. Auf dem massgeblichen Zahlungsbefehl wurden keine über den blossen Rechtsvorschlag hinausgehende Einreden oder Begründungen festgehalten. Dem genannten Formular lässt sich einzig ein unbegründeter Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 75 Abs. 1 SchKG entnehmen. Art. 75 Abs. 2 SchKG hält jedoch ausdrücklich fest, dass ein Schuldner, der bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265a SchKG), dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären hat, andernfalls die Einrede verwirkt ist. Die Erklärung ist nicht zwingend unverzüglich abzugeben. Der Schuldner kann dem Betreibungsamt noch innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich erklären, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 74 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz verlangt dabei aber eine deutliche, unmissverständliche Erklärung, denn der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlags und der Einhaltung der Frist ist dem Schuldner auferlegt. Die massgebliche Frist ist im vorliegenden Falle unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende (Art. 31 SchKG i.V. mit Art. 142 Abs. 3 ZPO) am Montag, 16. Februar 2015, abgelaufen. Die begründete Einrede, welche der Schuldner am 20. März 2015 gegenüber dem Betreibungsamt und nunmehr auch im Beschwerdeverfahren erhebt, ist daher klar verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Fehlverhalten im Sinne einer Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit des Betreibungsamts ist zusammengefasst nicht erkennbar. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer Aktuar

Andreas Linder

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