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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 420 11 341 (420 2011 341)

3. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·952 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. Januar 2012 (420 11 341) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Aktuar Stefan Suter

Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Waldenburg Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Vorladungsverfügung/Abholungsaufforderung des Betreibungsamtes Waldenburg vom 11. November 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Mit Vorladungsverfügung/Abholungsaufforderung vom 11. November 2011 teilte das Betreibungsamt Waldenburg A.____ mit, dass ihm in der Betreibung Nr. 21103141 ein Zahlungsbefehl für eine Forderung der B.____AG über CHF 2'931.90 zuzustellen sei. Das Betreibungsamt ersuchte ihn, sofort anzurufen oder den Zahlungsbefehl innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung am Schalter des Betreibungsamtes abzuholen. Werde der Zahlungsbefehl nicht innert Frist abgeholt, so werde der Schuldner durch die Polizei Basel-Landschaft am Wohn- oder Arbeitsort angehalten und dem Betreibungsamt Waldenburg zugeführt. Ausserdem werde Strafanzeige erstattet. Am unteren Rand des Formulars findet sich der Hinweis auf die Strafbarkeit des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB. B. Mit Schreiben vom 21. November 2011 gelangte der Schuldner an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft und führte aus, er lebe auf dem Existenzminimum und müsse auch seine Familie unterstützen, es "sei hierauf [die Abholungsaufforderung] nicht einzutreten". C. Mit Schreiben vom 1. September (recte: 1. Dezember) 2011 verzichtete das Betreibungsamt Waldenburg auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung dieser Beschwerde ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Das vom Betreibungsamt Waldenburg verwendete Formular enthält eine Aufforderung zur Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt unter Androhung von Sanktionen für den Unterlassungsfall. Aufgrund dieser Sanktionsandrohung liegt klarerweise eine Verfügung und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die fehlende Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde schadet vorliegend nicht. Die Beschwerde muss weiter gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, eingereicht werden. Mit der Abgabe des Schreibens an der Porte des Kantonsgerichts am 21. November 2011 ist diese Frist eingehalten. Ob im vorliegenden Fall die Anforderungen an eine zumindest summarische Beschwerdebegründung erfüllt sind, kann im Lichte der nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden. 2. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hat als direkte Vorinstanz des Bundesgerichts das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Art. 110 BGG).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sie ist demnach dazu verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die einschlägigen Rechtsnormen anzuwenden (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1632). Dieser Grundsatz wird für das Beschwerdeverfahren allerdings durch die Begründungspflicht relativiert. Die Beschwerdeinstanz hat demnach nicht zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten korrekt sei, vielmehr hat sie primär die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen und von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur zu prüfen, wenn sich aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte für offensichtliche Rechtsmängel ergeben. Dies ist vorliegend der Fall. 3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden Betreibungsurkunden wie z.B. der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. Andere Orte der Zustellung sind in dieser Bestimmung nicht explizit aufgeführt, allerdings auch nicht ausgeschlossen. Wo wird etwa die Zustellung im Amtslokal allgemein für zulässig erachtet (PAUL ANGST, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 64 Rz. 14). Es ist deshalb weit verbreitete Praxis der Betreibungsämter, den Schuldner zur Entgegennahme der Betreibungsurkunden im Amtslokal einzuladen. Die Abholungseinladung bietet gewissen Schuldnern insbesondere den Vorteil, den Besuch des Betreibungsbeamten in der Wohnung oder am Arbeitsplatz zu vermeiden (vgl. BlSchKG 2008, S. 128). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass keine gesetzliche Pflicht des Schuldners besteht, der Abholungseinladung tatsächlich nachzukommen (ANGST, a.a.O., Art. 64 Rz. 14; BGE 5A_268/2007 vom 16. August 2007, E. 2.2). Fehlt es aber an der gesetzlichen Verpflichtung, der Abholungseinladung zu folgen, so existiert spiegelbildlich auch keine gesetzliche Grundlage für den Erlass einer diesbezüglichen Verfügung und erst recht nicht für die Androhung von strafrechtlichen Sanktionen. Reagiert der Schuldner nicht auf die Abholungseinladung des Betreibungsamts, ist vielmehr gemäss den Art. 64 ff. SchKG zu verfahren, die zwingend zu beachtende Anweisungen aufstellen, wie die formelle Zustellung zu erfolgen hat. Diese Vorschriften werden in den vom Inspektorat der Bezirksschreibereien am 26. April 2007 erlassenen Weisungen betreffend Zustellung von Betreibungsurkunden weiter präzisiert. 4. Nach dem Gesagten besteht für den Erlass der vorliegend angefochtenen Vorladungsverfügung/Abholungsaufforderung des Betreibungsamts Waldenburg vom 11. November 2011 keine Rechtsgrundlage. Folglich erweist sich die Verfügung als rechtswidrig. Sie ist dementsprechend in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Betreibungsamt Waldenburg ist weiter anzuweisen, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 21103141 gemäss den Weisungen des Inspektorats der Bezirksschreibereien betreffend Zustellung von Betreibungsurkunden vom 26. April 2007 zuzustellen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorladungsverfügung/Abholungsaufforderung des Betreibungsamts Waldenburg vom 11. November 2011 aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Waldenburg wird angewiesen, den Zahlungsbefehl gemäss den Weisungen des Inspektorats der Bezirksschreibereien betreffend Zustellung von Betreibungsurkunden vom 26. April 2007 zuzustellen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar

Stefan Suter

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