Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.09.2025 410 2025 166 (410 25 166)

16. September 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,214 Wörter·~11 min·9

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Konkurseröffnungsentscheid; Tilgung der Schuld inklusiv Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG vor Konkurseröffnung; Rückkommen auf die bisherige Kantonsgerichtspraxis aufgrund der neusten Bundesgerichtspraxis, wonach bei ausstehenden erstinstanzlichen Gerichtskosten zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeverfahren nach Art. 174 SchKG grundsätzlich nicht nur einen Urkundenbeweis zur vollständigen Schuldtilgung zu erbringen, sondern auch glaubhaft zu machen hat, dass sie zahlungsfähig ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; E. 3.1); ausnahmsweise sieht die Beschwerdeinstanz von einer Überprüfung der Zahlungsfähigkeit ab, wenn der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ausstehende Betrag im Vergleich zur Betreibungsschuld inklusiv Zinsen, Betreibungs- und Gerichtskosten verschwindend klein ist (vorliegend weniger als 1% ausmachend; E. 3.2)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 16. September 2025 (410 25 166) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs

Beschwerde gegen Konkurseröffnungsentscheid; Tilgung der Schuld inklusiv Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG vor Konkurseröffnung; Rückkommen auf die bisherige Kantonsgerichtspraxis aufgrund der neusten Bundesgerichtspraxis, wonach bei ausstehenden erstinstanzlichen Gerichtskosten zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeverfahren nach Art. 174 SchKG grundsätzlich nicht nur einen Urkundenbeweis zur vollständigen Schuldtilgung zu erbringen, sondern auch glaubhaft zu machen hat, dass sie zahlungsfähig ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; E. 3.1); ausnahmsweise sieht die Beschwerdeinstanz von einer Überprüfung der Zahlungsfähigkeit ab, wenn der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ausstehende Betrag im Vergleich zur Betreibungsschuld inklusiv Zinsen, Betreibungs- und Gerichtskosten verschwindend klein ist (vorliegend weniger als 1% ausmachend; E. 3.2)

Besetzung Präsidentin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. ____ Beschwerdeführer gegen B. ____ AG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkurseröffnung ordentlich in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 12. Juni 2025

A. Am 24. März 2025 stellte die Betreibungsgläubigerin, B. ____ AG, unter Vorlegung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen A. ____, welcher als Inhaber der Einzelfirma

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht «A. ____ ….» (CHE- XXX.XXX.XXX) im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen ist, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachstehend: Zivilkreisgericht) für eine Forderung von CHF 1'969.75 (inkl. Zinsen und Betreibungskosten) das Konkursbegehren. Die Parteien wurden auf den 12. Juni 2025, 09:00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen. In der betreffenden zivilkreisgerichtlichen Vorladung wurde dem erwähnten Schuldner angezeigt, dass er bis zur angesetzten Verhandlung einen Nachweis über die Bezahlung von insgesamt CHF 2'169.75 (inkl. Zinsen, Betreibungskosten und einem Gerichtskostenanteil von CHF 200.00) an die Gläubigerschaft zu erbringen habe, andernfalls über ihn der Konkurs eröffnet werde. Der Betreibungsschuldner liess sich gegenüber dem Zivilkreisgericht in der Folge nicht vernehmen. Zur Konkursverhandlung ist zudem keine der Parteien erschienen, weshalb über A. ____ am 12. Juni 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet wurde. Im betreffenden Entscheid vom 12. Juni 2025 erhob das Zivilkreisgericht zudem Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00, welche dem Konkursiten bzw. der Konkursmasse auferlegt wurden. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2025 erhob der Konkursit (nachstehend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachstehend: Kantonsgericht) gegen das Konkursdekret vom 12. Juni 2025 Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der Konkurseröffnung. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer begründete sein Begehren dahingehend, dass er die betriebene Schuld bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz getilgt habe. Seiner Beschwerde legte er als Zahlungsnachweis eine auf die rubrizierte Betreibung referenzierende Einzahlungs-Quittung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 28. Mai 2025 bei, aus welcher eine Zahlung von CHF 1‘949.60 ersichtlich ist. C. Das Kantonsgericht erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung. Im Weiteren wurde beim Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von CHF 500.00 erhoben und dieser unter Fristansetzung angewiesen, dem Kantonsgericht einen Beleg für die zusätzliche Bezahlung von CHF 220.15 (Forderungsrestanz von CHF 20.15 zuzüglich ausstehender Gerichtskostenanteil von CHF 200.00) an die Betreibungsgläubigerin zu edieren. Sodann wurde der B. ____ AG und Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt sowie der Beizug der Vorinstanzakten angeordnet. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 stellte das Kantonsgericht unter Hinweis auf die Verfügung vom 25. Juni 2025 fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist den verlangten Kostenvorschuss bezahlt und den ausstehenden Betrag von CHF 220.15 bei der Gerichtskasse hinterlegt hat. Zudem schloss die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Beschwerdevernehmlassung eingereicht habe. Schliesslich stellte das Kantonsgericht den Parteien den präsidialen Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht (Verfügung vom 9. Juli 2025).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den begründeten Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 12. Juni 2025 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. Juni 2025 abgeholt. Mit Einreichung seiner Beschwerde vom 22. Juni 2025 am 24. Juni 2025 (Postaufgabedatum) hat er die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids somit zweifellos gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 500.00 ist innert Frist geleistet worden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Zivilkreisgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. 2. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten bleiben jedoch besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können die Parteien nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG im Verfahren betreffend Konkurseröffnung neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Diese sog. unechten Noven können uneingeschränkt vorgebracht werden. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren sodann aufheben, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels oder innert der Rechtsmittelfrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über diese konkurshindernden Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass der Konkurseröffnung ein längeres Betreibungsverfahren vorausgegangen ist, in dessen Verlauf sich der Konkursit über seine finanziellen Verhältnisse Klarheit verschaffen konnte und musste. Werden daher innert Frist keine bzw. ungenügende Unterlagen vorgelegt, besteht grundsätzlich kein Grund für Weiterungen. Insbesondere besteht kein Raum für weitergehende kantonale Regelungen (BGE 139 III 491; 136 III 294). 3.1 Das Kantonsgericht hebt ein Konkursdekret praxisgemäss zufolge vollständiger Tilgung der Forderung samt Zinsen und Kosten gestützt auf Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG auf, wenn es der Schuldner versäumt hat, das Gericht vor der Konkurseröffnungsverhandlung über die vollständige Zahlung zu benachrichtigen und dies jedoch innert der Rechtsmittelfrist nachholt. Die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG erübrigt sich in solchen Fällen, sofern mit der Beschwerde der Nachweis erbracht werden kann, dass die vom erstinstanzlichen Konkursgericht berechnete Forderung (inklusive Gerichtskostenanteil) vor Konkurseröffnung beglichen wurde (BGer 5A_375/2025 E. 3.3 f.). Wenn der Schuldner die Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten zwar vor Konkurseröffnung nachweislich bezahlt hat, indessen die Kosten des Konkursgerichts unbeglichen geblieben sind, sind die Voraussetzungen für die Abweisung des Konkursbegehrens durch das erstinstanzliche Konkursgericht gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt. Beruft sich der Schuldner in seiner Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis dann auf eine erst nach der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung oder Hinterlegung dieser Kosten, stützt er sich nicht auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG unbeschränkt zulässiges unechtes Novum, bei dessen Berücksichtigung der erstinstanzliche Entscheid hätte anders ausfallen müssen. Vielmehr liegt stattdessen ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG vor. Für die Aufhebung der Konkurseröffnung infolge eines echten Novums wird vom Gesetz aber ausdrücklich verlangt, dass der Schuldner ausserdem seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (BGer 5A_375/2025 E. 3.3 f.). Die bisherige Begründung zur Praxis des Kantonsgerichts (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Nr. 410 11 361 E.3 und Nr. 410 16 425 E. 4), wonach die erstinstanzlichen Gerichtskosten des Konkurseröffnungsverfahrens generell nicht als „Kosten“ im Sinne von Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG einzustufen seien und sich deshalb bei Tilgung der Konkursforderung inklusive Zinsen und Betreibungskosten vor Konkurseröffnung, indessen ausgebliebener Bezahlung der Gerichtskosten, eine Überprüfung der Zahlungsfähigkeit erübrige, hält dieser jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (mehr) Stand. Am Befund, dass bei nachgewiesener Bezahlung des vom Konkursgericht berechneten Betrages (inkl. Zinsen, Betreibungskosten und einem Gerichtskostenanteil von CHF 200.00) vor der Konkurseröffnung die Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren unterbleiben kann, ändert sich nichts. Ausschlaggebend ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob das erstinstanzliche Konkursgericht im Wissen um das Vorliegen des unechten Novums einer Bezahlung des Gerichtskostenanteils (nebst der getilgten Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten) zum Zeitpunkt des Konkursdekrets anders entschieden hätte, was zu bejahen ist. Informiert der Betreibungsschuldner das Konkursgericht rechtzeitig, d.h. bis spätestens zur Konkursverhandlung, unter Beibringung der entsprechenden Quittung über seine Einzahlung, wird der Konkurs nicht eröffnet, sondern das Verfahren zufolge Anerkennung des Konkursbegehrens durch Bezahlung abgeschrieben und die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 200.00 in diesem Falle definitiv dem Betreibungsschuldner und Beschwerdeführer auferlegt. Gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, eine solche Zahlung geleistet zu haben, hebt das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz das Konkursdekret ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit wieder auf. 3.2 Im vorliegenden Fall liegt ein Nachweis für eine Zahlung von CHF 1‘949.60 per 28. Mai 2025, mithin vor Konkurseröffnung, im Recht. Gegenüber des in der Vorladung des Zivilkreisgerichts zur Vermeidung der Konkurseröffnung berechneten Betrags (inkl. Zinsen bis zum Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlungstag und Kosten) von CHF 1'969.75, bestand demnach nur eine minimale Differenz von CHF 20.15. Hätte der Beschwerdeführer das Konkursgericht umgehend nach der bereits am 28. Mai 2025 beim Betreibungsamt geleisteten Einzahlung von CHF 1‘949.60 über diese Disposition orientiert, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 56 ZPO (richterliche Fragepflicht) wohl auf den offensichtlich fehlenden Differenzbetrag hingewiesen, damit auch dieser noch rechtzeitig hätte getilgt werden können. Sowohl der ausstehende Differenzbetrag von CHF 20.15 als auch der fehlende Gerichtskostenanteil, welcher aufgrund der höheren Gerichtsgebühr von CHF 400.00 im Konkursdekret entstanden ist – wogegen die Abschreibungsgebühr beim Zivilkreisgericht praxisgemäss auf CHF 200.00 festgesetzt worden wäre – wurden im Weiteren nach Anhebung des Beschwerdeverfahrens bei der Gerichtskasse hinterlegt. Dass streng genommen nach den bundesgerichtlichen Anforderungen vorliegend kein Anwendungsfall einer vollständiger Schuldtilgung vor Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG vorliegt, ist dem Kantonsgericht bewusst. Der Differenzbetrag von CHF 20.15 entspricht weniger als 1% des Gesamtbetrags (inkl. Zinsen und Kosten von CHF 2’169.75). Der Beschwerdeführer beabsichtigte zudem offensichtlich, am 28. Mai 2025 die per 12. Juni 2025 drohende Konkurseröffnung durch Tilgung der Betreibungsschuld beim Betreibungsamt gemäss Art. 12 SchKG zu verhindern. Dass ihm dabei durch den Mitarbeitenden des Betreibungsamtes ein vom Konkursgericht geringfügig abweichender Betrag von weniger als 1% berechnet und als Zahlung zur vermeintlich vollständigen Schuldtilgung entgegengenommen wurde und er diesen Umstand nicht bemerkt hatte, kann ihm im Beschwerdeverfahren – ohne dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem Vorwurf des überspitzten Formalismus konfrontieren lassen muss – nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit erscheint bei einer Ausgangslage wie im vorliegenden Fall zudem als unverhältnismässig, so dass der Konkurs, nachdem der Restbetrag von CHF 20.15 und die Gerichtskostendifferenz gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid von CHF 200.00 bei der Gerichtskasse hinterlegt wurden, in Gutheissung der Beschwerde zufolge Zahlungsnachweises gemäss Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG aufzuheben ist. Der hinterlegte Betrag ist sodann an die Gläubigerschaft zu überweisen. 4. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt durch Art. 107 ZPO, welcher in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann dabei insbesondere von der Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer bereits vor Tilgung der Forderung Kenntnis darüber, dass beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Verfahren um Konkurseröffnung gegen ihn eingeleitet wurde. Somit wäre es eine Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen, das in der Sache befasste Gericht von der Tilgung der Forderung zu unterrichten und einen entsprechenden Beleg einzureichen. Durch das Versäumnis des Beschwerdeführers, das Konkursgericht über die Tilgung in Kenntnis zu setzen, wurde das Konkurseröffnungsverfahren nicht rechtzeitig eingestellt. Es ist deshalb angebracht, dass der Beschwerdeführer die Gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtskosten beider Instanzen trägt. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dabei in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 500.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem einverlangten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird die Konkurseröffnung über A. ____, Inhaber der Einzelfirma «A. ____ ….» (CHE- XXX.XXX.XXX), gemäss Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Juni 2025 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX aufgehoben. 2. Ziffer 2 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West lautend: « Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 geht zu Lasten der Konkursmasse.» wird bestätigt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates für das Rechtsmittelverfahren wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des zweitinstanzlichen Verfahrens selbst. 4. Die Gerichtsverwaltung wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin, B. ____ AG, einen Betrag von CHF 220.15 auszuzahlen. Die Beschwerdegegnerin wird ersucht, der Gerichtsverwaltung per E-Mail die IBAN Nr. sowie den Namen und die Adresse des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin mitzuteilen (Mail an: finanzen-gerichte@bl.ch).

Präsidentin Susanne Afheldt Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

http://www.bl.ch/kantonsgericht mailto:finanzengerichte@bl.ch

410 2025 166 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.09.2025 410 2025 166 (410 25 166) — Swissrulings