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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.06.2015 420 15 146 (420 2015 146)

23. Juni 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,614 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Pfändungsvollzug

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 23. Juni 2015 (420 15 146) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Basel- Landschaft vom 6. Mai 2015

A. Am 6. Mai 2015 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen A. ____ eine Einkommenspfändung. Das Betreibungsamt berechnete ein monatliches Existenzminimum des Schuldners von CHF 2‘982.50 und verfügte eine Lohnpfändung von monatlich CHF 670.00, erstmals zahlbar per Ende Mai 2015.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 gelangte A. ____ mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er erhebe Einsprache gegen die Pfändungsankündigung vom 15. April 2015 und das Pfändungsprotokoll vom 6. Mai 2015. Es sei ihm nicht aufgezeigt worden, um welche Steuerschuld es sich handle. In seinem Notbedarf seien bloss Krankenversicherungsprämien von CHF 470.90 angerechnet worden. Da er zwei fremdverursachte Unfälle gehabt habe, sei er auf eine Zusatzversicherung angewiesen. Die Prämien der Zusatzversicherung in Höhe von CHF 331.00 seien daher zu berücksichtigen. Seine Rente, welche nun gepfändet werde, sei eine Unfallrente. Aufgrund der Unfälle benötige er einen Gehwagen und eine Haushaltshilfe für seinen Alltag. Die Zusatzversicherungen würden ihm helfen für seine notwendigen Hilfsmittel aufzukommen. C. In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit auf diese einzutreten sei. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, die Pfändungsankündigung, welche per A-Post versandt worden sei, erhalten zu haben und habe den Pfändungstermin wahrgenommen. Es dürfe also davon ausgegangen werden, dass er die Ankündigung am 16. evtl. 17. April 2015 erhalten habe. Die Beschwerdefrist sei diesbezüglich somit abgelaufen. Im Weiteren seien die Krankenversicherungsprämien korrekt erfasst worden. Die Beträge der Kranken-Zusatzversicherung dürften gemäss Entscheid des Bundesgerichts nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei nicht um eine obligatorische Versicherung handle. Die sog. „Unfallrente“ sei eine durch die Z. ____ Versicherung ausbezahlte Rente und somit kein unpfändbarer Vermögenswert. Die zusätzlichen Arztauslagen seien – soweit belegt – bei der Pfändung bereits berücksichtigt worden. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der das Pfändungsprotokoll anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum nicht einverstanden ist, hat somit innert zehn Tagen seit der Zustellung des Pfändungsprotokolls Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel- Landschaft am 6. Mai 2015 in Anwesenheit des Schuldners die Pfändung vollzogen. Die Beschwerde des Schuldners, welche am 11. Mai 2015 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist allemal rechtzeitig erfolgt. Soweit der Schuldner allerdings mit seiner Beschwerde zusätzlich die Ankündigung der Pfändung vom 15. April 2015 rügt, kann die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hierauf wegen offensichtlicher Fristsäumnis nicht eintreten. Der entsprechenden Beschwerde mangelt es darüber hinaus an einer selbständigen Begründung, weshalb die Pfändungsankündigung fehlerhaft sein soll. Immerhin liess sich aus der Pfändungsankündigung der betreibende Gläubiger und die Summe der Forderungen entneh-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht men. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. 3. Die angefochtene Berechnung des Existenzminimums basiert auf dem Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 6. Mai 2015. Das Betreibungsamt Basel- Landschaft legte daselbst den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Schuldners auf CHF 2‘982.50 fest, und verfügte per Ende Mai 2015 eine Einkommenspfändung von monatlich CHF 670.00. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, sein Renteneinkommen sei nicht pfändbar, ist anzumerken, dass nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG lediglich die Renten gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) oder gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG (SR 831.20) sowie die Leistungen gemäss Art. 20 ELG (SR 831.30) unpfändbar sind. Verfügt der Schuldner über zusätzliches Einkommen zu einer unpfändbaren Rente der ersten Säule, so wird diese bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote mit eingerechnet. Absolut vor einer Einkommenspfändung geschützt ist also nur die Rente selbst (BGE 135 III 20). Der Beschwerdeführer versäumte den Nachweis, dass die Pfändung der über die AHV-Rente hinausgehenden Rente der Z. ____ Versicherungs-Gesellschaft einen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbaren Anteil beschlägt. 4.1 Der Beschwerdeführer beansprucht, dass bei der Berechnung seines Existenzminimums nicht lediglich die Krankenkassenprämien der Grundversicherung einbezogen werden. Er sei auf eine Zusatzversicherung angewiesen, da er zwei fremdverursachte Unfälle gehabt habe. Aufgrund der Unfälle benötige er einen Gehwagen und eine Haushaltshilfe für seinen Alltag. Die Kranken-Zusatzversicherung würde ihm helfen für seine notwendigen Hilfsmittel aufzukommen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Prämien der Zusatzversicherung in Höhe von CHF 331.00 seien daher in seinem Notbedarf zu berücksichtigen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft beruft sich auf die massgeblichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und die Rechtsprechung, wonach im Notbedarf nur der Prämienaufwand der Grundversicherung einkalkuliert werden dürfe. 4.2 Im Zusammenhang mit der durch den Schuldner aufgeworfenen Fragestellung halten die besagten Richtlinien ausdrücklich fest, dass im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf. Das Bundesgericht erwog im Entscheid 134 III 323 dazu im Wesentlichen, bei der Berechnung des Existenzminimums sei keine Ausnahme vom Grundsatz der alleinigen Berücksichtigung der notwendigen und unerlässlichen Auslagen zu machen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer, wenn er auf diese freiwillige Versicherung verzichten müsse, wegen seines Gesundheitszustandes in Zukunft keine solche Versicherung mehr abschliessen könnte. Seine Lage weiche nicht von der anderer Versicherter ab, die aus finanziellen Gründen eine Zusatzversicherung beenden müssten, die sie abgeschlossen hätten, als ihre Lage ihnen dies ermöglicht habe. Art. 93 SchKG sehe nur die Berücksichtigung der Grundbedürfnisse des Schuldners vor. Sie entsprächen ausserdem dem Interesse der Gläubiger, die nicht zur Finanzierung von Versicherungsleistungen, die über die Deckung der Grundbedürfnisse des Schuldners hinausgingen, beizutragen hätten. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hält dafür, dass im qualifizierten Ausnahmefall ein Einbezug der Prämien für die nichtobligatorischen Zusatzversicherungen in die Existenzminimumsberechnung gleichwohl angezeigt sein kann. Dies hat auch die Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, wenn ein Schuldner bei einem Alter von 72 Jahren, der immer zusatzversichert war, keine Möglichkeit hat, nach Auflösung der Zusatzversicherung später wieder eine solche abzuschliessen (vgl. BGer 9C_160/2007 E. 3.4.2). Im vorliegenden Fall scheint der Beschwerdeführer die qualifizierten Voraussetzungen, welche einen Einbezug der Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, zu erfüllen. Allein die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs verfügt nicht über hinreichende Entscheidgrundlagen, um eine allfällige Berechtigung aufgrund der vorliegenden Akten selbst vorzunehmen. Die Sache ist daher zur nochmaligen vertieften Prüfung an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zurückzuweisen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird im Rahmen einer nochmaligen Anhörung des Schuldners abzuklären haben, ob dieser immer zusatzversichert war und nach Auflösung der Zusatzversicherung keine Möglichkeit haben wird, wieder eine solche abzuschliessen. Ferner ist der Leistungsumfang der Zusatzversicherung summarisch zu prüfen und allenfalls auf das gebotene Mass zu beschränken. Weitergehende Auslagen im Zusammenhang mit medizinischen Dienstleistungen bzw. für Hilfsmittel, welche der Schuldner mit seiner Beschwerde geltend machen wollte, sind sodann nicht bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs anzumelden, sondern zuerst mittels Revision dem Betreibungsamt Basel-Landschaft zur Prüfung zu unterbreiten. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten wird. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, im Zusammenhang mit den Prämien für die nicht obligatorische Zusatzversicherung zu prüfen, ob ein qualifizierter Ausnahmefall im Sinne der obigen Erwägungen vorliegt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Das Ausrichten einer Parteientschädigung ist laut Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG (SR 281.35) ausdrücklich ausgeschlossen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, im Zusammenhang mit den Prämien für die nicht obligatorische Zusatzversicherung zu prüfen, ob ein qualifizierter Ausnahmefall im Sinne der Erwägungen vorliegt. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsidentin

Christine Baltzer Aktuar

Andreas Linder

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