Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.05.2015 420 15 54 (420 2015 54)

5. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,093 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. Mai 2015 (420 15 54) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Nachträgliche Heilung einer mangelhaften Pfändungsankündigung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar i.V. Gabriel Giess

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Beschwerde vom 26. Februar 2015 gegen die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 5. Februar 2015

A. Am 5. Februar 2015 kündigte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in den Betreibungen Nr. 001 (Totalbetrag der Forderung inkl. Zins und Kosten von CHF 556.05), 002 (Totalbetrag der Forderung inkl. Zins und Kosten von CHF 6‘256.60), 003 (Totalbetrag der Forderung inkl. Zins und Kosten von CHF 7‘294.95), 004 (Totalbetrag der Forderung inkl. Zins und Kosten von CHF 2‘675.10) sowie 005 (Totalbetrag der Forderung inkl. Zins und Kosten von CHF 4‘976.35) A.____ die Pfändung für den 13. Februar 2015 an ihrem Wohnsitz an. Die Pfändung fand am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht besagten Datum um 09:00 Uhr an der Wohnadresse von A.____ in X.____ statt. Die Schuldnerin wurde dabei polizeilich zugeführt und war bei der Pfändung anwesend. B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 erhob die Schuldnerin bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen diese Pfändungsankündigungen vom 5. Februar 2015 mit dem Begehren, diese Verfügungen seien für nichtig zu erklären. Sie begründete diesen Antrag damit, dass gemäss der Sendungsverfolgung der Post die Verfügungen erst am 16. Februar 2015, innert der siebentägigen Zustellfrist, entgegengenommen worden seien. Es sei der Beschwerdeführerin somit das Recht genommen worden, anlässlich der Pfändung ihre Rechte wahren zu können, da sie über den Pfändungstermin noch gar nicht unterrichtet und somit unvorbereitet gewesen sei. C. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte das Betreibungsamt vor, dass der Mangel der verspäteten Pfändungsankündigung jedenfalls mit der Teilnahme der Schuldnerin an der Pfändung geheilt worden sei. Die Ankündigung sei zudem in Form einer „2. Vorladung“ erfolgt, nachdem der Termin vom 29. August 2014 durch die Schuldnerschaft nicht eingehalten worden sei. Die Ankündigung des Pfändungstermins vom 13. Februar 2015 sei am 5. Februar 2015 versendet worden und damit mehr als einen Tag vor der Pfändung. D. Die Gläubigerschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Vorliegend wurde die fragliche Ankündigung der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2015 zugestellt, womit die Beschwerde vom 26. Februar 2015 rechtzeitig innert der zehntägigen Frist erfolgte. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. Die Beschwerdeführerin rügt eine Gesetzesverletzung, weshalb ein tauglicher Beschwerdegrund vorliegt. Da die Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorliegend im Wesentlichen, dass ihr die Pfändungsankündigung erst zugegangen sei, nachdem die Pfändung bereits vollzogen worden sei. Dadurch habe sie ihre Rechte nicht wahren können, was eine Rechtsverletzung darstelle. 2.2 Gemäss Art. 90 SchKG ist die Pfändung dem Schuldner spätestens am vorherigen Tag anzukündigen. Bei der Pfändungsankündigung nach Art. 90 SchKG handelt es sich um eine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriftliche Mitteilung des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 34 SchKG, welche in Schriftform zu erfolgen hat (THOMAS WINKLER, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 90 N 5). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesgericht davon aus, dass Art. 90 SchKG nicht eine blosse Ordnungsvorschrift sei, sondern als dem Schutz des Schuldners dienend betrachtet wird; dieser soll anlässlich der Pfändung auf möglichst schonende Durchführung der Pfändung hinwirken können. Bei postalischer Zustellung gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Eine Heilung der mangelhaften Pfändungsankündigung ist zwar denkbar, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Schuldner in der Lage war, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu machen (THOMAS WINKLER, a.a.O., Art. 90 N 9; BGE 115 III 41 E. 1 mit diversen Hinweisen). 2.3 Die streitbetroffenen Pfändungsankündigungen mit Datum vom 5. Februar 2015 wurden gemäss Sendungsverfolgung am 6. Februar 2015 der Post übergeben. Am 9. Februar 2015 wurden sie der Beschwerdeführerin mit Frist bis am 16. Februar 2015 zur Abholung gemeldet. Bereits am 13. Februar 2015 fand der Vollzug der Pfändung statt. Insofern kann festgestellt werden, dass die Pfändungsankündigung der Schuldnerin vor der Pfändung nicht gültig zugestellt wurde und daher mit einem Mangel behaftet war. Wohnt der Schuldner persönlich an der Pfändung teil, was vorliegend unbestritten der Fall war, so kann dieser Mangel gemäss den vorstehenden Ausführungen jedoch geheilt werden. Die Schuldnerin konnte ihre Rechte anlässlich der Pfändung geltend machen und dem Sinn und Zweck von Art. 90 SchKG entsprechend auf eine schonende Durchführung der Pfändung hinwirken. Die Pfändung vom 13. Februar 2015 gilt daher als rechtsgültig vollzogen. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine weiteren Rügen vor, inwiefern sie durch die mangelbehaftete Pfändungsankündigung in ihren Rechten verletzt worden sein soll und die durch ihre Anwesenheit an der Pfändung nicht geheilt werden konnten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG können einer Partei oder ihrem Vertreter bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1‘500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Die vorliegende Beschwerde ist aufgrund der mangelbehafteten Zustellung der Pfändungsankündigung nicht als bös- oder mutwillige Prozessführung zu betrachten und es sind daher keine Kosten zu erheben.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.

Gabriel Giess

Auf die gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. Juni 2015 nicht eingetreten (5A_449/2015)

420 15 54 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.05.2015 420 15 54 (420 2015 54) — Swissrulings