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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.02.2024 410 23 298

6. Februar 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,366 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 6. Februar 2024 (410 23 298) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Schuldbetreibung und Konkurs

Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zufolge Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, Inh. EF B.____, Beschwerdeführerin gegen C.____ Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Beschwerde gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. November 2023

A. Mit Eingabe an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Februar 2023 stellte die Gläubigerin C.____ Ausgleichskasse gegen ihre Schuldnerin A.____ ein Konkursbegehren ohne vorgängige Konkursbetreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Dabei legte die Gläubigerin einen Betreibungsregisterauszug vom 9. Februar 2023, 14 Verlustscheine und drei Kontokorrentauszüge betreffend die Schuldnerin ins Recht. Sie begründete ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen nicht vollständig eingestellt habe, jedoch die geleisteten Teilzahlungen in keinem Verhältnis zum Ausstand stünden und sich die Ausstände weiter anhäufen würden. Die Schuldnerin habe am 29. Dezember 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die letzte Zahlung geleistet. Der Gesamtausstand belaufe sich per 15. Februar 2023 auf CHF 150'605.35 und setze sich zusammen aus paritätischen Beiträgen für das Personal des Restaurants und das Personal des Reitbetriebs sowie aus persönlichen Beiträgen für die selbstständige Erwerbstätigkeit der Schuldnerin. Dem Ausgang der bisherigen Betreibungsverfahren entsprechend, sei nicht damit zu rechnen, dass die Schuldnerin ihren Verpflichtungen nachkommen könne. Der Betreibungsweg sei offensichtlich aussichtslos. B. Die Vorinstanz liess das Konkursbegehren vom 16. Februar 2023 gemäss Ziffer 1 ihrer Verfügung vom 17. Februar 2023 an die Schuldnerin A.____ mit peremptorischer Frist zur Vernehmlassung bis am 10. März 2023 zugehen. In Ziffer 2 der Verfügung kündigte die Vorinstanz an, dass nach Eingang der Vernehmlassung bzw. nach unbenutztem Fristablauf der Entscheid über das Konkursbegehren ohne vorgängige Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich eröffnet werde, sofern keine der Parteien innert der mit Ziffer 1 gesetzten Frist ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlange. Da keine Partei eine mündliche Verhandlung verlangte, wurde das Urteil auf Grundlage der Akten am 10. Mai 2023 gefällt und den Parteien zunächst im Dispositiv und anschliessend auf Antrag der Schuldnerin A.____ mit schriftlicher Begründung eröffnet. C. Die gegen das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz vom 10. Mai 2023 erhobene Beschwerde der Schuldnerin, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, wurde mit Entscheid der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 8. August 2023 gutgeheissen (410 23 148). Im besagten Entscheid wurde erwogen, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 190 Abs. 2 SchKG verpflichtet war, die Parteien vorzuladen, die Schuldnerin zur Sache zu befragen und den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das vorinstanzliche Urteil vom 10. Mai 2023 im Verfahren 160 2023 284 IV wurde demzufolge aufgehoben und die Sache im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückgewiesen. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren ging zulasten des Staates. Zudem wurde der Schuldnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. D. In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien zur Konkursverhandlung auf den 25. Oktober 2023 vor. An dieser Verhandlung, an welcher beide Parteien zur Sache befragt wurden, hielt die Gläubigerin C.____ Ausgleichskasse an ihrem bereits schriftlich gestellten Antrag auf Konkurseröffnung fest, während die Schuldnerin A.____ sinngemäss die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung beantragte. Die Vorinstanz stellte daraufhin den Parteien die Eröffnung des Urteils mit schriftlicher Begründung in Aussicht. Mit schriftlich begründetem Urteil vom 7. November 2023 hiess die Vorinstanz das Konkursbegehren gut und eröffnete gegen die Schuldnerin A.____ Inhaberin der Einzelfirma B.____, per 7. November 2023, 10:00 Uhr, den Konkurs. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 ging zu Lasten der Konkursmasse und jede Partei hatte für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass aufgrund der Aktenlage seit ungefähr fünf Jahren eine Zahlungsunfähigkeit seitens der Schuldnerin vorliege, welche nicht als vorübergehend betrachtet werden könne. Die Schuldnerin könne mit ihren teilweise bezahlten Akonto-Beiträgen die laufenden Kosten bei der Gläubigerin offensichtlich nicht decken, weshalb sich die erheblichen Schulden gegenüber der Gläubigerin von CHF 150'605.35 (Stand: 10. Mai 2023) bzw. CHF 180'031.95 (Stand: 25. Oktober 2023) fortlaufend erhöhen würden. Zumal die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuldnerin trotz mehrmaliger Aufforderung des Gerichts keine Belege für die von ihr behauptete Zahlungsfähigkeit per 10. Mai 2023 eingereicht habe, sei die von der Gläubigerin geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. E. Mit Beschwerde an die zivilrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts vom 20. November 2023 ersuchte die anwaltlich unvertretene Schuldnerin A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 7. November 2023 (Rechtsbegehren Ziff. 1) und Rückerstattung des an das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit Valuta 13. April 2023 überwiesenen Betrags von CHF 60'000.00 an ihren Vater D.____, respektive Überweisung des genannten Betrags auf das Klientenkonto von Advokat Dr. Caspar Zellweger (Rechtsbegehren Ziff. 2). Gegebenenfalls sei der Konkurs aufgrund Verfahrensfehler aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt zu Lasten der Gläubigerin C.____ Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde und die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Konkursdekretes. Die Begründung zu den Anträgen der Beschwerdeführerin wird zusammengefasst in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben. F. Mit Verfügung vom 21. November 2023 erteilte das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung mit dem Hinweis, dass der definitive Entscheid nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und der vorinstanzlichen Verfahrensakten ergehen werde. Der Beschwerdegegnerin wurde eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt. Zudem wurden der Beizug der Verfahrensakten angeordnet und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 aufgefordert. G. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023, welche darin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte und unter anderem festhielt, dass die Zahlungseinstellung der Beschwerdeführerin als Voraussetzung der Konkurseröffnung in genügender Weise dokumentiert sei und die Vorbringen der Beschwerdeführerin daran nichts zu ändern vermögen, hob das Kantonsgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 die vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder auf und wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund einer schriftlich begründeten negativen Prozessprognose definitiv ab. Im Weiteren schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel, unter Hinweis auf das innert 10 Tagen auszuübende verfassungsmässige Replikrecht, und kündigte den schriftlichen Entscheid aufgrund der Akten an. Auf die Begründung in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Am 18. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Replik ein, mit welcher sie die erneute Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 stellte das Kantonsgericht die freiwillige Replik der Beschwerdeführerin an die Gegenpartei zu und wies darauf hin, dass keine neuen rechtserheblichen Gründe vorliegen würden, um auf den Entscheid vom 7. Dezember 2023 betreffend Abweisung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückkommen zu können. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Am 4. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin nach telefonischer Ankündigung beim Kantonsgericht eine E-Mail ihres Bruders vom 3. Januar 2024 ein. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ein konkretes Angebot ihres Bruders über die Ablösung des hälftigen Anteils am Mehrfamilienhaus in Y.____ in Höhe von CHF 600’00.00, respektive nach Abzug der Vorbezüge auszahlbare CHF 430'000.00, erhalten zu haben. Um darauf eingehen und entsprechende Verträge etc. abschliessen zu können, sei ihrer Beschwerde erneut die aufschiebende Wirkung für drei Monate zu erteilen. Das Kantonsgericht stellte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2024 an die Beschwerdegegnerin sowie an das Konkursamt Basel-Landschaft zur fakultativer Vernehmlassung bis zum 18. Januar 2024 zu. J. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2024 führte das Konkursamt Basel-Landschaft zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 4. Januar 2024 keinen Zusammenhang zwischen dem Kaufinteresse ihres Bruders und den Gründen, die zur Konkurseröffnung geführt hätten, hergestellt. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kaufinteresse des Bruders der Beschwerdeführerin ihre Prozessaussichten im Beschwerdeverfahren begünstigen würde, zumal einer Veräusserung des besagten Anteils an der Liegenschaft auch im Rahmen des laufenden Konkursverfahrens prima vista nichts im Wege stehen dürfte. Aufgrund des Gesagten würden sich Ausführungen zu den Fragen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin fristgerecht eingereicht worden sei und ihr erneutes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung überhaupt zulässig sei, erübrigen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei keine weitere aufschiebende Wirkung zu erteilen. K. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wies das Kantonsgericht darauf hin, dass keine fakultative Stellungnahme der Beschwerdegegnerin innert Frist eingegangen sei. Es stellte die Vernehmlassung des Konkursamtes Basel-Landschaft vom 18. Januar 2024 den Parteien zu, unter Hinweis auf das innert 10 Tagen auszuübende verfassungsmässige Replikrecht, und stellte den schriftlichen Entscheid aufgrund der Akten nicht vor dem 6. Februar 2024 in Aussicht. Erwägungen 1. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Das begründete Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. November 2023 ging am 8. November 2023 bei der Beschwerdeführerin ein. Die Rechtsmittelfrist lief am Samstag, 18. November 2023, ab und verlängerte sich gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO auf den nächsten Werktag. Mit Postaufgabe der Beschwerde am Montag, 20. November 2023 wurde die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von CHF 750.00 wurde ebenfalls fristgerecht geleistet. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Konkursdekrets vom 7. November 2023 und Partei im vorinstanzlichen Verfahren beschwerdelegitimiert. Sie macht zulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO geltend, wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen sein wird. Zumal sämtliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, vorbehältlich der Ausführungen in der nachstehenden Erwägung 3.3. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Zivilkreisgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. 2. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO besondere Bestimmungen des Gesetzes. So können die Parteien nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG im Verfahren betreffend Konkurseröffnung neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Diese sog. unechten Noven können uneingeschränkt vorgebracht werden. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung sodann aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels oder spätestens innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1); der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2); oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Gemäss Art. 194 SchKG wäre Art. 174 SchKG grundsätzlich auch für die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung anwendbar. Die abschliessend in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG aufgezählten echten Noven sind allerdings nicht auf eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten (so wohl BGer 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.6.1; BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl., 2021, Art. 192 N 24d). Die Zielsetzung des Art. 174 SchKG, unnötige Konkurse in denjenigen Fällen zu vermeiden, in denen die Konkurseröffnung nicht rechtzeitig abgewendet werden konnte und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht zum Vornherein verneint werden muss, spricht grundsätzlich dafür, auch echte Noven zu berücksichtigen (KGE BL 410 15 218 vom 1. September 2015 E. 2; 410 13 208 vom 17. September 2013 E. 2; BSK SchKG II- BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl., 2021, Art. 192 N 24d). Es können jedoch nur solche echten Noven berücksichtigt werden, die innerhalb der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen vorgetragen werden. Dies bedeutet für vorliegenden Fall, dass die von der Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Beschwerde vom 20. November 2023 vorgebrachten neuen Beweismittel und Tatsachen nicht berücksichtigt werden dürfen. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen und unter Verweis auf Rz. 5 ff. ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2023 im vorangehenden Beschwerdeverfahren 410 23 148, dass ihr im April 2023 keine Möglichkeit auf ein faires Verfahren gewährt worden sei. Durch die Veröffentlichung des Konkursdekrets vom 10. Mai 2023 im Amtsblatt sei ein immenser Schaden entstanden, vor allem, weil die Aufhebung des Konkurses im Gegensatz zu dessen Eröffnung nie publiziert worden sei. So sei die Verhandlung für eine neue Hypothek auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in X.____, vollumfänglich gestoppt worden. Der vom Vater der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Betrag in Höhe von CHF 60'000.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin zur Abwendung des Konkurses sei auf Anweisung des Leiters der Liegenschaftsverwertungen, Betreibungen und Konkurse, mit Valuta 13. April 2023 an das Betreibungsamt Basel-Landhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft weitegeleitet worden. Dieser Betrag liege seit Monaten auf dem Konto des Betreibungsamtes Basel-Landschaft brach. Es liege nicht nur eine Irreführung durch den Leiter der Liegenschaftsverwertungen, Betreibungen und Konkurse, vor, sondern ein Verfahrensfehler, welcher zerstörerische Konsequenzen bis heute ausgelöst habe. Im Weiteren würden sich die Gespräche und Verhandlungen mit dem Bruder E.____ betreffend Abtretung des hälftigen Anteils am Mehrfamilienhaus in Y.____ sehr schwierig gestalten und hätten bis zur Konkursverhandlung vom 25. Oktober 2023 nicht einvernehmlich geregelt werden können. Per 31. Oktober 2023 sei die Hypothek auf dem Mehrfamilienhaus in Y.____ gekündigt worden. Aussergerichtliche Verhandlungen im Zusammenhang mit der gegen die Gemeinde Z.____ eingereichte Klage der Beschwerdeführerin seien fortgeschritten und es sei über eine Zahlung der Gemeinde im mittleren fünfstelligen Betrag diskutiert worden. Durch die Konkurseröffnung seien die Gespräche jedoch gestoppt worden. Auch Gespräche und Verhandlungen mit den Erben F.____ über die im Grundbuch eingetragene Million mit Nachrückungsrecht sei aufgrund der Konkurseröffnung vom 10. Mai 2023 gestoppt worden. Die Bezahlung von drei Rechnungen der Beschwerdeführerin über insgesamt CHF 155'254.20 seien unter Hinweis auf die besagte Konkurseröffnung durch die Schweizer Salinen AG zurückgewiesen worden. Schliesslich habe die Einzelfirma der Beschwerdeführerin, um die es hier gehe, aufgrund der Konkurseröffnung vom 10. Mai 2023 einen erheblichen Umsatzrückgang im Jahr 2023 in Höhe von CHF 212'408.75 verzeichnet im Vergleich zum Jahr 2022. An der Konkursverhandlung vom 25. Oktober 2023 habe die Gerichtspräsidentin einen Konkursaufschub von drei Monaten vorgeschlagen, um die finanzielle Situation im vorbeschriebenen Sinne zu klären und die Schulden gegenüber der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch an ihrem Konkursbegehren festgehalten mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nichts unternommen hätte, um ihre Schulden abzubezahlen, was aufgrund des vorstehend Ausgeführten vehement bestritten werde. Tatsache sei, dass das erste Konkursdekret vom 10. Mai 2023 nie aufgehoben worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin auch als Konkursitin behandelt würde. Die Aufhebung des ersten Konkursdekrets vom 10. Mai 2023 sei geheim gehalten worden, bis der zweite Konkurs vom 7. November 2023 eröffnet worden sei. Aufgrund dieses Makels habe die Gerichtspräsidentin ihren Vorschlag unterbreitet. Es sei und bleibe für die Beschwerdeführerin nun ein Rätsel, weshalb die Gerichtspräsidentin dann doch alleine dem gegenteiligen Antrag der Beschwerdegegnerin gefolgt sei. 3.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet zusammenfassend und unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Konkursbegehren vom 16. Februar 2023 und in der Spontaneingabe vom 25. Oktober 2023, an denen sie festhalte, dass sich die Argumente der Beschwerdeführerin primär auf die Wirkung der Publikation der Konkurseröffnung am 10. Mai 2023 konzentrieren würden. Bereits an der Verhandlung vom 25. Oktober 2023 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Konkurseröffnung im Mai 2023 habe sie blockiert und daran gehindert, Geschäfte abzuschliessen. Dabei verkenne die Beschwerdeführerin jedoch, dass die finanziellen Schwierigkeiten weit vor Mai 2023 ihren Lauf genommen hätten. Ihre Zahlungseinstellung und ihre Zahlungsunfähigkeit sei im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend dokumentiert worden. Die Beschwerdeführerin habe nur marginale Einzahlungen getätigt. Es treffe nicht zu, dass die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin an der Verhandlung vom 25. Oktober 2023 vorgeschlagen habe, den Konkurs aufzuheben. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin dazu befragt worden, wieviel Zeit sie ihrer Ansicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach noch benötigen werde und die Gerichtspräsidentin habe die Beschwerdegegnerin daraufhin angefragt, ob dies an der Situation etwas ändern würde und ob sie das Konkursbegehren zurückziehen wolle. Mangels eines überzeugenden Vorschlages der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin letztlich an ihrem Konkursbegehren festgehalten, zumal die Beschwerdegegnerin über Jahre hinweg auf die Vorschläge und Versprechungen der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen habe. 3.3 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dabei muss neben der Stellung eines Rechtsbegehrens klar umschrieben sein, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz an einem Beschwerdegrund krankt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl., 2016, Art. 321 N 15). Hierzu ist es notwendig, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft ZPO, S. 7378). An Beschwerden von Laien sind grundsätzlich nicht die gleich strengen Anforderungen zu stellen wie an von Anwälten verfasste Rechtsschriften. Dennoch gelten auch bei der Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, Art. 321 N 21 und Art. 311 N 32; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 319 N 9-15 und Art. 321 N 17 f.). In ihrer Beschwerdeschrift vom 20. November 2023 setzt sich die Beschwerdeführerin nur marginal mit dem angefochtenen Konkursdekret vom 7. November 2023 auseinander. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei unter Verweis auf Rz. 5 ff. ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2023 im bereits beurteilten Rechtsmittelverfahren 410 23 148 keine Möglichkeit auf ein faires Verfahren gewährt worden, genügt eine solche Rüge mit dem Verweis auf eine frühere Rechtsschrift in einem anderen Verfahren den vorstehend beschriebenen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, selbst wenn ein laienfreundlicher Massstab angewendet wird. Auf diese unsubstantiierte Rüge kann nicht eingetreten werden. Darüber hinaus werden in der Beschwerde vom 20. November 2023 weitere Verfahrensfehler begründet, jeweils mit Bezug auf die ihrer Ansicht nach unberechtigte Publikation der ersten Konkurseröffnung vom 10. Mai 2023, gestützt auf welche ihr im Anschluss an die Publikation ein immenser Schaden entstanden sein soll. Diesen Schaden, den sie auch im vorinstanzlichen Verfahren weitgehend identisch vorgebracht hat, legt sie in der Beschwerde im Einzelnen wieder dar. Hierzu ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren den Konkursgrund der Zahlungseinstellung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegenüber der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer im Handelsregister eingetragenen Unternehmung, die nach Art. 39 Abs. 1 SchKG grundsätzlich der Konkursbetreibung unterliegt, geltend gemacht hat. Der Begriff der Zahlungseinstellung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Konkursrichter einen weiten Ermessensspielraum verschafft. Eine Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG liegt vor, wenn der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht begleicht, Betreibungen gegen sich auflaufen lässt, dabei systematisch Rechtsvorschlag erhebt oder selbst kleine Beträge nicht mehr bezahlt (BGer 5P.312/2002 vom 13. Februar 2003 E. 3.3; 5A_350/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3; BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl., 2021, Art. 190 N 11 m.w.H.). Mit solchem Verhalten zeigt der Schuldner, dass er nicht über http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht genügend liquide Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Schuldner alle Zahlungen einstellt. Es reicht, wenn die Zahlungsverweigerung sich auf einen wesentlichen Teil seiner geschäftlichen Aktivitäten bezieht. Sogar die Nichtbefriedigung einer einzelnen Schuld kann auf Zahlungseinstellung schliessen lassen, wenn die Schuld bedeutend und die Zahlungsverweigerung dauerhaft ist. Die Zahlungsverweigerung liegt unter anderem vor, wenn der Schuldner die Zahlungen gegenüber einer Gläubigerkategorie eingestellt hat. So kann die Nichtbezahlung öffentlich-rechtlicher Forderungen auf eine Zahlungseinstellung hinweisen. Allerdings genügt der blosse Unwille zu zahlen nicht, sondern es braucht eine objektive Illiquidität, welche es dem Schuldner verunmöglicht, fällige Forderungen zu begleichen. Dabei darf es sich nicht bloss um einen vorübergehenden Zustand handeln (so bereits die Vorinstanz in der Urteilserwägung 4; KGE BL 410 15 218 vom 1. September 2015 E. 3; BGE 137 III 460 E. 3.4.1 m.w.H.). Hypothetische künftige Zahlungen sind bei der Prüfung der Zahlungseinstellung nicht zu berücksichtigen (BGer 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 6.2; BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl., 2021, Art. 190 N 11d). Nach Art. 255 lit. a ZPO gilt im Verfahren nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Konkursgericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, jedoch hat er diesen nicht zu erforschen. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Parteien, den relevanten Sachverhalt vorzutragen und die entsprechenden Beweismittel zu nennen, wobei die Gläubigerin für die Gläubigereigenschaft sowie den materiellen Konkursgrund die Beweislast trifft. Die Gläubigereigenschaft ist glaubhaft zu machen, während der materielle Konkursgrund aufgrund der folgenschweren Konsequenzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen ist (BGer 5A_ 442/2015 vom 7. Februar 2017 E. 4.1.2; BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl., 2021, Art. 190 N 26a). 3.4 In der Beschwerde wird hauptsächlich ausgeführt, die Publikation der Konkurseröffnung vom 10. Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin daran gehindert, gewisse Geschäfte abzuschliessen (Hypothekarverträge, Geschäfte mit dem Bruder bezüglich Abtretung ihres hälftigen Anteils am Mehrfamilienhaus in Y.____, Geschäfte mit der Gemeinde Z.____ über eine Zahlung an die Beschwerdeführerin in fünftstelliger Höhe, Geschäfte mit den Erben F.____ über ein Nachrückungsrecht) oder Rechnungen einzufordern. Zudem sei aufgrund der publizierten Konkurseröffnung vom 10. Mai 2023 der Geschäftsumsatz im Jahr 2023 um CHF 212'408.75 gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Mit anderen Worten soll letztlich die von der Beschwerdegegnerin belegte Zahlungseinstellung auf die Veröffentlichung der Konkurseröffnung vom 10. Mai 2023 zurückzuführen sein. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, geht es in der Sache aber um die Frage, ob eine Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG schon vor der Konkurseröffnung am 10. Mai 2023 vorlag. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Umstände, welche die Publikation der Konkurseröffnung vom 10. Mai 2023 ausgelöst haben soll, sind demnach für die hier zu beurteilende Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht massgebend. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 7. November 2023 nicht, wonach sich aus dem Betreibungsregisterauszug vom 9. Februar 2023 rund 95 gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibungsverfahren zwischen April 2018 und Januar 2023 ergäben, die überwiegend öffentlich-rechtliche Forderungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (im Gesamtumfang von ca. CHF 495'000.00) betreffen würden. Nur deren neun Betreibungsverfahren seien durch Bezahlung an das Betreibungsamt bzw. an den jeweiligen Gläubiger abgeschlossen wurden. In der genannten Periode seien 14 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 51'184.15 ausgestellt worden. Dem Betreibungsregisterauszug betreffend die Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2023 sei im Weiteren zu entnehmen, dass zwischen Januar 2023 und Oktober 2023 diverse weitere Betreibungen mit öffentlich-rechtlichem Hintergrund in Höhe von insgesamt CHF 67'000.00 sowie ein weiterer Verlustschein hinzugekommen seien. Das Kantonsgericht schliesst sich aufgrund der aktenkundigen Betreibungsregisterauszüge mit überwiegend öffentlich-rechtlichen Betreibungsforderungen und des manifestierten Zahlungsverhaltens der Beschwerdeführerin, welche diese öffentlich-rechtlichen Forderungen seit geraumer Zeit und systematisch nicht beglichen hat, der Auffassung der Vorinstanz an, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 10. Mai 2023 bereits eine objektive und dauerhafte Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hat. Daran hat sich bis zum Zeitpunkt der Konkursverhandlung am 25. Oktober 2023 nichts geändert, im Gegenteil haben sich die Gesamtschulden der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin von CHF 150'605.35 (Stand 10. Mai 2023) auf CHF 180'031.95 (Stand 25. Oktober 2023) erhöht. Die Vorinstanz hat ferner zu Recht festgestellt, dass die vereinzelt und unregelmässig an die Beschwerdegegnerin geleisteten Akonto-Beiträge in Höhe zwischen CHF 30.00 und CHF 3’249.50 die Annahme ihrer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit nicht umzustossen vermögen (dazu Erwägung 6 des angefochtenen Urteils). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass ihr ein Umsatz von CHF 0.5 Mio. (in ihrer Eingabe vom 19. April 2023) bzw. von CHF 150'000.00 (anlässlich der Konkursverhandlung vom 25. Oktober 2023) fehlen würden. Aufgrund der dargelegten Situation der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz korrekt den Schluss gezogen, dass eine Zahlungseinstellung durch die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und eine Betreibung auf Pfändung gegen die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen aussichtslos ist. Die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegen die Beschwerdeführerin sind erfüllt. 3.5 Die Beschwerdeführerin vermag einen Verfahrensfehler bzw. eine anderweitige unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht darzutun. Namentlich gelingt es ihr nicht, die behauptete Überweisung von CHF 60'000.00 per 13. April 2023 auf Anweisung des Leiters der Liegenschaftsverwertungen, Betreibungen und Konkurse, an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zur Abwendung des Konkurses rechtsgenüglich darzutun und zu belegen. Selbst bei einer tatsächlich erfolgten Zahlung an das Betreibungsamt Basel-Landschaft in dieser Höhe wäre aber ein Verfahrensfehler bzw. eine Rechtsverletzung noch immer unbewiesen und die Zahlung von CHF 60'000.00 an die Beschwerdegegnerin würde nicht einmal die Hälfte der Gesamtschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin decken. Am Ausgang dieses Verfahrens würde sich demzufolge nichts ändern. Lediglich behauptet und nicht belegt bleiben sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu allfälligen namhaften Geldzuflüssen aufgrund einer Liegenschaftsveräusserung, der Ablösung ihres Anteils am Mehrfamilienhaus in Y.____, Zahlungen der Gemeinde Z.____ oder der Erben F.____ sowie zu drei rechtlich durchsetzbaren Rechnungen in Höhe von CHF 155'254.00 gegen die Schweizer Salinen AG. Zu guter Letzt kann die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen zum http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht behaupteten Ablauf der Konkursverhandlung vom 25. Oktober 2023 vor der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, welche von der Beschwerdegegnerin grösstenteils bestritten werden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie in naher Zukunft tatsächlich einen namhaften Geldzufluss haben würde, unter den Voraussetzungen von Art. 195 SchKG einen Widerruf des Konkurses beim Konkursgericht beantragen könnte. 4. Die vorstehenden Erwägungen führen im Ergebnis dazu, dass die Beschwerde vom 20. November 2023 insgesamt unbegründet ist und ihre Beschwerdeanträge bzw. Rügen abgewiesen werden müssen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 750.00 festgelegt. Der anwaltlich unvertretenen Beschwerdegegnerin ist mangels eines expliziten Kostenantrags keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, so dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hat.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Demgemäss wird das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. November 2023 (Verfahren 160 23 284 IV) bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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