Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 31. Januar 2023 (410 22 248) ____________________________________________________________________ Schuldbetreibungs- und Konkursrecht / Zivilprozessrecht Rechtsöffnungsentscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO als nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide mit Beschwerde anfechtbar. Dies gilt auch für einen Rechtsöffnungsentscheid, in dem es vorfrageweise um die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils gegangen ist. Die Beschwerde gegen einen solchen Rechtsöffnungsentscheid ist dabei ausschliesslich aufgrund von Art. 319 lit. a ZPO und nicht etwa gestützt auf Art. 327a ZPO zulässig. Die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO richtet sich alleine gegen reine Exequaturentscheide (Ziff. 1.1). Bei der Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Entscheids darf in der Regel keine Überprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts erfolgen und die ausländische Entscheidung darf auch keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Ziff. 2.2 ff.).
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Silvia Schneider, Schneider + Partner AG, Advokatur und Mediation, Dornacherstrasse 8, Postfach 2881, 4002 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, Zinggenstrasse 3, 9443 Widnau, Beschwerdegegner
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 22236700 Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. November 2022
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 23. November 2022 hiess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West den von B.____ mit Eingabe vom 9. September 2022 eingereichten «Antrag auf definitive Rechtsöffnung unter Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Entscheids als Inzidenzfrage» gut und bewilligte dem Gesuchskläger die definitive Rechts-öffnung in der Betreibung Nr. 22236700 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen A.____ für eine Forderung von CHF 429'429.50 nebst Zins zu 4% seit 28. Mai 2013 sowie für eine Forderung von CHF 12'708.00 nebst Zins zu 4% seit 8. November 2013 (Ziff. 1). Der Gesuchsbeklagte wurde auch verpflichtet, dem Gesuchskläger die Zahlungsbefehlskosten von CHF 203.30 zu bezahlen (Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wurde dem Gesuchsbeklagten auferlegt, wobei die Forderung des Staates mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zu verrechnen sei, verbunden mit der Verpflichtung des Gesuchsbeklagten, dem Gesuchskläger CHF 1'000.00 zu ersetzen. Der Gesuchsbeklagte wurde zudem verpflichtet, dem Gesuchskläger eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 zu bezahlen (Ziff. 3). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsbeklagte, vertreten durch Advokatin Silvia Schneider, mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei die Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. November 2022 aufzuheben, und es sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 22236700 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 429'429.50 nebst Zins zu 4% seit 28. Mai 2013, sowie für eine Forderung von CHF 12'708.nebst Zins zu 4% seit 08. November 2013 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. November 2022 aufzuheben. 3. Es seien dem Beschwerdegegner in Aufhebung der Ziffer 3 des Urteils des Zivilkreisgerichtes Basel- Landschaft Ost vom 23. November 2022 die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, wobei der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer basierend auf der Tarifordnung BL für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'938.50, und für das vorliegende Verfahren von CHF 5'585.30 zu bezahlen habe. Verfahrensantrag: 4. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (160 22 2109 V) beizuziehen. 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.» C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 leitete das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, die ohne Seitenzahlen versehene Beschwerde inkl. Beilagen an die Gegenpartei zur Beschwerdeantwort weiter, ordnete an, dass die Akten der Vorinstanz, inkl. elektronische Version, beigezogen werden und wies die Parteien darauf hin, dass der Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Vorinstanzakten und der Beschwerdeantwort ergehen werde.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 folgende Rechtsbegehren: «1. Die Rechtsbegehren Ziff. 1. - 3. in der Beschwerde vom 5. Dezember 2022 seien abzuweisen. 2. Den Verfahrensanträgen Ziff. 4. und 5. in der Beschwerde vom 5. Dezember 2022 sei nicht stattzugeben. 3. Im Übrigen sei das Erkenntnis des Entscheids des Gerichtspräsidenten vom 23. November 2022 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wie folgt zu bestätigen: 3.1. Dem Gesuchskläger sei in der Betreibung Nr. 22236700 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 429'429.50 nebst Zins zu 4% seit 28. Mai 2013 sowie für eine Forderung von CHF 12’708.00 nebst Zins zu 4% seit 08. November 2013 zu bewilligen. 3.2. Der Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten dem Gesuchskläger die Zahlungsbefehlskosten von CHF 203.30 zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge (inkl. USt) zu Lasten des Gesuchsbeklagten.» E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. Dezember 2022 wurden die Parteien mit Bezug auf den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung darauf hingewiesen, dass laut Art. 327a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 ZPO der Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach Art. 38 - 52 LugÜ von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und es sich demnach erübrige, über den besagten Antrag zu befinden. Es wurde in der Folge verfügt, dass die Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2022 an den Beschwerdeführer weitergeleitet und der Schriftenwechsel geschlossen werde, dies unter Hinweis auf das unbedingte Replikrecht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Abschliessend wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz aufgrund der Akten erfolgen werde. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 wies der Beschwerdegegner das Kantonsgericht darauf hin, dass Art. 327a Abs. 2 ZPO entgegen der Darstellung in der zuvor ergangenen kantonsgerichtlichen Verfügung vom 30. Dezember 2022 nur im Falle von selbständigen, allenfalls gemeinsam mit einem Sicherungsmittel erlassenen Exequatur-Entscheidungen gestützt auf das neue LugÜ anwendbar sei, während die erwähnte Bestimmung auf die inzidente Vollstreckbarerklärung durch das Rechtsöffnungsgericht im Rahmen einer definitiven Rechtsöffnung nicht zur Anwendung komme, selbst wenn dabei Einreden gegen die Vollstreckbarerklärung zu prüfen seien. Nach Ansicht des Beschwerdegegners hätte das Kantonsgericht daher über den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung entscheiden sollen. Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2023 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme weitergeleitet, ansonsten jedoch mangels eines expliziten Antrags keine weiteren Anordnungen getroffen. G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine wiederum nicht paginierte 8-seitige Replik ein und teilte darin mit, dass er an seinen in der Beschwerde vom 5. Dezember 2022 gestellten Rechtsbegehren festhalte und die Abweisung der gegnerischen Rechtsbegehren beantrage.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Vorliegend geht es um den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. November 2022 betreffend definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 22236700. Rechtsöffnungsentscheide sind gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO nicht berufungsfähig, hingegen gestützt auf Art. 319 lit. a ZPO als nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide mit Beschwerde anfechtbar. Dies gilt auch für den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid, in dem es vorfrageweise um die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils gegangen ist (vgl. DANIEL STAEHELIN, BSK SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 80 N 68ah, wonach gegen einen Rechtsöffnungsentscheid mit vorfrageweisem Exequaturentscheid nur das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht). Die Beschwerde gegen den vorliegenden Rechtsöffnungsentscheid ist dabei ausschliesslich aufgrund von Art. 319 lit. a ZPO i.V. mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und nicht etwa gestützt auf Art. 327a ZPO zulässig. Die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO richtet sich alleine gegen reine Exequaturentscheide. Mit den dort geregelten Besonderheiten, wie etwa, dass die Rechtsmittelinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition prüft oder die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO aufschiebende Wirkung hat, während diese bei der allgemeinen Beschwerde nach Art. 319 ff. angeordnet werden muss (Art. 325 ZPO), wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schuldner mit der Beschwerde zum ersten Mal zu Wort kommt, weil das erstinstanzliche Verfahren kein Zweiparteienverfahren ist (vgl. KARL SPÜHLER, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 327a N 2 ff.). 1.2 Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Über Rechtsöffnungsgesuche wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde gegen die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung ist daher binnen zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist richtet sich nach nationalem Recht, womit die 10-tägige Frist auch bei internationalen Verhältnissen gilt (vgl. DIETER A. HOFMANN/OLIVER M. KUNZ, BSK LugÜ, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N 317). Der erstinstanzliche Entscheid vom 23. November 2022 ist dem Beschwerdeführer am 25. November 2022 zugestellt worden. Seine Beschwerde vom 5. Dezember 2022 ist am gleichen Tag bei der Post zum Versand aufgegeben worden und damit rechtzeitig innert der Beschwerdefrist erfolgt. Der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Dezember 2022 auf CHF 2'000.00 festgelegte Kostenvorschuss ist vom Beschwerdeführer rechtzeitig bezahlt worden. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihr Entscheid vom 23. November 2022 sei in unrichtiger Anwendung des Rechts ergangen und der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die in Art. 327a Abs. 1 ZPO vorgesehene volle Kognition der Rechtsmittelinstanz gilt nur bei Anfechtung reiner Exequaturentscheide (vgl. KARL SPÜHLER, a.a.O., Art. 327a N 3; PAUL OBERHAMMER/TANJA DOMEJ, KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 327a N 1 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommen somit in jeder Hinsicht, insbesondere – dies ist hier vorwegzunehmen – auch bezüglich der zulässigen Noven (vgl. PAUL OBERHAMMER/ TANJA DOMEJ, a.a.O., Art. 327a N 4, wonach der Novenausschluss nach Art. 326 ZPO bei der Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO nicht gilt) nur diejenigen Verfahrensbestimmun-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, welche für die Beschwerde nach Art. 319 ZPO vorgesehen sind, zur Anwendung. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 5. Dezember 2022 konkret geltend, dass die Vorinstanz die Rechtsöffnung gestützt auf einen untauglichen Rechtsöffnungstitel erteilt und die vorgebrachten Einwendungen der fehlenden Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, der Verjährung der Forderung sowie der res iudicata im Rechtsöffnungsverfahren nicht richtig beurteilt habe. Dabei handelt es sich um zulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO. Es kann daher auf die Beschwerde eingetreten werden. Der mit Replik vom 16. Januar 2023 vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Forderung, wonach von Amtes wegen zu prüfen sei, ob ein Ausnahmefall nach Art. 35 Abs. 1 LugÜ vorliege, ist hingegen keine Folge zu geben, da aufgrund des Rügeprinzips im Beschwerdeverfahren jeder Beschwerdegrund konkret geltend zu machen ist (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). 1.3 Im Beschwerdeverfahren sind laut Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N 4). Das Beschwerdeverfahren ist – anders als das Berufungsverfahren – keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung gewisser minimaler Standards. Die Rechtsmittelinstanz hat hierbei lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und das Recht aufgrund dieses Sachverhalts korrekt angewendet hat. Sie ist dabei – wie eben erwähnt – an die konkret vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. MARTIN STERCHI, Berner Kommentar ZPO, Art. 326 N 1). Überprüft wird der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, die der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits bekannt gewesen sind. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge, wonach kein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege in seiner Beschwerde unter anderem geltend, dass weder der Forderungsgrund noch der Sachverhalt aus dem ausländischen Urteil ersichtlich sei. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 und damit im erstinstanzlichen Verfahren noch kein Thema gewesen und daher nachfolgend nicht weiter zu behandeln ist. Der Einwand erweist sich im Übrigen ohnehin als falsch, da etwa auch ein Urteil, das nicht begründet worden ist oder lediglich im Dispositiv eingereicht wird, einen tauglichen Rechtsöffnungstitel darstellen kann, solange das Urteil vollstreckbar ist und die in Betreibung gesetzte Forderung eindeutig daraus hervorgeht (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N 6 ff.). Mit Bezug auf das vom Beschwerdegegner erst im zweitinstanzlichen Verfahren zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2022 neu eingereichte Dokument «Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil» (Beilage 7) ist sodann festzuhalten, dass bereits in der Amtsbestätigung des Landesgerichts Innsbruck vom 24. März 2014, die vom Beschwerdegegner mit dem Antrag auf definitive Rechtsöffnung vom 9. September 2022 vorgelegt worden ist, auf diesen «Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil» hingewiesen wird. Aus der besagten Amtsbestätigung geht hervor, dass gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Oktober 2013 Widerspruch erhoben worden, der Erstbeklagte, d.h. der Beschwerdeführer, trotz ordnungsgemässer Ladung jedoch nicht zur «Tagsatzung» erschienen sei. Damit steht fest, dass der Widerspruch gegen das Versäumungs-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Oktober 2013 schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund der im Recht liegenden Amtsbestätigung bekannt gewesen ist und der Beschwerdegegner mithin in seiner Beschwerdeantwort diesbezüglich keine neue Tatsachenbehauptung vorbringt, sondern die vom Beschwerdeführer bestrittene Einlassung auf das damals am Landesgerichts Innsbruck gegen ihn hängige Verfahren von vorneherein widerlegt hat. Der Beweis des damals erfolgten Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Oktober 2013 ist damit bereits erbracht, weshalb das neu eingereichte Dokument ohnehin nicht weiter zu beachten ist und demzufolge auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, die Beilage 7 der Beschwerdeantwort aus dem Recht weisen, offengelassen werden kann. 2.1 Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger im Rahmen eines Betreibungsverfahrens beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags resp. die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Auch im Ausland ergangene gerichtliche Entscheide können gültige Rechtsöffnungstitel darstellen, sofern sie in der Schweiz anerkannt werden und vollstreckbar sind. Ausländische Zivilurteile und Kostenentscheide sind in der Schweiz vollstreckbar, wenn sie von einem Schweizer Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind. Erfolgt die Vollstreckung auf Grund eines Staatsvertrags über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile, so ergibt sich die Möglichkeit, den ausländischen Entscheid ohne separates Exequaturverfahren vorfrageweise vom Rechtsöffnungsgericht vollstreckbar erklären zu lassen aus Art. 81 Abs. 3 SchKG (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N 6 ff.). Die Beurteilung der Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen zivilrechtlichen Urteils richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Völkerrechtliche Verträge, wie etwa das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen bzw. LugÜ; SR 0.275.12) bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Im vorliegenden Fall geht es um ein Urteil des Landesgerichts Innsbruck und mithin um die Entscheidung eines österreichischen Gerichts. Das revidierte LugÜ vom 30. Oktober 2007, das am 20. Oktober 2010 von der Schweiz ratifiziert worden und am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 3 LugÜ; vgl. THOMAS ROHNER/MATTHIAS LERCH, BSK LugÜ, 2. Aufl. 2016, Art. 1 N 114 f.; vgl. auch DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N 64). Da Osterreich zur Europäischen Gemeinschaft gehört, ist in casu somit – wie bereits die Vorinstanz richtig angenommen hat (vgl. erstinstanzlicher Entscheid Ziff. 4) – das LugÜ anwendbar. Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit des österreichischen Urteils richtet sich demzufolge nach den Bestimmungen des LugÜ. 2.2 Entscheide, die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangen sind, werden gemäss Art. 32 LugÜ unabhängig von ihrer Bezeichnung in den anderen durch das LugÜ gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 33 LugÜ). Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat nach Art. 53 Abs. 1 LugÜ eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Gerichts oder einer anderen befugten Stelle des Urteilsstaates gemäss Art. 54 LugÜ und Anhang V LugÜ einzureichen. Der in einem anderen LugÜ-Staat erlassene Entscheid wird in der Schweiz gemäss Art. 34 LugÜ nur dann nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem er geltend gemacht wird,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht offensichtlich widersprechen würde (Ziff. 1); wenn der beklagten Partei, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte (Ziff. 2); wenn der Entscheid mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (Ziff. 3) oder mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird (Ziff. 4). Bei der Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Entscheids darf keine Überprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts erfolgen (Art. 35 Abs. 3 LugÜ, wonach die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ gehören) und die ausländische Entscheidung darf auch keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 36 LugÜ). 2.3 Der Beschwerdegegner hat im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren zum einen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Oktober 2013 als Rechtsöffnungstitel und zum anderen die Amtsbestätigung vom 24. März 2014, ebenfalls vom Landesgerichts Innsbruck ausgestellt, als Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ eingereicht. Nach eingehender Prüfung der vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung gestützt auf diese Dokumente für die in Betreibung gesetzten Forderungen im Betrag von CHF 429'429.50 und CHF 12'708.00 jeweils samt Zins zu 4% bewilligt. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass kein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege und die Rechtsöffnung zu Unrecht erfolgt sei. Konkret macht er – nebst dem bereits erwähnten, als Novum indessen nicht weiter zu erörternden Einwand, wonach weder der Forderungsgrund noch der Sachverhalt aus dem ausländischen Urteil ersichtlich sei – geltend, dass die Forderungsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift eingereicht werden müsse, weil ansonsten die Echtheit der Urkunde nicht überprüft werden könne. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. 2.4 Für die Anerkennung eines ausländischen Entscheids ist gemäss Art. 53 Abs. 1 LugÜ eine Ausfertigung desselben vorzulegen, welche die für seine Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wie zuvor unter Ziff. 2.2 bereits erwähnt, spielt gemäss Art. 32 LugÜ die Bezeichnung und Form der Entscheidung keine Rolle. Auch Urteile, die nur ein Urteilsdispositiv ohne eigentliche Begründung enthalten, wie z. B. Versäumnis- und Anerkenntnisurteile, sind der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zugänglich. Die Ausfertigung der Entscheidung muss «die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen» erfüllen. Damit ist die Echtheit der Ausfertigung gemeint. Das Gericht im Anerkennungs- und Vollstreckungsstaat muss sich also von der Echtheit der die Entscheidung verkörpernden Urkunde überzeugen können. Wie diese Ausfertigung beschaffen sein muss, damit sie diesem Anspruch gerecht wird, bestimmt das innerstaatliche Recht desjenigen Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. THOMAS GELZER, BSK LugÜ, 2. Aufl. 2016, Art. 53 N 3). In der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ sind sodann alle wesentlichen Angaben «unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieses Übereinkommens» aufzuführen, wie namentlich den Hinweis auf den Ursprungsstaat (Ziff. 1 Anhang V); die Bezeichnung des Gerichts oder der Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt (Ziff. 2 Anhang V); die
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angabe des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat (Ziff. 3 Anhang V); Angaben zur Entscheidung, um deren Vollstreckbarkeit es geht (Ziff. 4 Anhang V) sowie die Bezeichnung der Parteien, die Prozesskostenhilfe erhalten haben (vgl. THOMAS GELZER, a.a.O., Art. 54 N 3 ff.). 2.5 Aus der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urkunde (Beilage 6 zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 9. September 2022) ergibt sich, dass Dr. C____, Richterin der Abteilung 40 des Landesgerichts Innsbruck, im Verfahren mit Aktenzeichen X.____ das Versäumungsurteil vom 24. Oktober 2013 erlassen hat und dass es sich bei dem ins Recht gelegten Dokument um eine «elektronische Ausfertigung gemäss § 79 GOG» handelt. Laut § 79 Abs. 1 des österreichischen Gerichtsorganisationsgesetzes bedürfen «… Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, … weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung». Nach österreichischem Recht, das für die Frage, wie die Ausfertigung der ausländlichen Entscheidung beschaffen sein muss, alleine massgebend ist, kann ein Urteil somit in Form einer elektronischen Ausfertigung abgefasst und demnach ohne Unterschrift und ohne Beglaubigung rechtsgültig vorgelegt werden. Im Übrigen ist hier auf den vom Beschwerdegegner erwähnten Beglaubigungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich (SR 0.172.031.63; in Kraft seit 30. Juli 1917) hinzuweisen. Gemäss Art. 1 Beglaubigungsvertrag bedürfen österreichische Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt das im Recht liegende Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Oktober 2013 – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. erstinstanzlicher Entscheid Ziff. 5.1) – somit einen tauglichen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 53 LugÜ dar. In diesem Urteil wird bestätigt, dass die vom Beschwerdegegner am 6. Juni 2013 beim Landesgericht Innsbruck eingereichte Klage, laut der die Beklagten zu verpflichten seien, der Klagpartei «zur ungeteilten Hand … den Betrag von EUR 416.760,-- samt 4% Zinsen seit 28.05.2013 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution …» sowie wieder zur ungeteilten Hand und binnen 14 Tagen «die mit «EUR 12.333.08 (darin enthalten EUR 657,32 und USt und EUR 8.279,74 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu bezahlen», am 21. Juni 2013 nachweislich an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei, mit gleichzeitiger Aufforderung zur Klagebeantwortung innerhalb einer Frist von 4 Wochen und dem Hinweis, dass bei nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil gefällt werde. Im vorliegenden Fall habe der Klagvertreter mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, weshalb «wie im Spruch zu entscheiden war». In der Amtsbestätigung des Landesgerichts Innsbruck vom 24. März 2014 wird sodann unter Hinweis auf das Aktenzeichen X.____ nochmals ausgeführt, dass mangels Erstattung einer Klagebeantwortung binnen der hierfür vorgesehenen Frist das Versäumungsurteil vom 24. Oktober 2013 erlassen und dieses am 18. November 2013 zugestellt worden sei. Im Weiteren ergibt sich – wie oben unter Ziff. 1.3 erwähnt – aus dieser Bestätigung, dass gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Oktober 2013 Widerspruch erhoben worden, der Erstbeklagte trotz ordnungsgemässer Ladung aber nicht zur «Tagsatzung» erschienen sei. «Mangels Vortrages des Widerspruches in der mündlichen Verhandlung war das Versäumungsurteil nicht aufzuheben und ist daher rechtskräftig und vollstreckbar». Damit erfüllt auch die vorliegende Amtsbestätigung vom 24. März 2014 die Anforderungen an die Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt wird.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden müsse, der auch dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liege, ist sodann festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel in der Tat übereinstimmen müssen (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N 37). Mit Bezug auf den Forderungsgrund bedeutet dies jedoch gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 i.V. mit Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG lediglich, dass im Zahlungsbefehl die Forderungsurkunde und deren Datum anzugeben und nur in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung aufzuführen ist. Vorliegend steht im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 23. August 2022 gestützt auf die Angaben im Betreibungsbegehren des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2022 (Beilagen 2 und 4 zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 9. September 2022) als Forderungsurkunde: 1. «Rechtskräftiges und vollstreckbares Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck, GZ X.____ vom 24.10.2013 samt Amtsbestätigung des Landesgerichts Innsbruck, GZ X.____ vom 24.03.2014 (Forderung EUR 416'760.00 samt 4% Zinsen seit 28.05.2013)» und 2. «Prozesskosten (EUR 12'333.08 samt 4% Zinsen seit 08.11.2013)». Im Zahlungsbefehl wird demnach explizit auf das als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Oktober 2013 hingewiesen. Die in den beiden Dokumenten aufgeführten Beträge stimmen ebenfalls überein. Damit erweist sich auch dieses Argument des Beschwerdeführers als unzutreffend. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nicht überprüft habe. Diese Prüfung sei indessen ohnehin unmöglich, weil im Versäumungsurteil gar nichts zum Grund der Forderung stehe und ohne Kenntnis des Rechtsgrunds einer Forderung die Frage der Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gar nicht geklärt werden könne. Der Beschwerdeführer stellt sodann verschiedene Vermutungen hinsichtlich möglicher LugÜ-Gerichtsstände auf und kommt zum Schluss, dass die Zuständigkeit nach keiner der im LugÜ geregelten Gerichtsstandsbestimmungen auf ein Österreichisches Gericht falle. Das Landesgericht Innsbruck sei daher im vorliegenden Fall nicht zuständig gewesen. 3.2 Die Vorinstanz hat den Einwand bezüglich der fehlenden Zuständigkeit des Innsbrucker Landesgerichts, der vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden ist, eingehend geprüft und behandelt. So hat sie auf Art. 35 Abs. 3 LugÜ hingewiesen, wonach das Gericht im Anerkennungsstaat die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts grundsätzlich nicht nachprüfen dürfe. Eine fehlende internationale Zuständigkeit stelle auch keine Verletzung des formellen ordre public und somit kein Anerkennungshindernis im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ dar. Das Gericht im Anerkennungsstaat habe einzig in den Ausnahmefällen, die in Art. 35 Abs.1 LugÜ aufgeführt seien, die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts zu überprüfen. Im fraglichen Fall liege indessen kein Ausnahmefall gemäss Art. 35 Abs. 1 LugÜ vor, weshalb im Verfahren der vorfrageweisen Vollstreckbarerklärung des Versäumungsurteils des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Oktober 2013 die internationale Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck nicht nachzuprüfen sei (vgl. erstinstanzlicher Entscheid Ziff. 5.2). Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdeinstanz vollumfänglich an. Das Verbot der Nachprüfung kann demnach durchaus zur Folge haben, dass selbst eine krass fehlerhafte Entscheidung des Ursprungsgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit anzuerkennen ist. Es obliegt der beklagten Partei die fälschlicherweise bejahte Zuständigkeit des Erstgerichts durch Einlegung eines Rechts-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mittels im Urteilsstaat zu rügen. Unterlässt sie dies, ist ein unter Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen ergangenes Urteil trotzdem wirksam und kann – vorbehältlich der Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 Abs. 1 LugÜ – anerkannt und vollstreckt werden (vgl. ROLF SCHULER/DANIEL MARUGG, BSK LugÜ, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N 4 ff). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass in casu ein Ausnahmefall gemäss Art. 35 Abs. 1 LugÜ vorliege. Er macht indessen auch im zweitinstanzlichen Verfahren keine weiteren Ausführungen dazu und legt nicht konkret dar, weshalb das Versäumungsurteil vom 24. Oktober 2013 aufgrund von Art. 35 Abs. 1 LugÜ nicht anerkannt werden sollte. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend resp. äussert die Vermutung, dass es im vorgelegten Rechtsöffnungstitel um die gleiche Forderung gehe, über die bereits das Strafgericht Basel-Stadt in seinem Urteil vom 30. September 2011 entschieden habe. Er sei in diesem Urteil zur Zahlung von EUR 32'400.00 verpflichtet worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner eine bereits abgeurteilte Forderung beim Landesgericht Innsbruck eingeklagt habe, mit der Folge, dass gemäss Art. 34 Abs. 3 LugÜ der Anerkennung und Vollstreckung des Versäumungsurteils entgegenstehe. In seiner Replik vom 16. Januar 2023 beruft sich der Beschwerdeführer schliesslich – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – erneut auf die Einrede der Verjährung. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt datiere vom 30. September 2011. Da die Verjährungsfrist nach österreichischem Recht nur 3 Jahre betrage, sei die damals zugesprochene Zivilforderung längst verjährt. Selbst wenn von der 10jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR ausgegangen werde, sei die Forderung bei Einreichung des Betreibungsbegehrens vom 2. Juni 2022 bereits verjährt gewesen. 4.2 Gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel sind nur wenige Einwendungen zulässig. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist der vorgelegte Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG überdies, d.h. nebst den Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 81 N 30, wonach die Einreden der nachträglichen Tilgung, Stundung und Verjährung gegen ein ausländisches Urteil erhoben werden können, obwohl diese weder in den Staatsverträgen noch im IPRG erwähnt sind) Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat. Ob Tilgung, Stundung oder Verjährung vorliegt, bestimmt sich dabei nach dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Dieses muss vom Schuldner nachgewiesen werden (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 81 N 30 f.). Die Verjährung, die vor dem Erlass des Rechtsöffnungstitels eingetreten ist, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil das Rechtsöffnungsgericht den Entscheid ansonsten materiell überprüfen müsste. Im Rechtsöffnungsverfahren kann somit nur die Verjährung beachtet werden, die nach Erlass des Entscheids, genauer nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Schuldner im Erkenntnisverfahren noch auf sie berufen hätte können, eingetreten ist. Kommt ausländisches Recht zur Anwendung hat der Schuldner zudem die Rechtsquellen aufzuzeigen, auf die er seine Verjährungseinrede stützt (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 81 N 20 f.; dazu Ziff. 4.5).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 3 LugÜ die Ansicht, dass eine Anerkennung und Vollstreckung des österreichischen Versäumungsurteils vom 24. Oktober 2013 auch deshalb nicht zulässig sei, weil die darin zugesprochene Forderung bereits im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2011 behandelt worden sei. Bevor auf das erwähnte Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt näher eingegangen wird, ist vorab kurz auf die angerufene LugÜ-Bestimmung einzugehen. Gemäss Art. 34 Abs. 3 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn «sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist». Verlangt wird somit, dass die beiden in Frage stehenden Entscheidungen nicht miteinander zu vereinbaren sind, weil ihre Ergebnisse einander widersprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Rechtsfolgen der Entscheide gegenseitig ausschliessen, z.B. wenn ein ausländisches Urteil Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrags gewährt, ein zwischen denselben Parteien ergangenes Urteil im Anerkennungsstaat denselben Vertrag hingegen für nichtig erklärt oder wenn einstweilige Massnahmen in einem Staat gutgeheissen werden, während diese im Anerkennungsstaat abgelehnt worden sind. Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass sich beide Entscheide um den gleichen Streitgegenstand drehen und dass die Entscheidung im Anerkennungsstaat zeitlich vor der ausländischen Entscheidung ergangen oder rechtshängig gemacht worden ist. Der Entscheid des Anerkennungsstaats hat auch nach LugÜ immer Vorrang (vgl. ROLF SCHULER/DANIEL MARUGG, a.a.O., Art. 34 N 54 ff.). Art. 34 Abs. 3 LugÜ besagt also nicht, dass ein ausländisches Urteil in der Schweiz nicht anerkannt werden darf, wenn ein Schweizer Gericht bereits über die gleiche Streitsache entschieden hat – dieser Einwand muss direkt im Verfahren vor dem ausländischen Gericht vorgebracht werden –, sondern bloss, dass bei Vorliegen eines ausländischen Urteils, das mit einem in der Schweiz ergangenen Entscheid unvereinbar ist, keine Anerkennung des ersteren erfolgen kann. Der Beschwerdeführer macht dies aber gar nicht geltend. 4.4 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2011 ist der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs sowie des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig erklärt und zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. August 2007, verurteilt worden. Gleichzeitig sind die Guthaben diverser bei der Volksbank Bodensee AG mit örtlichem Beschlag belegter Konten sowie weitere auf einem Depot hinterlegte Vermögenswerte eingezogen worden. Der Beschwerdeführer ist im Weiteren zur Zahlung von EUR 3'043'167.00, USD 126'064.20 und CHF 87'559.00 an den Staat verurteilt und der Wert der vorgenannten beschlagnahmten Vermögenswerte an die Ersatzforderung angerechnet worden. Die eingezogenen Guthaben sind den unter dem Titel «Entschädigungsforderungen» aufgeführten Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB unter Anrechnung an die jeweils gutgeheissene Zivilforderung zugesprochen worden. Bezüglich des nicht gedeckten Restforderungsbetrags ist die Ersatzforderung des Staates anteilmässig an die Geschädigten abgetreten worden. Aus der Begründung dieses Urteils ergibt sich bezüglich der Zivilforderungen, dass der Schaden aus den beurteilten Betrugsdelikten den bezahlten Provisionen entspreche und den Geschädigten daher der von ihnen geltend gemachte Forderungsbetrag im Umfang der jeweils bezahlten Provisionen zuzüglich 5% Zins seit Eröffnung des jeweiligen Kontos zugesprochen werde. Bezüglich der Belegstellen zu den konkret bezahlten Provisionen sei auf die angefügte Tabelle zu verweisen. Darüber hinaus vermöge das Gericht jedoch keine Beurteilung der Schadenersatzforderungen vorzunehmen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Frage der Haftung für die negative Entwicklung der gezeichneten Bankprodukte. Diese Fragestellung
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht übersteige die Kenntnisse des Gerichts rund um die Materie, sodass die diesbezügliche Beurteilung einem Fachgremium überlassen werde. Die Mehrforderungen seien demnach auf den Zivilweg zu verweisen (Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022, S. 83 ff.). Aus der erwähnten Tabelle ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner bei der Verteilung der eingezogenen Vermögenwerte ein Betrag von EUR 32'400.00 an den von ihm als Entschädigungsforderung geltend gemachten Betrag von EUR 285’000 zugeteilt worden ist (Beilage 4 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022, S. 97). Mit Urteil vom 4. September 2013 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung abgewiesen und das Strafgerichtsurteil bestätigt (Beilage 5 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022, S. 4). Das Bundesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers am 18. November 2014 ebenfalls abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 6B_1172/2013). Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2015 ist sodann ein weiteres Konto bei der Volksbank Bodensee AG eingezogen worden (Beilage 5 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022, S. 7). Vorliegend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich zur Zahlung einer Entschädigungsforderung im Betrag von EUR 32'400.00 zugunsten des Beschwerdegegners verurteilt worden ist. Ob dieser Betrag mit der am 6. Juni 2013 vom Beschwerdegegner beim Landesgericht Innsbruck eingereichten Klage nochmals geltend gemacht worden ist oder ob es dabei um die auf den Zivilweg verwiesene Mehrforderung resp. um ganz andere Ansprüche gegangen ist, lässt sich indessen aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Im Übrigen wäre es ohnehin Sache des Beschwerdeführers gewesen, den gestützt darauf möglichen Einwand der res iudicata – wie oben schon erwähnt – im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck, etwa mit der Klagebeantwortung, zu welcher er damals explizit aufgefordert worden ist, vorzubringen. 4.5 Was schliesslich den Einwand der Verjährung anbelangt, so weist der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Replik vom 16. Januar 2023 – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – auf die 3-jährige Verjährungsfrist gemäss § 1486 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches der Republik Österreich hin. Diese «besondere Verjährungszeit» gilt aber nur bei ganz bestimmten Forderungen, wie etwa für die Lieferung von Sachen, namentlich von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, oder für Miet- und Pachtzinse. Der Beschwerdeführer zeigt auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht auf, weshalb im vorliegenden Fall die besondere Verjährungsfrist von 3 Jahren zur Anwendung kommen sollte. Selbst bei Annahme einer 10-jährigen Verjährungsfrist wären die in Betreibung gesetzten Forderungen entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung aber auch heute noch nicht verjährt. Wie zuvor unter Ziff. 4.2 dargelegt, ist nur die nach dem Erlass des Rechtsöffnungstitels, in casu des österreichischen Versäumungsurteils vom 24. Oktober 2013, eingetretene Verjährung zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den Einwand der Verjährung rechtsgenügend darzulegen. Seine Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, ist demzufolge in sämtlichen Punkten abzuweisen. 5. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 2’000.00 festzulegen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 29. Dezember 2022 macht der Vertreter des Beschwerdegegners einen Zeitaufwand von 11 Std. à CHF 350.00, total CHF 3'850.00 zuzügl. 1% des Streitwerts von CHF 442'222.00, davon die Hälfte gemäss § 10 TO i.V.m. § 5 TO, somit CHF 2'211.00, bzw. total CHF 6'061.00 plus 7.7% MWSt resp. CHF 466.70 geltend. Die Gesamtforderung beträgt damit CHF 6'527.70. Die Berechnung des Honoraranspruchs ist tarifkonform und der aufgeführte Zeitaufwand erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache als vertretbar und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner daher die in Rechnung gestellte Parteientschädigung von total CHF 6'527.70 (inkl. MWSt von CHF 466.70) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'527.70 zu bezahlen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider