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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.08.2022 410 22 118

9. August 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,337 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Arbeitsrecht/Nichteintreten auf Gesuch um schriftliche Urteilsbegründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. August 2022 (410 22 118)

____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Zustellfiktion bei eingeschriebenen Gerichtssendungen an die Parteien (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO); zusätzliche Zustellungen per A-Post nach Fristablauf, aus denen hervorgeht, dass die ursprüngliche Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist, haben keine fristauslösende Wirkung und erfolgen lediglich zum Zwecke der Information über den Inhalt des Entscheids (E. 5.2).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Lucas Sturzenegger

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin

Gegen B.____, vertreten durch Advokat Gian Ruppaner, Henric Petri-Strasse 9, 4010 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Arbeitsrecht / Nichteintreten auf Gesuch um schriftliche Urteilsbegründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Mai 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht) vom 31. März 2022 wurde die A.____ AG als Beklagte zur Zahlung von CHF 5'143.30 brutto nebst 5% Zins seit dem 9. Dezember 2020 an B.____ als Kläger verpflichtet. Der Entscheid wurde im Dispositiv am 31. März 2022 eingeschrieben an die Parteien gesendet und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach jede Partei innert 10 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Urteilsbegründung verlangen könne. Der Entscheid wurde zudem mit dem Hinweis versehen, dass falls innert Frist keine Begründung verlangt werde, dies als Rechtsmittelverzicht gelte. Der A.____ AG wurde am 1. April 2022 ein Abholavis per Postfach zugestellt. Die Sendung wurde jedoch bis am 8. April 2022 nicht abgeholt, worauf sie am 9. April 2022 an das Zivilkreisgericht retourniert wurde. Daraufhin sandte das Zivilkreisgericht den Entscheid am 9. Mai 2022 uneingeschrieben an die A.____ AG, wo dieser am 11. Mai 2022 eintraf. B. Mit Eingabe an das Zivilkreisgericht vom 13. Mai 2022 verlangte die A.____ AG eine schriftliche Urteilsbegründung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 trat das Zivilkreisgericht nicht auf das Gesuch um schriftliche Urteilsbegründung ein. Es begründete den Nichteintretensentscheid zusammenfassend damit, dass eine schriftliche Begründung nur nachzuliefern sei, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlange. So hätte die A.____ AG Kenntnis vom Gerichtsverfahren gehabt und damit komme – unabhängig vom effektiven Zeitpunkt der Abholung des Entscheids durch die Beklagte – die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zum Tragen, wonach bei einer eingeschriebenen Postsendung die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch erfolgt gelte. Die Avisierung der Beklagten sei durch die Post gemäss Sendungsverfolgung am 1. April 2022 erfolgt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern habe die 10-tägige Frist somit am 3. Mai 2022 geendet, weshalb das Ersuchen der Beklagten vom 13. Mai 2022 verspätet sei. C. Die A.____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 23. Mai 2022 Beschwerde. Sie führt darin aus, dass ihrer Meinung nach die 10-tägige Frist erst nach effektiver Zustellung zu laufen begonnen habe. Diese sei am 11. Mai 2022 erfolgt. Aufgrund der Ferienabwesenheit des Geschäftsführers C.____ über die Ostertage habe die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt werden können. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2022 wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2022 an B.____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie an das Zivilkreisgericht zur Vernehmlassung gesendet, wobei diese für den Ersteren fakultativ war. Ebenfalls wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens eingeholt. E. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 31. Mai 2022 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Sie verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 17. Mai 2022. Sie führt aus, dass die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Ferienabwesenheit nichts daran ändere, dass die Sendung als zugestellt gelte und die Frist zu laufen begonnen habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Juni 2022 wurde die Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz an die Parteien zur Kenntnisnahme gesendet, der Schriftenwechsel geschlossen und der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1. Das eingelegte Rechtsmittel vom 23. Mai 2022 richtet sich gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Mai 2022. Wurde ein Begehren um Begründung des Entscheids verspätet gestellt, stellt das Gericht dies in einer prozessleitenden Verfügung fest, welcher nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. BSK ZPO-Steck/Brunner, 3. Aufl., 2017, Art. 239 N 25 ZPO sowie Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 239 N 32). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 17. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2022 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 23. Mai 2022 eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren ist nicht verlangt worden. 2. Eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO setzt einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus, welcher von der beschwerdeführenden Partei darzutun ist. Beim Erfordernis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 13). Geltend gemacht werden können nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 15). Die anfechtende Partei hat in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 15 104 vom 6. Oktober 2015, E. 2.3 f.). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde, wenn ihr das Rechtsmittel verwehrt würde, da sie keine andere Anfechtungsmöglichkeit habe. Im finalen Verlust eines Rechtsmittels ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken. 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 ff.). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 ff.; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 320 N 1 f. ZPO). Rein appellatorische Kritik ist dabei unbehelflich. Die beschwerdeführende Partei muss klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt ist. Sie muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser ihre eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen (KGE BL 410 15 36 E. 3). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244 E 2.4). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie macht vorliegend implizit eine fehlerhafte Anwendung der Fristberechnung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO i. V. m. Art. 142 ff. ZPO geltend, indem das Zivilkreisgericht (nachfolgend: Vorinstanz) angenommen habe, die Frist zur Einreichung des Gesuchs um schriftliche Urteilsbegründung sei verstrichen und damit das Ersuchen der Beschwerdeführerin um schriftliche Urteilsbegründung verspätet. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Laienbeschwerde handelt und die Anforderungen an die Begründetheit der Beschwerde tief anzusetzen sind, ist auf die Beschwerde vom 23. Mai 2022 einzutreten. Da die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO moniert, hat das Kantonsgericht folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet hat. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend sinngemäss geltend, dass der Fristenlauf erst ab der effektiven Zustellung der Sendung beginne, welche am 11. Mai 2022 erfolgt sei. Dem Einwand der Beschwerdeführerin steht die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO entgegen. Die Zustellfiktion bei eingeschriebenen Postsendungen kommt zum Tragen, sofern die angeschriebene Person mit einer Zustellung rechnen musste, und bewirkt diesfalls, dass die entsprechende Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch der eingeschriebenen Postsendung als zugestellt gilt. Am 31. März 2022 fand die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt, an welcher Geschäftsführer C.____ für die Beschwerdeführerin teilnahm. Es ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis über das laufende Verfahren vor der Vorinstanz hatte, weshalb sie mit einer Zustellung des Entscheids im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO rechnen musste. Eine geplante Auslandsabwesenheit der Beschwerdeführerin hätte sie sorgfältigerweise im Weiteren dazu veranlassen müssen, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen oder in anderer Art und Weise sicherzustellen, dass die an sie adressierte Post in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieser Sache entgegengenommen und behandelt wird, beispielsweise über einen Rechtsbeistand. Der am 31. März 2022 per Einschreiben aufgegebene Entscheid der Vorinstanz traf am 1. April 2022 an der Abhol- bzw. Zustellstelle ein, von wo aus gleichentags der Zustellungsversuch erfolgte. Gemäss Sendungsinformation der Schweizerischen Post wurde am 1. April 2022 eine Abholungseinladung im Postfach der Beschwerdeführerin hinterlassen, mit welcher die Sendung während sieben Tagen, d. h. bis am Abend des 8. April 2022, hätte abgeholt werden können. Da die Sendung nicht innert Frist abgeholt wurde, wurde sie am 9. April 2022 an die Vorinstanz zurückgesandt, wobei der 10-tägige Fristenlauf an diesem Tag begann. Damit endete die Frist unter Einrechnung des 14-tägigen Fristenstillstands an Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) am 3. Mai 2022. Die mit Eingabe vom 13. Mai 2022 beantragte Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 31. März 2022 ist offensichtlich verspätet erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.2 Fraglich ist, ob die erneute Zustellung des Entscheids vom 31. März 2022 durch die Vorinstanz eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bewirkt hat, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach sich gestützt auf den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, Art. 52 ZPO) die Rechtsmittelfrist verlängern kann, wenn das Gericht der Partei noch vor dem Ende der Frist eine vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder das Gericht durch sein (widersprüchliches) Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche Auskunft kann etwa darin bestehen, dass der Partei der Entscheid mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf einer Frist erneut zugestellt wird (BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019, E. 4.4.3). Beim Vertrauensschutz handelt es sich jedoch nicht um einen Automatismus. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019, E. 4.4.3). Der erneute Versand des Dispositiventscheids vom 31. März 2022 an die Beschwerdeführerin mittels A-Post vom 9. Mai 2022 begründet vorliegend keinen Vertrauensschutz, denn die erneute Zustellung erfolgte, nachdem der Entscheid in Rechtskraft erwachsen war. Die Vorinstanz hatte die Rechtskraft auf dem nochmals per A-Post versandten Entscheid durch die Anbringung des entsprechenden Stempels bescheinigt. Folglich durfte die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen annehmen, die zweite Zustellung habe eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst. Solche zusätzlichen Zustellungen per A-Post nach Fristablauf, aus denen hervorgeht, dass die ursprüngliche Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist, haben keine fristauslösende Wirkung und erfolgen lediglich zum Zwecke der Information über den Inhalt des Entscheids. Die Beschwerdeführerin wäre entsprechend dem Hinweis auf dem erstmalig versandten Entscheid vom 31. März 2022 gehalten gewesen, innert der Rechtmittelfrist eine schriftliche Begründung für den Entscheid zu verlangen. Der Beschwerdeführer kann sich somit auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb die Beschwerde wie erwähnt abzuweisen ist. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Frist von 10 Tagen erst nach effektiver Zustellung des Entscheids beginnen soll. Darin kann sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch erblickt werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sie kein oder ein nur leichtes Verschulden am Säumnis trifft. Für die Behandlung eines solchen Fristwiederherstellungsgesuches ist jedoch die Vorinstanz zuständig, nicht die Rechtsmittelinstanz. Demnach ist auf ihr Gesuch nicht einzutreten und es wird dieses gestützt auf Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 4 GOG BL an die Vorinstanz zur Prüfung einer Entgegennahme als Wiederherstellungsgesuch weitergeleitet. 7. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da es sich vorliegend um ein arbeitsrechtliches Verfahren mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 handelt, für welche gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten erhoben werden, ist das Verfahren kostenlos. Der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Beschwerde vernehmen lassen und keine Kostennote für das Rechtsmittelverfahren eingereicht, womit ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Gesuch wird zuständigkeitshalber an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zur Prüfung einer Entgegennahme als Wiederherstellungsgesuch weitergeleitet.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V.

Lucas Sturzenegger

Gegen diesen Entscheid hat A.____ AG am 28. September 2022 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 4D_53/2022). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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