Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 3. November 2015 (420 15 306) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG)
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde gegen Entscheid des Regierungsrates / Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG) A. Die Ehegatten A.____ und B.____ sind Gesamteigentümer der Liegenschaft Nr. 00, Grundbuch X.____, an der Y.____strasse 00 in X.____ in Form einer einfachen Gesellschaft nach Art. 530 OR. Im Rahmen diverser Betreibungen gegen A.____ pfändete das Betreibungsamt Arlesheim (mittlerweile aufgegangen im Betreibungsamt Basel-Landschaft) am 15. April 2013 in Abwesenheit des Schuldners dessen Liquidationsanteil an der besagten einfachen Gesellschaft. Auf Grund von Verwertungsbegehren diverser Gläubiger lud das Betreibungsamt Arlesheim am 25. Juni 2013 die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung auf Mittwoch,
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Juli 2013. Nachdem der Schuldner und seine Ehefrau an der Einigungsverhandlung ausgeblieben waren, forderte das Betreibungsamt die Beteiligten auf, Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. In der Folge übermittelte das Betreibungsamt am 3. September 2013 die Akten der administrativen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 18. August 2015 ordnete der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an, dass die einfache Gesellschaft A.____ und B.____ bezüglich der Liegenschaft Nr. 00, Grundbuch X.____, aufgelöst werde und das Betreibungsamt deren Liquidation vorzunehmen habe. B. Mit Beschwerde vom 28. August 2015 gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte, dass das Verfahren bis 31. Dezember 2015 auszusetzen sei, da bis dahin aller Voraussicht nach eine Einigung mit den Gläubigern erzielt und ihre Ansprüche befriedigt werden könnten. Eventualiter werde eine mündliche Anhörung zur Darlegung der Situation und der Umstände, die zu dieser geführt hätten, sowie der konkreten Schritte zur Einigung mit den Gläubigern verlangt. Es sei ihm aufgrund aussergewöhnlicher beruflicher und gesundheitlicher Umstände nicht möglich gewesen, zeitnah und fristgerecht eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Der Regierungsrat habe ihm das rechtliche Gehör vorenthalten, um zum Antrag des Betreibungsamtes vom 3. September 2013 und der gesamten Situation Stellung zu nehmen. Eine Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Familiensitzes, in dem das gesamte Dasein verankert sei, würde einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der gesamten Familie bedeuten, was einer unverhältnismässigen Härte gleichkäme. Durch eine befristete Aussetzung des Verfahrens bis 31. Dezember 2015 könne die Angelegenheit im Interesse aller Beteiligter zu einem gütlichen Ende gebracht werden. C. Mit Verlautbarung vom 11. September 2015 verzichtete das Betreibungsamt Basel- Landschaft auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer rüge keine fehlerhafte Anwendung der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen durch das Betreibungsamt. D. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs liessen sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen. Erwägungen 1. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG, analog einer solchen an die obere Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 18 Abs. 1 SchKG. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist in Art. 6 Abs. 3 lit. b EG SchKG ausdrücklich als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde vorgesehen und nimmt insofern die Funktion einer oberen Aufsichtsbehörde wahr. Im Rahmen der Beschwerde können die kantonalen unteren und oberen Aufsichtsbehörden den angefochtenen Entscheid auf Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Der ange-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fochtene Entscheid vom 18. August 2015 ist dem Beschwerdeführer als sog. „A-Post Plus“- Sendung am 20. August 2015 in X.____ zugestellt worden. Art. 34 SchKG bestimmt, dass die Zustellung von Entscheiden grundsätzlich durch eingeschriebene Briefsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbescheinigung zu erfolgen hat. Diese Mitteilungsform ist aus Beweisgründen vorgeschrieben. Bei der Versandmethode „A-Post Plus“ wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber durch den Empfänger der Empfang nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Ob die Zustellung des Entscheides durch eine A-Post Plus Sendung statt durch eingeschriebene Postsendung die Beschwerdefrist auslöst, kann vorliegend ausdrücklich offen bleiben, da die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. August 2015 allemal fristwahrend erfolgte. 2.1 Am 15. April 2013 pfändete das Betreibungsamt einen Gesamthandanteil des Schuldners an einer Liegenschaft in X.____. Mit der vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Verwertung dieses Gesamthandanteils durch die Vorinstanz. Er hält dafür, dass das Verfahren bis 31. Dezember 2015 auszusetzen sei, um eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen, damit deren Ansprüche befriedigt werden könnten. 2.2 Art. 132 SchKG sieht vor, dass das Betreibungsamt bei der Verwertung von Gesamthandanteilen die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens ersucht. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen. Die Einzelheiten betreffend die Verwertung von Gesamthandanteilen sind in den Art. 8 – 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) geregelt. So hat das Betreibungsamt gemäss Art. 9 Abs. 1 VVAG nach Eingang des Verwertungsbegehrens Einigungsverhandlungen anzusetzen. Das Betreibungsamt soll zunächst versuchen, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses. Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist sämtliche Betreibungsakten der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen. In der Folge verfügt die Aufsichtsbehörde unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Vor ihrem Entscheid hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die Anhörungspflicht gemäss Art. 132 SchKG grundsätzlich nicht die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur nochmaligen Vorladung der Betroffenen ein, sondern nur diejenige zur Mitberücksichtigung ihrer Anträge nach Möglichkeit. Es besteht in der Regel keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, nochmals Einigungsverhandlungen anzuordnen,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vielmehr ist die Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung ihrem Ermessen anheimgestellt (BGE 87 III 106; 96 III 10). Angezeigt ist eine Einigungsverhandlung allerdings dann, wenn Aussicht auf Erfolg einer solchen besteht. 2.3 Den vorgelegten Akten lässt sich entnehmen, dass das Verfahren grundsätzlich nach Massgabe der besagten Bestimmungen der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen erfolgte. Nachdem die Verwertung des gepfändeten Gesamthandanteils verlangt worden war, lud das Betreibungsamt die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vor. Die Einigungsverhandlung vom 10. Juli 2013 verlief ohne Ergebnis, da der Schuldner und seine Ehefrau als Mitanteilhaberin nicht erschienen. Daraus schloss das Betreibungsamt, dass diese nicht an einer gütlichen Einigung interessiert seien, zumal sie eingeschriebene Postsendungen nicht entgegen nehmen und laut Polizeibericht sich der Erreichbarkeit entziehen würden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 forderte das Betreibungsamt alle Beteiligten auf, Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Alsdann übermittelte das Betreibungsamt die Akten am 3. September 2013 der administrativen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. In der Folge ruhte das Verfahren nahezu zwei Jahre bis zum Entscheid vom 18. August 2015. Aus den Akten lässt sich kein Grund für den ausserordentlich langen Zeitraum bis zur Bestimmung des Verwertungsmodus durch die administrative Aufsichtsbehörde erschliessen. Es finden sich keine Hinweise, dass die administrative Aufsichtsbehörde erwogen hätte, nochmals Einigungsverhandlungen anzuordnen, noch ist ein Versuch über eine Anhörung der Parteien dokumentiert. Die administrative Aufsichtsbehörde begnügte sich damit, im angefochtenen Entscheid darauf zu verweisen, dass der Schuldner laut Polizeibericht vom 5. August 2013 nicht habe angetroffen werden können noch Anrufe entgegen genommen habe. Vor dem Hintergrund der übermässig langen Verfahrensdauer erachtet die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Rüge des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, als begründet. Die administrative Aufsichtsbehörde wäre mithin gehalten gewesen, nach dem langen Zuwarten eine aktuelle Meinungsäusserung der Beteiligten einzuholen, um nach Anhörung der Parteien zu prüfen, ob allenfalls nochmals eine Einigungsverhandlung anzuordnen ist. Indem die administrative Aufsichtsbehörde allein auf Akten abstellte und die Parteien nahezu zwei Jahre über die Bestimmung der Verwertungsart im Ungewissen liess, verstiess sie mit ihrem für die Beteiligten sehr weitreichenden Entscheid letztlich gegen Treu und Glauben im Rechtsverkehr. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache geht zurück an den Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Anhörung der Beteiligten. Es wird zu prüfen sein, ob zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und der Mitanteilhaberin zum heutigen Zeitpunkt noch eine gütliche Einigung herbeigeführt werden kann. 3. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben, da es sich um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 f. SchKG handelt. Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG; SR 281.35).
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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrates vom 18. August 2015 wird aufgehoben und die Sache geht zurück an den Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Anhörung der Beteiligten und zur Prüfung, ob nochmals eine Einigungsverhandlung anzuordnen ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident
Thomas Bauer Aktuar
Andreas Linder