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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.01.2016 420 15 430 (420 2015 430)

19. Januar 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,193 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Pfändungsvollzug

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. Januar 2016 (420 15 430) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Fristversäumnis / mangelhafte Beschwerdebegründung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar i.V. Jonatan Riegler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug Beschwerde vom 20. November 2015 gegen die Pfändung vom 9. November 2015 A. Am 9. November 2015 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen A.____ die Pfändung. Im Pfändungsprotokoll hielt die Schuldnerin fest, dass sie noch nicht von allen angesprochenen Gläubigern eine schriftliche Antwort erhalten habe und verweigerte deshalb die Unterzeichnung der Pfändungsverfügung. Als pfändbaren Vermögenswert stellte das Betrei-

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bungsamt Basel-Landschaft einen Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft des Erblassers B.____ fest, welcher gepfändet wurde. B. Mit Eingabe vom 20. November 2015 gelangte A.____ mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Eingabe beschränkte sich jedoch auf die Vorankündigung einer Beschwerdebegründung, welche aufgrund technischer Probleme nicht habe ausgedruckt werden können. Mit der am 23. November 2015 nachgereichten Beschwerdebegründung rügte die Beschwerdeführerin den unklaren und verwirrenden Betreibungsregisterauszug, legte diverse Gespräche mit Gläubigern dar und beantragte, die besagte Pfändung (insbesondere der Pfändungsbeschlag auf dem Liquidationsanteil der Erbschaft) sei aufzuheben oder um mindestens einen Monat aufzuschieben, damit die Gespräche mit den Gläubigern fortgeführt und die Schulden möglicherweise gestundet oder getilgt werden können. C. Mit Schreiben vom 23. November 2015 und 7. Dezember 2015 entgegnete das Betreibungsamt Basel-Landschaft im Wesentlichen, die Beschwerde sei verspätet versendet worden und die Frist deshalb nicht eingehalten. Sodann bringe die Beschwerdeführerin in keiner Weise konkret auf den Pfändungsverfügung bezogene Rügen vor, sondern beschwere sich bloss über den Betreibungsregisterauszug. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und als solche zwingender Natur. Sie kann weder von den Parteien abgeändert noch in der Regel von der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erstreckt werden. Die einmal ausgelöste Frist steht nicht still und kann nicht unterbrochen werden. So finden weder die Gerichtsferienregelung der ZPO Anwendung noch kommen die in Art. 56 Ziff. 2 SchKG vorgesehenen Betreibungsferien für die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zum Tragen, da eine solche keine Betreibungshandlung darstellt. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine sog. Verwirkungsfrist. Fristversäumnis bedeutet daher grundsätzlich Verlust des Beschwerderechts. Selbst die fehlerhafte Verfügung erwächst mithin in formelle Rechtskraft. Nach Fristablauf erfolgte Handlungen sind grundsätzlich bedeutungslos. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhält. Die Beschwerdefrist wird gewahrt, wenn die formgerechte Beschwerdeschrift spätestens um 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post übergeben wird. Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist eine Eintretensvoraussetzung und als solche von der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Konkurs von Amtes wegen zu prüfen (vgl. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N 227 ff. zu Art. 17 SchKG mit Hinweisen). 1.2 In casu verfügte der Beschwerdegegner mit der Pfändungsverfügung vom 9. November 2015, dass der Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin an der unverteilten Erbschaft des Erblassers B.____ im vollen Umfang gepfändet sei. Die besagte Pfändungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am Tag des Pfändungsvollzugs (9. November 2015), welchem sie beiwohnte, eröffnet. Die Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von der Pfändungsverfügung wird auch durch die ihrerseits niedergeschriebene Bemerkung auf Seite zwei des Pfändungsprotokolls, welches während des Pfändungsvollzugs ausgefüllt wurde und integrierenden Bestandteil der Pfändungsverfügung darstellt, verdeutlicht. Ihre Kenntnisnahme von der Pfändungsverfügung ist in diesem Fall als gegeben zu betrachten, auch wenn sie die Unterzeichnung derselben verweigerte. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit einen Tag nach Kenntnisnahme von der Pfändungsverfügung, am 10. November 2015 zu laufen (Art. 31 SchKG i.V. mit Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 19. November 2015. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerde gemäss Poststempel am 20. November 2015 der Schweizerischen Post, womit die Beschwerdefrist von zehn Tagen verpasst wurde. Die Wiederherstellung einer Frist ist möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Da die Beschwerdeführerin nicht um Fristwiederherstellung ersucht, sondern lediglich mit dem Verweis auf Computerprobleme die Nachreichung der Beschwerdebegründung ankündet und sich ihrer Eingabe kein Anhaltspunkt für ein unverschuldetes Hindernis entnehmen lässt, das sie vom Handeln innert Frist abgehalten hätte, kann die Frist nicht wiederhergestellt und somit auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden. Selbst wenn die Beschwerde am 19. Dezember 2015 in der vorliegenden Form – somit ohne Begründung der Beschwerde – der Schweizerischen Post übergeben worden wäre, könnte im vorliegenden Fall nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Gemäss BGE 126 III 30 E. 1b, ist innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift einzureichen. Selbst wenn in einer rechtzeitig erfolgten Beschwerdeerklärung angekündigt wird, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzungsschrift (Beschwerdebegründung) nachgereicht wird, kann diese nicht berücksichtigt werden bzw. ist auf diese Beschwerde nicht einzutreten. Sodann wäre auch auf eine rechtzeitig eingereichte Beschwerde mit der vorliegenden Begründung nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin lediglich den materiell-rechtlichen Bestand diverser Forderung im Betreibungsregisterauszug anzweifelt, jedoch zum im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandelnden Pfändungsvollzug keine Stellung bezieht, geschweige denn allfällige Verfahrensfehler rügt. 2. Zu prüfen bleibt, ob die Pfändung vom 9. November 2015 durch den Beschwerdegegner ungültig bzw. nichtig sein könnte. Eine Verfügung ist als nichtig zu erklären, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Die Aufsichtsbehörde hat die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen festzustellen. Art. 22 Abs. 1 SchKG umschreibt im Sinne einer Legaldefinition die Nichtigkeitsgründe: Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, sind Verfügungen nichtig, wenn sie gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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worden sind. Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, die Pfändung für nichtig zu erklären, zumal weder ein Verstoss gegen Vorschriften im öffentlichen Interesse, noch gegen Vorschriften im Interesse von nicht am Verfahren beteiligten Personen auszumachen ist. Die Beschwerdeführerin wird unter den Voraussetzungen von Art. 123 SchKG zu gegebener Zeit einen Aufschub der Verwertung verlangen können, wenn sie dem Betreibungsamt glaubhaft macht, dass sie die Schuld ratenweise tilgen kann. Schliesslich bleibt anzumerken, dass materiell-rechtliche Rügen betreffend den Bestand der Forderungen nicht mehr gehört werden können. 3. Damit kann aufgrund des Fristversäumnisses nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist – vorbehältlich böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsident

Thomas Bauer Aktuar i.V.

Jonatan Riegler

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