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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.11.2015 410 2015 345 (410 15 345)

17. November 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,682 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Provisorische Rechtsöffnung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 17. November 2015 (410 15 345) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Provisorische Rechtsöffnung / Protokoll einer Verwaltungsratssitzung ist kein provisorischer Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber i.V. Basil Frey

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____ AG, vertreten durch Fürsprecher Beat Liechti, Münzgraben 6, Postfach 453, 3000 Bern 7, Beschwerdegegnerin

Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. September 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 14. September 2015 wies die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West das Rechtsöffnungsgesuch von A.____ in der von ihm veranlassten Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen die B.____ AG für eine Forderung von CHF 22‘400.00 ab. Zudem auferlegte sie dem Gesuchskläger die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und verpflichtete ihn, der Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘251.70 (inkl. Spesen und MWST von CHF 92.70) zu bezahlen. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Zivilkreisgerichtspräsidentin im Wesentlichen aus, der Gesuchskläger reiche ein durch ihn – damals im Kollektiv zeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Gesuchsbeklagten – am 24. September 2007 unterzeichnetes Protokoll (procès-verbal) und ein von ihm unterzeichnetes Schreiben vom 19. Mai 2015 ein. Da sowohl das Protokoll als auch das Schreiben vom 19. Mai 2015 lediglich durch den Gesuchskläger unterzeichnet worden seien und die Gesuchsbeklagte die Forderung nicht anerkannt habe, fehle es an dem für eine Schuldanerkennung vorauszusetzenden Verpflichtungswillen. Da folglich keine gültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 24. September 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er führte sinngemäss aus, das Gericht habe einmal mehr die Form über die Substanz gestellt. Der Verwaltungsrat der B.____ AG habe gemäss dem eingereichten Protokoll über die Honorare der einzelnen Verwaltungsräte entschieden. Die Vorinstanz habe die Rechtsöffnung verweigert, da nicht alle Verwaltungsräte das Protokoll unterzeichnet hätten. Damit verkenne sie die Funktionsweise einer Verwaltungsratssitzung. Tatsächlich nehme eine Person das Protokoll auf und lasse es dann jedem Mitglied des Verwaltungsrates zukommen. Wenn alle mit dem Protokoll einverstanden seien (was vorliegend der Fall gewesen sei), unterschreibe sie das Protokoll anschliessend. Sodann bezahle die B.____ AG ihre Verwaltungsräte automatisch, was der beigelegte Bankauszug vom 31. Dezember 2008 beweise. Zudem würde der Verwaltungsrat, wenn er einem Mitglied für dessen getätigte Arbeit danke, konkludent zugeben, dass dieser bezahlt werden sollte. Ferner spiele es vorliegend keine Rolle, dass er strafrechtlich verurteilt worden sei. Er habe trotzdem Anspruch auf das Honorar. C. Mit Eingabe vom 29. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bankgutschriftanzeige vom 6. Februar 2008 nach. D. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 beantragte die B.____ AG, vertreten durch Fürsprecher Beat Liechti, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen und das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde neu eingereichte Beweismittel sei aus den Akten zu weisen. Zur Begründung gab sie zusammenfassend an, dass ein Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG nicht nachgewiesen sei und die Vorinstanz den Sachverhalt richtig erfasst und eine korrekte Rechtsanwendung vorgenommen habe. E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 14. September 2015, mit welchem ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abgewiesen wurde. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen den Entscheid lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Rechtsöffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2015 mit summarischer Begründung zugestellt, sodass sich die Beschwerdeeingabe vom 24. September 2015 als rechtzeitig erweist. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 750.00 ist mit Valuta 2. Oktober 2015 ebenfalls innert Frist geleistet worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 1.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Ist die beschwerdeführende Partei nicht anwaltlich vertreten, so genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und entgegnet diesem, dass das von ihm unterzeichnete Protokoll auch ohne die Unterschriften der anderen Verwaltungsräte gültig sei. Damit macht er den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung geltend. Auch wenn der Beschwerdeführer keinen konkreten Antrag stellt, geht aus seiner Begründung und dem Sinn und Zweck der Beschwerde hervor, was er in der Sache verlangt, nämlich dass der Rechtsvorschlag beseitigt werden soll bzw. der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen sei. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, genügt dies den formellen Anforderungen, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bankauszug vom 31. Dezember 2008 und die eingereichte Bankgutschriftanzeige vom 6. Februar 2008 sind neue Unterlagen, welche bei der Vorinstanz noch nicht vorgelegt wurden. Diese Beilagen können entsprechend Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, sind jedoch ohnehin nicht von Belang. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu entscheiden, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein sog. Rechtsöffnungstitel besteht, der den das Vollstreckungsverfahren hemmenden Rechtsvorschlag zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu entscheiden. Gemäss Art. 82 SchKG ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Die Schuldanerkennung ist vom Gläubiger urkundlich zu beweisen. Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 82 N 21). Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (BGE 136 III 627 E. 2; BGE 132 III 480 E. 4.1; BGer 5A_676/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. September 2007 der B.____ AG eingereicht, welches er als damaliger Verwaltungsratspräsident der B.____ AG am 24. September 2007 unterzeichnet hatte. In diesem Protokoll ist unter anderem der Beschluss über die jährliche Entschädigung der Verwaltungsräte festgehalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Protokoll nicht um einen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG. Das Protokoll dient lediglich als Beweismittel zur Willensbildung der Gesellschaft in ihrem Innenverhältnis. Es enthält keine Willenserklärungen im Verhältnis nach aussen (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 82 N 71; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N 156). Es spielt im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren denn auch keine Rolle, ob die anderen Verwaltungsräte das Protokoll auch hätten unterschreiben müssen oder nicht, da das Protokoll in keinem Falle als schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht das Gesuch um Rechtsöffnung abgewiesen, weshalb die Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist. 4. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 750.00 festzulegen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu verrechnen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht in Ziffer 10 der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 ein Honorar von CHF 700.00 (2.5 Stunden à CHF 280.00) zuzüglich Mehrwertsteuern geltend. Der ausgewiesene Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden und der geltend gemachte Ansatz erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache vertretbar. Die Mehrwertsteuer ist allerdings nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, 2010, Rz. 80; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 95 N 39). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berücksichtigen (OGer ZH vom 19. Juli 2005, ZR 2005, N 76 E. III.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. Mai 2011, Nr. 410 2011 38 E. 4.5, publiziert im Internet). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von CHF 700.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 700.00 (MWST nicht zu berücksichtigen) zu bezahlen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.

Basil Frey

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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