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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.09.2021 410 21 170

21. September 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,940 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Vorsorgliche Beweisführung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 21. September 2021 (410 21 170) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rechtsschutzinteresse: Fällt das anfänglich vorhandene Rechtsschutzinteresse während der Dauer des Verfahrens weg, wird der Prozess gemäss Art. 242 ZPO gegenstandslos (E. 2.1); Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Verursacherprinzip (E.3).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Thibaut Meyer, schadenanwaelte AG, Totentanz 5, Postfach 2039, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss, Bratschi AG, Bollwerk 15, 3001 Bern, Beschwerdegegner

Gegenstand Vorsorgliche Beweisführung Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 22. Juli 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen eines Verfahren um vorsorgliche Beweisführung beantragte A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Anordnung eines polydisziplinären, medizinischen Gutachtens. Auf Anfrage der Vorinstanz orientierte die Gutachterstelle, es sei mit voraussichtlichen Kosten für das beantragte Gutachten von CHF 22'000.00 zu rechnen. Deshalb verpflichtete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost A.____ mit Verfügung vom 22. Juli 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 22'000.00. B. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 bemängelte A.____ bei der Vorinstanz die Anordnung eines Gutachtens durch vier Fachdisziplinen sowie die Höhe des verlangten Kostenvorschusses und beantragte das Folgende: a. Der Gesuchstellerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Juli 2021 einstweilen abzunehmen, bis über die nachfolgenden Anträge entschieden wurde. b. Das gerichtliche Gutachten auf die im Gesuch um vorsorgliche Beweisführung beantragten zwei Fachdisziplinen zu beschränken. c. Die im vorliegenden Verfahren beizuziehenden Fachdisziplinen gerichtlich zu verfügen. d. Nach Beschränkung der Begutachtung auf zwei Fachdisziplinen einen neuen Kostenvorschuss von der Gesuchstellerin einzuverlangen. e. Bei der Gutachterstelle Erkundigungen bzgl. der zuvor beschriebenen Diskrepanz zwischen den üblichen Kosten für ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten und den im vorliegenden Fall verlangten Kosten einzuholen. C. Daraufhin wurde A.____ mit Verfügung vom 27. Juli 2021 die Kostenvorschusspflicht vorerst abgenommen und die Gutachterstellte beauftragt, der Vorinstanz baldmöglichst mitzuteilen, mit welchen Gutachterkosten zu rechnen sei, wenn die Begutachtung auf die von der gesuchstellenden Partei genannten folgenden zwei Fachdisziplinen begrenzt werde: (a) Psychiatrie und (b) Neurologie oder Rheumatologie. D. In ihrer Beschwerde vom 28. Juli 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, stellt A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Thibaut Meyer, die folgenden Anträge: 1. Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, Zivilkreisgerichtspräsidium, vom 22. Juli 2021 im Verfahren 170 21 127 IV aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei Ziffer 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, Zivilkreisgerichtspräsidium, vom 22. Juli 2021 im Verfahren 170 21 127 IV aufzuheben und a. die für die Gutachtenerstellung beizuziehenden Fachdisziplinen auf zwei zu beschränken, und zwar auf Folgende: (a) Psychiatrie und (b) Neurologie oder Rheumatologie. b. es sei bei der durch die Vorinstanz ernannten Gutachterstelle eine detaillierte Offerte für die Erstellung eines polydisziplinären, medizinischen Gutachtens unter Beizug der von der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erwähnten und beantragten zwei Fachdisziplinen (a) Psychiatrie und (b) Neurologie oder Rheumatologie einzuholen und gestützt darauf die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses von der Gesuchstellerin zu verfügen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Es sie die Vorinstanz umgehend anzuweisen, der Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Ziffer 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, Gerichtspräsidium, vom 22. Juli 2021 im Verfahren 170 21 127 IV einstweilen abzunehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, lediglich ein bidisziplinäres Gutachten beantragt zu haben, weshalb die Gutachterstelle die Kosten für ein Gutachten mit zwei Fachdisziplinen zu

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht offerieren habe. Der verlangte Kostenvorschuss von CHF 22'000.00 sei viel zu hoch und könne von der Beschwerdeführerin nicht geleistet werden. E. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 3. August 2021 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verwies im Übrigen auf die Verfügung vom 27. Juli 2021. F. Das B.____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss, beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung bringt der Beschwerdegegner vor, den Begehren der Ziffern 1, 2a und b sowie 4 der Beschwerdeführerin fehle es am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Die Vorinstanz habe am 27. Juli 2021 verfügt, dass die Kostenvorschusspflicht der Beschwerdeführerin vorerst abgenommen werde und habe gleichzeitig die Gutachterstelle angewiesen, dem Gericht mitzuteilen, mit welchen Kosten bei einem von der Beschwerdeführerin beantragten Gutachten in zwei Fachdisziplinen zu rechnen sei. Ebenso wenig habe die Vorinstanz damit rechtskräftig verfügt, in welchen Fachdisziplinen eine Begutachtung vorgenommen werden solle. Die gestellten Anträge der Beschwerdeführerin seien somit gegenstandslos, womit sich Ziffer 3 der Begehren erübrige. G. Mit Verfügung vom 6. August 2021 wies das Präsidium des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, dass diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse mehr bestehe. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 27. Juli 2021 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses über CHF 22'000.00 vorerst abgenommen und gleichzeitig die Gutachterstelle beauftragt, die voraussichtlichen Kosten für ein bidisziplinäres Gutachten mitzuteilen. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. H. Mit Eingabe vom 3. September 2021 teilte die Gutachterstelle der Vorinstanz mit, dass sich die Kosten für ein bidisziplinäres Gutachten auf maximal CHF 14'000.00 belaufen würden, worauf die Vorinstanz in Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Juli 2021 von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 14'000.00 einverlangte. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 22. Juli 2021, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 22'000.00 verpflichtet wurde. Gemäss Art. 319 lit. b Ziffer 1 i.V.m. Art. 103 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) können Entscheide über die Leistung von Vorschüssen mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Die Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 23. Juli 2021 zugestellt, so dass die Rechtsmittelfrist mit Beschwerde vom 28. Juli 2021 eingehalten wurde. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde ebenfalls fristgerecht geleistet. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraussetzungen ist das Rechts-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Jedes gerichtliche Eingreifen setzt unter anderem ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei voraus. Fehlt diese grundlegendste Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein. Staatlicher Rechtsschutz soll nicht Selbstzweck sein. Dieses sog. Rechtsschutzinteresse kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein (ZÜRICHER, in: Sutter- Somm/Leuenberger/Hasenböhler [Hrsg.], Kommentar ZPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 59 N 12). Als Prozessvoraussetzung muss das Rechtsschutzinteresse bei Rechtshängigkeit des Prozesses vorhanden sein, damit auf die Klage eingetreten werden kann. Es muss aber auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch aktuell sein. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie. Fällt das anfänglich vorhandene Rechtsschutzinteresse während der Dauer des Verfahrens weg, so insbesondere auch bei vollständiger Erfüllung des strittigen Anspruchs im Laufe des Verfahrens, wird der Prozess gegenstandslos (GSCHWEND/STECK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 242 N 11; BGE 111 Ib 182 E. 2a; 109 II 165 E. 2). 2.2 Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse fehlt. Sie beantragt die Aufhebung des verlangten Kostenvorschusses über CHF 22'000.00 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Gutachterstelle zu beauftragen, eine Offerte für ein bidisziplinäres Gutachten zu erstellen. Sowohl dem Haupt- als auch dem Eventualantrag hat die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 27. Juli 2021 entsprochen, indem sie der Beschwerdeführerin vorerst die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses abnahm und gleichzeitig die Gutachterstelle beauftragte, die voraussichtlichen Kosten für ein Gutachten mit zwei Fachdisziplinen mitzuteilen. Es ist vorliegend jedoch ungewiss, wann der Beschwerdeführerin besagte Verfügung tatsächlich zugestellt worden ist. Aus den vorinstanzlichen Akten lässt sich diesbezüglich kein Zustellnachweis entnehmen, so dass im Zweifel davon auszugehen ist, die Verfügung vom 27. Juli 2021 sei bei der Beschwerdeführerin erst nach Postübergabe ihrer Beschwerde am 28. Juli 2021 eingetroffen. Somit ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung von einem gültigen Rechtsschutzinteresse auszugehen. Mit Zustellung der Verfügung von 27. Juli 2021 bei der Beschwerdeführerin entfällt jedoch das Rechtsschutzinteresse an der anhängig gemachten Beschwerde, so dass vorliegend ein Fall des nachträglich weggefallenen Rechtsschutzinteresses gegeben ist, der unweigerlich zur Gegenstanslosigkeit des Verfahrens führt (Art. 242 ZPO). Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben 3.1 Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den ordentlichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, dies insbesondere wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Gemäss Art. 108 ZPO hat sodann unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Vorliegend kommt es zu keinem materiellen Entscheid, so dass nicht auf einen materiellen Ausgang des Verfahrens abgestellt werden kann. Wesentlich für die Kostenverteilung scheint dem Kantonsgericht, dass das Rechtsschutzinteresse bereits mit vorinstanzlicher Verfügung vom 27. Juli 2021 weggefallen ist. Die Beschwerde wurde am 28. Juli 2021 der Post übergeben. Die Beschwerdeführerin hätte mit Erhalt der Verfügung vom 27. Juli 2021 das hängige Beschwerdeverfahren zurückziehen können, ohne dass der Gegenpartei oder dem Gericht bereits Aufwendungen entstanden wären. Die Beschwerdeführerin hat es desgleichen unterlassen, ihre Beschwerde nach Erhalt der Stellungnahme der Gegenpartei sowie der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 6. August 2021 zurückzuziehen, woraus unmissverständlich hervorgeht, dass kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Selbst nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. September 2021 sah die Beschwerdeführerin keine Veranlassung, ihre gegenstandslos gewordene Beschwerde zurückzuziehen, weshalb nunmehr vorlie-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gender Gegenstandslosigkeitsentscheid zu erfolgen hat. Die Prozessführung bzw. das Festhalten an der Beschwerde erfolgte angesichts dieser Sachlage nicht in guten Treuen und es wäre stossend, wenn dem Beschwerdegegner Kosten für dieses Rechtsmittelverfahren auferlegt würden. Die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind daher gestützt auf Art. 108 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3.2 Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b GebT auf CHF 600.00 festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des geringen Umfangs der eingereichten Stellungnahme erscheint eine Stunde à CHF 280.00 angemessen. Mangels entsprechendem Antrag ist praxisgemäss kein Auslagenersatz geschuldet (KGer BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019, E. 9.1). Darüber hinaus ist keine Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen, da der Beschwerdegegner der Mehrwertsteuer unterliegt und vorsteuerabzugsberechtigt ist (KGer BL 400 11 38 vom 9. Mai 2011, E. 4.5). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner somit eine Parteientschädigung von CHF 280.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 280.00 (exkl. MWSt.) zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

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