Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 20. Juli 2021 (410 2021 110) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Kürzung der Honorarnote bei unentgeltlicher Rechtspflege im Falle von unverhältnismässig hohem Aufwand für die Kommunikation mit Klientschaft und Übersetzungsarbeiten sowie für die Kommunikation mit Dritten, die nicht unmittelbar mit der Prozessführung zusammenhängt
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Laura Venerito
Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5 / 7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner
Gegenstand Kostenentscheid / Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. Februar 2021
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 24. Februar 2021 im Eheschutzverfahren X.____ wurde der Entscheid vom 3. März 2020 betreffend Eheschutz zwischen den Ehegatten B.____ im Wesentlichen bestätigt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Ehefrau C.____ gingen die ihr auferlegten Gerichtskosten sowie das Honorar ihrer Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin A.____, zu Lasten des Staates, wobei Rechtsanwältin A.____, die eine Entschädigung von total CHF 8’588.00 (38.16 Stunden à CHF 200.00 inkl. Auslagen von CHF 340.65 und MWST von 7.7%) ohne die Verhandlung vom 24. Februar 2021 geltend gemacht hatte, insgesamt CHF 6’785.10 (30 Stunden inkl. der Verhandlung vom 24. Februar 2021 à CHF 200.00 inkl. Auslagen von CHF 300.00 und MWST von CHF 485.10) zugesprochen wurden (vgl. Ziffer 6 des Entscheids vom 24. Februar 2021). B. Rechtsanwältin A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft West vom 24. Februar 2021 und begehrte die Aufhebung von Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Festlegung des Honorars und die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 8’588.00 (einschliesslich Spesen von CHF 340.65 und MWST von CHF 614.00) sowie einer Entschädigung von CHF 300.00 für die Gerichtsverhandlung vom 24. Februar 2021. Eventualiter begehrte sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Entschädigung unter konkreter Begründung der nicht zugestandenen einzelnen Aufwandpositionen. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. C. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2021 beantragte das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde vom 20. Mai 2021 unter Kostenfolge. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 schloss das Präsidium der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel und stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote in der Höhe von CHF 1’183.40 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 84.60) ein. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 20. Mai 2021 richtet sich gegen Ziffer 6 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 24. Februar 2021, mithin gegen den Kostenentscheid im vorinstanzlichen Verfahren. Ein solcher ist gemäss Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Zivilkreisgerichtspräsidien sachlich zuständig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO), wobei neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs beide Beschwerdegründe von der Be-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Mai 2021 geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist sodann gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 10. Mai 2021 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist somit am 20. Mai 2021 abgelaufen, so dass die Beschwerde mittels elektronisch eingereichter Eingabe vom 20. Mai 2021 (via IncaMail mit elektronisch qualifizierter Signatur) innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgt ist. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 600.00 ist mit Valuta 31. Mai 2021 ebenfalls fristgerecht geleistet worden. Vorliegend ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin direkt zugesprochen worden, weshalb sie alleine zur Beschwerde legitimiert ist (FISCHER in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 110 N 6). Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO neben der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a) und der Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (lit. c). Dabei ist den unentgeltlichen Rechtsbeiständen nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt und der verhältnismässig ist. Hierzu gehört auch der Aufwand für die Nachbearbeitung wie namentlich das Studium des Hauptsachenentscheids und dessen Besprechung mit der Klientschaft. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere Art, Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, Umfang der Arbeitsleistung und Zeitaufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie übernommene Verantwortung massgebend. Nicht ersetzt werden Aufwendungen, bei denen zum vornherein klar ist, dass sie nicht der Interessenwahrung im Prozess dienen, wie beispielsweise Übersetzungsarbeiten, allgemeine Lebenshilfe oder psychologische Betreuung der vertretenen Partei (RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 122 N 7 m.w.H.). 2.2 Nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen entschädigt. Die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens tritt ein, sofern und soweit nicht die Gegenpartei an die Parteikosten der Kostenerlasspartei beizutragen hat, weil der Verbeiständete nicht vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dies gilt insbesondere, wenn jede Partei zur Tragung der eigenen Parteikosten verurteilt wird, diese daher sog. wettgeschlagen werden (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, 2016, Art. 122 N 4). Dabei spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) legt fest, dass bei Festsetzung des Honorars für unentgeltliche Verbeiständung das Honorar nach dem Zeitaufwand berechnet wird. Beansprucht eine Anwältin im Prozess eine Parteientschädigung für die Mandantschaft, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung einzureichen, ansonsten das
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die gleiche Pflicht obliegt der Rechtsvertretung einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an diese. In der Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin müssen sowohl der genaue Zeitaufwand als auch die Auslagen aufgeführt werden (§ 18 Abs. 2 TO; EMMEL, a.a.O., Art. 122 N 6). Hat eine Partei eine detaillierte Kostennote eingereicht, so muss das Gericht eine allfällige Kürzung aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör zumindest summarisch erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.1 und E. 4.1; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1). In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, ist es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 3.1 m.w.H.). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügen die kantonalen Instanzen bei der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz dieses willkürlich ausgeübt hat (BGE 122 I 1 E. 3a, BGer 5A_480/2013 vom 22. August 2013 E. 2.2). Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu der vom Anwalt geleisteten Arbeit steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b). Bei der Beurteilung einer konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, mithin insbesondere auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie auf die damit für den Anwalt verbundene Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (BGE 117 Ia 22 E. 3a, 122 I 1 E. 3a). Auch im Rahmen des kantonalen Rechtsmittelzuges wird der Instanz, die erstinstanzlich über die Entschädigung befunden hat, ein grosser Ermessensspielraum belassen. Ob ein entsprechender Entscheid angemessen ist oder nicht, kann nicht absolut beantwortet werden und die Feststellung der Unangemessenheit bleibt letztlich eine Wertungsfrage. Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO greift das Kantonsgericht daher lediglich mit grosser Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. KGer BL 410 2011 38 vom 9. Mai 2011 E. 4, 410 14 67 vom 13. Mai 2014 E. 3). Diese Zurückhaltung ist insofern angezeigt, als die Vorinstanz in aller Regel die grössere Nähe und Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen aufweist. Die von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen hat die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands der Anwältin zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Sinne einer Zeitaufwandentschädigung jede einzelne Position im Detail auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen. Indes geht es nach bundesgerichtlicher Praxis auch nicht an, den geltend gemachten Aufwand der Rechtsvertreterin ganz ausser Acht zu lassen (vgl. BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2 und E. 4). 3.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ausserprozessualen Hilfestellungen nicht zu dem für die Bearbeitung bzw. Vertretung des Falles erforderlichen und notwendigen Aufwand gehören würden und
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dementsprechend nicht als Grund für den erhöhten Zeitaufwand angeführt werden könnten. Denn auf den eingereichten Stundenblättern der Beschwerdeführerin seien diverse Aufwandspositionen für die Kommunikation mit beispielsweise der Krankenkasse, der Sozialhilfebehörde, dem Sozialdienst, der Psychiatrie Basel-Landschaft, einer Psychologin sowie dem RAV aufgelistet. Zudem seien eine grosse Anzahl von Positionen für die Kommunikation mit der Klientin sowie Übersetzungsarbeiten in Rechnung gestellt worden. Weiter hat die Vorinstanz vorgebracht, dass von der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu erwarten sei, dass sie die Kommunikation mit der eigenen Klientin auf das Erforderlichste beschränken würde. Während die Beschwerdeführerin in den eingereichten Honorarnoten eine Entschädigung für 38.16 Stunden exkl. der 1.5 Stunden für die Gerichtsverhandlung vom 24. Februar 2021 verlangen würde, mache die Rechtsbeiständin des Ehemannes einen Aufwand von 25 Stunden geltend. Entsprechend sei der Aufwand der Beschwerdeführerin unter Beachtung der zusätzlichen Eingaben und Sprachschwierigkeiten auf 30 Stunden inkl. der Verhandlung vom 24. Februar 2021 zu kürzen. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass sich die Vorinstanz nicht mit den konkreten Aufwandpositionen resp. denjenigen Positionen auseinandergesetzt habe, die sie nicht anerkannt und entschädigt habe. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, weshalb die gekürzten Aufwendungen unnütz, überflüssig oder aussichtlos gewesen seien, sondern habe nur eine pauschale Beurteilung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Aufwand im fraglichen Verfahren aufgrund der Fremdsprachigkeit und der Unerfahrenheit der Klientin mit den hiesigen Verhältnissen weitaus höher gewesen sei als in anderen vergleichbaren Fällen. Es hätten Verfügungen, Eingaben der Gegenseite, Berichte des Sozialdienstes übersetzt werden müssen, damit die Klientin deren Inhalt verstehen würde und die notwendigen Instruktionen habe erteilen können. Die Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand der Klientin im Laufe des Verfahrens verschlechtert und sie psychiatrische Hilfe benötigt habe, sei ein weiterer Grund für den Mehraufwand, zumal die zuständige Ärztin der Psychiatrie Basel- Landschaft im Hinblick auf die adäquate Behandlung Informationen über den Verfahrensstand verlangt habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz während des Verfahrens die Möglichkeit gehabt habe, der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die eingereichten detaillierten Deservitenkarten mitzuteilen, welche Aufwendungen überflüssig und unnötig gewesen seien und wo sich die Beschwerdeführerin auf das Erforderlichste hätte beschränken sollen. Die Vorinstanz habe in nicht vollständiger Art und Weise beanstandete Positionen aufgeführt und dies zum Anlass genommen, den Aufwand nach Ermessen festzusetzen. Ausserdem habe die Vorinstanz im Vergleich zur Rechtsbeiständin des Ehemannes trotz Fremdsprachigkeit und rechtlicher Unerfahrenheit der Klientin nur einen Mehraufwand von 5 Stunden gewährt, obwohl er deutscher Staatsangehöriger und der deutschen Sprache mächtig sei sowie bis zum Getrenntleben sämtliche Finanzen der Familie verwaltet und alle Behördengänge und Versicherungsangelegenheiten erledigt habe. Damit würde die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum überschreiten und willkürlich handeln. 3.3 Demgegenüber wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2021 ein, dass die Entschädigung der Beschwerdeführerin mehr als angemessen sei. Für Eheschutzverfahren werde ein Aufwand bis maximal zehn Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht üblicherweise als geboten und entschädigungspflichtig erachtet. Zwar habe die Beschwerdeführerin wiederholt auf die Erschwernisse in der Mandatsführung hingewiesen und die Ausweitung des Kostendaches verlangt, allerdings müsste ihr gewahr sein, dass über die Entschädigung erst bei Verfahrensabschluss entschieden werde. Allein die regelmässige Anzeige vom getätigten Aufwand würde kein Vertrauen begründen, dass bei Abschluss des Mandats alle fakturierten Stunden vergütet werden würden. Es sei bekannt, dass nur derjenige Aufwand zu entschädigen sei, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängen würde und der verhältnismässig sei, was in casu nicht der Fall gewesen sei. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit den einzelnen Positionen der Honorarnote bzw. Rechnung auseinandergesetzt habe, verfange nicht. Denn eine einlässliche Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Aufwandposition sei weder notwendig noch angebracht, solange die zugesprochene Entschädigung einen zwar bescheidenen, aber mehr als bloss symbolischen Verdienst zu gewährleisten vermögen würde. Mit der Entschädigung von CHF 6’785.10 aus der Staatskasse sei dies zweifellos der Fall. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie ihren Mehraufwand nur abstrakt begründet habe. Entsprechend handle es sich nicht um eine willkürliche Kürzung der Entschädigung, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 3.4 Das Kantonsgericht kommt nach Einsichtnahme in die Akten der Vorinstanz zum Schluss, dass die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind. Was die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung des Honorars vorbringt, ist letztlich nicht geeignet, die Einschätzung des Vorderrichters im Ergebnis als willkürlich erscheinen zu lassen. Vorab gilt es in Erinnerung zu rufen, dass einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bloss derjenige Aufwand zu entschädigen ist, der mit der Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt und der verhältnismässig ist. Nicht ersetzt werden Aufwendungen, bei denen von vornherein klar ist, dass sie nicht der eigentlichen Interessenwahrung im Prozess dienen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin muss mithin jederzeit kritisch abwägen, welche Vorkehren und Rechtshandlungen im Interesse des Klienten geboten sind. So hat sie etwa keinen Anspruch auf Vergütung unbestimmt vieler Klientenkontakte, sondern nur der notwendigen und gebotenen. Grundsätzlich hat sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin am vorgelegten Leistungsjournal zu orientieren. Um die Angemessenheit der fraglichen Entschädigung zu überprüfen, verlangen die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft denn auch in ständiger Praxis eine Spezifikation der Kostennote. Diese Rechnungsspezifikation erfolgt in aller Regel durch eine Deservitenkarte oder ein Leistungsjournal. Die einzelnen Bemühungen (z.B. Telefone, Besprechungen, Aktenstudium, Literaturstudium, Redaktion von Briefen oder Eingaben an Behörden) werden dort mit Datum und mit der dafür aufgewendeten Zeit detailliert aufgelistet. Selbst wenn die Aufwandpositionen durch entsprechende Eintragungen gesondert nachgewiesen sind, bedeutet dies nicht, dass das Honorarvolumen in seiner Gesamtheit nicht dennoch auf seine Angemessenheit weiterhin frei überprüfbar bleibt. Es erscheint vielmehr geboten, dass der Zeitaufwand unabhängig von der unterbreiteten Aufstellung der erbrachten Leistungen hinterfragt wird. Das vorliegend interessierende Verfahren mag im Zusammenhang mit dem Fremdsprachigkeit, dem gesundheitlichen Zustand der Klientin und deren Unerfahrenheit nicht ganz einfach gewesen sein. Dass es sich um ein aufwendigeres Verfahren als üblich gehandelt hat, hat die Vorinstanz entsprechend berücksichtigt, indem sie die zugesprochenen Aufwandspositionen von ursprüng-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich 10 Stunden (Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2019) auf gesamthaft 15.5 Stunden (Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2020) und anschliessend erneut um zusätzlich max. 8 Stunden (Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2020) verbunden mit dem Hinweis erhöht hat, dass diese nur für belegten und notwendigen Aufwand vergütet werden. Die Vorinstanz hat bereits im Entscheid der Vorinstanz vom 3. März 2020 auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der weiteren Mandatsführung hingewiesen. Mit ihrer Eingabe vom 8. Januar 2021 bei der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin dennoch insgesamt 35 Aufwandsstunden (inkl. Bemühungen für die Gerichtsverhandlung vom 24. Februar 2021) geltend gemacht, was mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2021 zur Kenntnis genommen und auf den Entscheid über die angemessene Entschädigung bei Verfahrensabschluss verwiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin ist mit derselben Verfügung aufgefordert worden, in der Hauptverhandlung darzulegen, weshalb das Mandat kein Standardfall sei und inwiefern zur gehörigen Erfüllung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei (die blosse Auflistung von Aufwandpositionen sei nicht ausreichend). Es kann vorliegend daher von keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. In der Gerichtsverhandlung vom 24. Februar 2021 hat die Beschwerdeführerin ihren Mehraufwand damit begründet, dass das Verfahren seit Dezember 2019 laufe, wobei sie viele Unterlagen habe organisieren müssen. Die Klientin würde schlecht Deutsch und Englisch verstehen und die Kommunikation sei sehr schwierig gewesen. Die Korrespondenz habe auf Englisch geführt werden müssen, wobei alles habe übersetzt werden müssen. Zudem habe noch eine Beistandschaft bestanden. Ausserdem sei die Klientin mit den hiesigen Behörden und dem Leben in der Schweiz nicht vertraut gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin die Klientin an Behörden habe weiterleiten, sie bei den Problemen mit dem Amt für Migration habe unterstützen und die Fragen der Ärzte und der Beiständin habe beantworten müssen. Die Klientin sei in schlechter Verfassung gewesen und habe von der Beschwerdeführerin nicht hängen gelassen werden können. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin insgesamt einen Aufwand von 39.66 Stunden in Rechnung gestellt und damit den mit Eingabe vom 8. Januar 2021 geltend gemachten Aufwand von 35 Stunden erneut überschritten. Bei Durchsicht der beiden Honorarnoten vom 24. Februar 2021 ergibt sich, dass darin einige Aufwandpositionen aufgeführt werden, die klassisch nicht von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vorzunehmen sind, da sie nicht der Interessenwahrung im Prozess dienen, und damit nicht entschädigungspflichtig sind. Wie bereits erwähnt, ist bei der unentgeltlichen Rechtspflege nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der unmittelbar mit der Prozessführung zusammenhängt und verhältnismässig ist. Anders als von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt, fallen allgemeine Lebenshilfe und psychologische Betreuung nicht darunter. Im Gegensatz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es auch nicht ihre Aufgabe, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens regelmässig Gespräche mit der Beiständin der Klientin und Besprechungen mit Ärzten und Behörden zu führen. Die Beiständin hat sich wie üblich an die Vorinstanz zu wenden. Die Beschwerdeführerin substantiiert auch nicht, inwiefern die Erwägung der Vorinstanz unhaltbar sein soll, dass der Fall mit bedeutend weniger Aufwand hätte geführt werden können. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den Aufwandspositionen auseinandergesetzt, verfängt ferner insoweit nicht, als dass diese die konkreten Schwierigkeiten im Einzelfall rechtsgenüglich berücksichtigt und die Kürzungen zumindest summarisch erläutert hat. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einzelne
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufwandspositionen, wie etwa die Kommunikation mit der Krankenkasse, der Sozialhilfebehörde, dem Sozialdienst, der Psychiatrie Basel-Landschaft, einer Psychologin sowie dem RAV, konkret aufgeführt. Auch geht die Vorinstanz auf die individuelle Situation hinsichtlich der Kommunikation mit der Klientin und auf die Übersetzungsarbeiten ein. In casu ist diese vorinstanzliche Begründung im Lichte der stufenweisen Erhöhung der zugesprochenen Aufwandsstunden und der mangelnden Begründung der Beschwerdeführerin zur Notwendigkeit des Mehraufwandes gerechtfertigt. Denn insgesamt erscheinen die in Rechnung gestellten Aufwände im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit Dritten und der Klientin unverhältnismässig hoch. So ist eine Kürzung der Entschädigung angezeigt. Es wäre allerdings sinnvoll gewesen, wenn die Vorinstanz konkreter und detaillierter aufgezeigt hätte, wie ihre grundsätzlich angebrachte Reduktion der Entschädigung zustande gekommen ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch aus der Deservitenkarte offensichtlich Aufwände von gut drei Stunden für die Kommunikation mit Dritten resp. Behörden (Krankenkasse, Psychiatrie, soziale Dienste etc.), die nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Zudem sind gut 12 Stunden für die Kommunikation mit der Klientin inkl. Übersetzungen aufgeführt, wovon eine Kürzung um die Hälfte legitim ist. Die reduzierten 9.66 Stunden rechtfertigen sich somit – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Kantonsgericht lediglich mit grosser Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz eingreift – mit der Kürzung aus den ca. drei Stunden für die Kommunikation mit Dritten resp. Behörden (Krankenkasse, Psychiatrie, soziale Dienste etc.) und der hälftigen Reduktion der Korrespondenz mit der Klientin in der Höhe von rund 6 Stunden. Damit bewegt sich die zugesprochene Entschädigung im Rahmen des Ermessensspielraums der Vorinstanz und es kann nicht gesagt werden, diese sei schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich. Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht die vorliegende Beschwerde als unbegründet und die Rügen der Beschwerdeführerin als zu wenig stichhaltig. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Standpunkt somit nicht durch, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hat sich erwiesen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, SGS 170.31) auf pauschal CHF 600.00 festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’183.40 verlangt. Zufolge Unterliegens ist ihr keine solche zuzusprechen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.
Laura Venerito