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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.08.2015 420 15 177 (420 2015 177)

25. August 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,080 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 25. August 2015 (420 15 177) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Beschwerde gegen den Vollzug eines Arrestes

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Bahnhofstrasse 35, 4132 X. ____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde A. Mit Arrestbefehl vom 22. Mai 2015 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Arrestgesuch der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft gegen A. ____ gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG antragsgemäss über eine Forderungssumme von CHF 67‘094.85 gut. Als Arrestgegenstand wurde ein Privatkonto des Schuldners bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank in X. ____ bezeichnet. Am 27. Mai 2015 vollzog das Betreibungsamt Basel- Landschaft den Arrest und fertigte anschliessend am 3. Juni 2015 die Arresturkunde aus.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 3. Juni 2015 gelangte A. ____ mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er trug vor, dass mit der Verarrestierung des Kapitals auf dem fraglichen Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank in sein Existenzminimum eingegriffen werde, da er seinen Lebensunterhalt aus dem entsprechenden Guthaben bestreite. Im Weiteren würden sich auf dem besagten Privatkonto auch die Ausbildungsbeiträge seiner Tochter befinden, auf welche diese zugreifen müsse. C. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass das Betreibungsamt den Arrestbefehl ohne grundsätzliche Prüfungskognition vollziehen müsse. Die gerichtlich festgelegte Glaubwürdigkeit von Forderung und Arrestgrund sei für das Betreibungsamt verbindlich. Es obliege nicht dem Betreibungsamt zu entscheiden, ob die Forderung des Schuldners gegenüber der Basellandschaftlichen Kantonalbank verarrestierbar sei oder nicht. Vielmehr habe das Amt den Arrestvollzug unverzüglich umzusetzen. Grundsätzlich gehe man zudem davon aus, dass der Schuldner durch den Arrest nicht in seiner Existenz bedroht sei. Schliesslich sei lediglich ein Konto verarrestiert worden und kein Lohn oder andere Vermögenswerte tangiert. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Vollzug des Arrestes durch das Betreibungsamt stellt einen materiellen Akt der Zwangsvollstreckung dar, welcher der Beschwerde unterliegt. Die Arresturkunde vom 3. Juni 2015 stellt mithin ein taugliches Beschwerdeobjekt dar und die Beschwerde vom 3. Juni 2015 ist allemal fristgerecht erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG (SGS 233). 2.1 Am 27. Mai 2015 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Arrestbefehl des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West und verarrestierte das Privatkonto des Schuldners bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mit der Verarrestierung des Kapitals auf dem fraglichen Privatkonto werde in sein Existenzminimum eingegriffen, da er seinen Lebensunterhalt aus dem entsprechenden Guthaben bestreite. Im Weiteren würden sich auf dem besagten Privatkonto die Ausbildungsbeiträge seiner Tochter befinden, auf welche diese zugreifen müsse. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hält dagegen, es habe den Arrest bloss nach Massgabe des Arrestbefehls zu vollziehen und man habe nicht zu entscheiden, ob die Forderung des Schuldners gegenüber der Basellandschaftlichen Kantonalbank verarrestierbar sei oder nicht.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Grundsätzlich hat das Betreibungsamt einen Arrestbefehl zu vollziehen, ohne ihn auf seine materielle Begründetheit zu prüfen. Namentlich ist es nicht befugt, die Glaubhaftigkeit der Arrestvoraussetzungen nachzuprüfen. Das bedeutet freilich nicht, dass das Betreibungsamt jeden ihm erteilten Arrestbefehl ohne weiteres zu vollziehen hätte. Vielmehr hat es den Arrestvollzug abzulehnen, wenn dadurch gegen gesetzliche Vorschriften verstossen würde, was etwa dann zutrifft, wenn Vermögenswerte mit Beschlag belegt werden sollten, die nicht im Amtskreis des mit dem Vollzug beauftragten Betreibungsamtes liegen oder offensichtlich nicht dem Arrestschuldner gehören. Der Arrest dient der Absicherung einer späteren Verwertung. Es kann deshalb nur realisierbare Vermögenswerte des Schuldners umfassen. Arrestierbar ist grundsätzlich nur, was auch pfändbar wäre. Zur Pfändung einer Forderung genügt es, wenn der Pfändungsschuldner oder ein Gläubiger die Existenz der Forderung behauptet. Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, mit dem Arrest seines Privatkontos werde in seinen Notbedarf eingegriffen, da er seinen Lebensunterhalt aus dem entsprechenden Guthaben bestreite. Ferner würden sich auf diesem Bankkonto auch die Ausbildungsbeiträge seiner Tochter befinden. Die erste Rüge geht insoweit ins Leere, als der Beschwerdeführer keinen Tatbestand nachweist, welcher unter die Bestimmung von Art. 92 SchKG über die unpfändbaren Gegenstände bzw. unter Art. 93 SchKG über das beschränkt pfändbare Einkommen fällt. Vielmehr hat das Betreibungsamt grundsätzlich bewegliches Vermögen, insbesondere Forderungen des Schuldners auf eine Geldleistung grundsätzlich zu pfänden. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sieht zwar vor, dass die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen unpfändbar sind. Allerdings ist diese Vorschrift bei einem Arrestvollzug vom Betreibungsbeamten nicht von Amtes wegen anzuwenden (BGE 91 III 57). Im Weiteren unterliegen allein Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge dem Privileg der beschränkten Pfändbarkeit. Der Beschwerdeführer versäumte es letztlich, der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Behauptung eines Eingriffs in seinen Notbedarf hinreichend substantiiert vorzutragen. Auch seine zweite Rüge, die gepfändete Forderung würde (teilweise) seiner Tochter zustehen, ist untauglich. Der Anspruch der Tochter gegenüber dem Vater auf Zahlung ist rein obligatorischer (persönlicher) Natur. Ein Widerspruchsverfahren im Sinne der Art. 106 ff. SchKG ist daher nicht durchzuführen. Nicht ausgeschlossen scheint hingegen, dass die Tochter die Voraussetzungen für einen privilegierten Pfändungsanschluss gemäss Art. 111 SchKG erfüllt. Das Betreibungsamt wird anschlussberechtigten Personen die Pfändung jedenfalls mitzuteilen haben (Art. 111 Abs. 3 SchKG). 3. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Andreas Linder

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